414 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
Die Wahl durch die Genossenschaftsvorstände erfolgt mittelst schriftlicher Ab-
stimmung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts nach relativer Stimmen-
mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmenverhält-
niß der einzelnen Wahlkörper bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung
der Zahl der versicherten Personen. 4 ·
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für die
nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts sind in der gleichen
Weise nach Bedrfniss Stellvertreter zu bestellen. welche die Mitglieder :) in
Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während
seiner Amtsdauer aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter nach
ihrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten.
Zuständigkeit.
§. 96. Die Aufsicht des Reichs-Verficherungsamts über den Geschäfts-
betrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind
endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge-
schäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen-
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalr der Bücher bezüglichen Korrespon-
zen, sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge
bezüglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts
oder an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geld-
strafen bis zu eintausend Mark angehalten werden.
§. 97. Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte
Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der In-
haber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die
Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der
Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vor-
schriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.
Geschäftsgang.
§. 98. Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die
Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vorsizenden)
unter denen sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter
befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt
a) um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Ge-
nehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften
(§. 42), bei der Auflösung einer leistungsunfähigen Genossenschaft (S. 14),
bei der Bildung von Schiedsgerichten Ee 50);
b) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Verän-
derungen des Bestandes der Genossenschaften (§. 43);
c) um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schieds-
gerichte (S. 68); !êszm—
d) um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§.87);
e) um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Ge-
nossenschaftsvorstände (S. 120).
So lange die Vertreter der Genossenschaftsvorstände nicht gewählt und
Vertreter der Arbeiter nicht berufen sind, genügt die Anwesenheit von fünf
andern Mitgliedern (einschließlich des olihenben)
In den Fällen zu b und c erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung
von zwei richterlichen Beamten.
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung
des Bundesraths geregelt?).
1) Fassung des Ges. 16. Mai 1892 (R. G. Bl. S. 665).
2) Vd. 13. Nov. 1887 (R. G. Bl. S. 523).