412 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
§. 86. Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres
ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Ver-
sicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen.
Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossenschaften
übereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt 10.
VII. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe durch
die Genossenschaften.
Unfallverhütungsvorschriften.
§. 87. Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossen-
schaftsbezirks oder für bestimmt abzugrenzende Theile desselben oder für be-
stimmte Industriezweige oder Betriebsarten über die von den Mitgliedern zur
Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen Vor-
schriften zu erlassen und darin die Zuwiderhandelnden mit Zuschlägen bis zum
doppelten Betrage ihrer Beiträge oder, sofern eine Einschätzung in Gefahren-
klassen stattgefunden hat und der Betrieb des Zuwiderhandelnden nicht in der
höchsten Gefahrenklasse sich befindet, mit Einschätzung des Betriebes in eine
höhere Gefahrenklasse zu bedrohen.
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern
eine angemessene Frist zu bewilligen.
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehördens),
auf deren Bezirke sie sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mitzutheilen.
Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtliche Aeuße-
rung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit
haben sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt ist,
des Genossenschaftsvorstandes beizufügen.
§. 88. Die Festsetzung von Zuschlägen sowie die höhere Einschätzung
(§. 87) erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft. Hiergegen findet binnen
an ochen nach der Zahlung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungs-
amt statt.
§. 89. Die von den Landesbehörden für bestimmte Betriebsarten zur Ver-
hütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern nicht Gefahr
im Verzuge ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvor-
ständen zur Begutachtung nach Maßgabe des §. 87 vorher mitgetheilt werden.
Ueberwachung der Betriebe.
§. 90. Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung
der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen. von
den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossen-
schaft oder für die Einschätzung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind,
Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunternehmern
auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten Arbeiter-
und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus
welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der
verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Be-
auftragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren
Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten
Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können
hierzu, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 91, auf Antrag der Beauftragten
von der unteren Verwaltungsbehörde?) durch Geldstrafen im Betrage bis zu
dreihundert Mark angehalten werden?).
1) Laut Bek. 2. Nov. 1887 (C. Bl. d. D. R. S. 545) das Kalenderjahr.
2) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1.
3) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 2.
4) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 21.