Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 407 
demselben Kenntniß erlangt zu haben, die Feststellung der Entschädigung vor- 
zunehmen. 
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich verletzt, so ist 
sobald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen. 
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von drei- 
zehn Wochen eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen 
Verletzung nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die 
bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu er- 
strecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Feststellung früher nicht 
möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich zu bewirken. 
In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist bis zur definitiven Feststellung der 
Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Ent- 
schädigung zuzubilligen. 
§. 64. Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von 
Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung 
s Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls 
ei dem zuständigen Vorstande) anzumelden. 
Art. VII. Abs. 4 Ges. 20. Mai 1887: Ueber das Organ, bei welchem der 
Entschädigungsanspruch anzubringen ist (S. 64 des Reichsgesetzes), — — — 
trifft das Genossenschaftsstatut Bestimmung. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Lolgen des Unfalls erst später 
bemerkbar geworden sind oder daß der Entschädigungsberechtigte von der Ver- 
kolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse 
abgehalten worden ist. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe 
der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch 
durch schriftlichen Bescheid abzulehnen. 
Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungsanspruch 
erhoben wird, in einem Betriebe, dessen Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft 
nicht feststeht, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei der 
unteren Verwaltungsbehörde ) zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen 
Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, 
enn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter 
1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Genossenschaft, welcher der Betrieb 
angehört, nach Maßgabe der 8§§. 44 und 45 festzustellen und, nachdem diese 
Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zuständigen 
6 orstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungs- 
Screchtigten hiervon schriftliche Nachricht zu geben. Der Genossenschaftsvorstand 
I befugt, gegen die von der unteren Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung 
imnen einer Woche nach der Ueberweisung Widerspruch zu erheben. Sofern 
Bes geschieht, hat die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Reichs- 
ersicherungsamts einzuholen. 
d g 65. Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern 
nr ehörden und Vorstände (Ausschüsse derselben, besondere Kommissionen, 
U ertrauensmänner) (F. 62) binnen einer Woche diejenigen Lohn= und Gehalts- 
lüchweisungen zu liefern, welche zur Feststellung der Entschädigung erforder- 
ind. # 
§. 66. Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Aus- 
schuß. Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungs- 
Ercchtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der 
entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen 
Mr erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem 
aße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist?). 
— — 
  
)) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 2. · 
) Ueber das Organ 2c. vergl. Art. VII. Abs. 4 Ges. 20. Mai 1887 zu §. 62.
	        
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