Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

412 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
§. 86. Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres 
ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Ver- 
sicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 
Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossenschaften 
übereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt 10. 
VII. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe durch 
die Genossenschaften. 
Unfallverhütungsvorschriften. 
§. 87. Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossen- 
schaftsbezirks oder für bestimmt abzugrenzende Theile desselben oder für be- 
stimmte Industriezweige oder Betriebsarten über die von den Mitgliedern zur 
Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen Vor- 
schriften zu erlassen und darin die Zuwiderhandelnden mit Zuschlägen bis zum 
doppelten Betrage ihrer Beiträge oder, sofern eine Einschätzung in Gefahren- 
klassen stattgefunden hat und der Betrieb des Zuwiderhandelnden nicht in der 
höchsten Gefahrenklasse sich befindet, mit Einschätzung des Betriebes in eine 
höhere Gefahrenklasse zu bedrohen. 
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern 
eine angemessene Frist zu bewilligen. 
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehördens), 
auf deren Bezirke sie sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mitzutheilen. 
Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtliche Aeuße- 
rung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit 
haben sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt ist, 
des Genossenschaftsvorstandes beizufügen. 
§. 88. Die Festsetzung von Zuschlägen sowie die höhere Einschätzung 
(§. 87) erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft. Hiergegen findet binnen 
an ochen nach der Zahlung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungs- 
amt statt. 
§. 89. Die von den Landesbehörden für bestimmte Betriebsarten zur Ver- 
hütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern nicht Gefahr 
im Verzuge ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvor- 
ständen zur Begutachtung nach Maßgabe des §. 87 vorher mitgetheilt werden. 
Ueberwachung der Betriebe. 
§. 90. Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung 
der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen. von 
den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossen- 
schaft oder für die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, 
Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunternehmern 
auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten Arbeiter- 
und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus 
welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der 
verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Be- 
auftragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren 
Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten 
Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können 
hierzu, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 91, auf Antrag der Beauftragten 
von der unteren Verwaltungsbehörde?) durch Geldstrafen im Betrage bis zu 
dreihundert Mark angehalten werden?). 
1) Laut Bek. 2. Nov. 1887 (C. Bl. d. D. R. S. 545) das Kalenderjahr. 
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1. 
3) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 2. 
4) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 21. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.