land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 411
schätzung nicht angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die
Vorschriften des §. 38 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
aAurt. VI, 2 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Art. IV finden folgende Be-
Stimmungen Anwendung: — —
Der Einspruch gemäss — — §. 82 Abs. 2 des Reichsgesetzes ist bei dem
Sektionsvorstande, die Beschwerde gemäss §. 38 Abs. 3 und §. 82 Abs. 2 des
Reichsgesetzes bei dem Genossenschaftsvorstande anzubringen.
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde
eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlagever-
fahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken.
§. 83. Rückständige Beiträge, sowie die im Falle einer Betriebseinstellung
etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 22 Ziff. 8) werden in derselben Weise
beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in
dem Falle der Ablehnung von Wahlen (§. 29 Abfl. 3).
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur
Last. Sie sind der Gemeinde, welche sie vorgeschossen hat (S. 81 Abs. 3), zu
erstatten, vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem
Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren
des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.
Abführung der Beträge an die Postkassen.
S§. 84. Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Central-Postbe-
hörden liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang der Liaqui-
dationen an die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen.
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück-
stande bleiben, ist auf Antrag der Central-Postbehörden von dem Reichs-Ver-
sicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 14, 113, 114, das Zwangs-
beitreibungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu
verfügen. Sovweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der
uckstände durchzuführen.
Rechnungsführung.
§. 85. Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von allen
den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge-
londert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu
verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie
elder bevormundeter Personen angelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder
S-vormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in
Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen
undesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächti-
gung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von
En Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande
b“ lsaß-Lothrigen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche
on deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.)
ober von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber
tündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch
onnen die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.
Art. VI, 5 Abs. 2 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Art. IV finden fol-
Sende Bestimmungen Anwendung: — —
Bestimmungen über die Rechnungsfübrung, soweit sie nicht durch das
elnossenschaftsstatut getroffen sird, werden unbeschadet der Vorschriften des
85 des Reichsgesetzes durch den Genossenschaftsvorstand erlassen. Die-
selben bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.