422 Abtschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
ansprüche zwischen der Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse einerseits
und dem Arbeitgeber andererseits nach Maßgabe des §. 12 Abs. 2 dieses
Gesetzes entschieden.
8. 137. Für versicherungspflichtige Personen, welche erweislich auf Grund
eines mindestens für die Dauer eines Jahres abgeschlossenen Arbeitsvertrages
1. jährliche Naturalleistungen mindestens im dreihundertfachen Werthe des
von der Gemeinde-Krankenversicherung bezw. Krankenkasse für einen Krankentag
zu zahlenden Krankengeldes beziehen, oder für den Krankentag einen Arbeits-
lohn an Geld oder Naturalleistungen erhalten, welcher dem von der Gemeinde-
Krankenversicherung bezw. Krankenkasse zu zahlenden täglichen Krankengelde
mindestens gleichkommt, und
2. auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerhalb der Geltungsdauer des
Arbeitsvertrages, für mindestens dreizehn Wochen nach der Erkrankung einen
Rechtsanspruch haben,
tritt auf Antrag des Arbeitgebers während der Geltungsdauer des Ar-
beitsvertrages eine Ermäßigung der Versicherungsbeiträge ein, wogegen das
Krankengeld in Wegfall kommt.
Die Ermäßigung der Beiträge erfolgt in demselben Verhältnisse, in wel-
chem die Höhe des Krankengeldes zu dem Werthe der sonstigen Kassenleistungee
steht. Dies Verhältniß ist durch statutarische Bestimmung festzustellen, we che
für die Gemeinde-Krankenversicherung von der Gemeinde, für die gemeinsame
Gemeinde-Krankenversicherung (§. 12 des Krankenversicherungs-Gesetzes) durch
den weiteren Kommunalverband, für Orts= und Betriebs-Krankenkassen dur
das Kassenstatut zu treffen ist. Die statutarischen Bestimmungen der Gemeinden
und weiteren Kommunalverbände bedürfen der Genehmigung der höheren Ver-
waltungsbehörde); auf die Festsetzung durch das Kassenstatut findet §. 24 des
Krankenversicherungs-Gesetzes Anwendung. Wo weitere Kommunalberbände
nicht bestehen, erfolgt die Festsetzung für die gemeinsame Gemeinde-Kranken-
versicherung durch die höhere Verwaltungsbehörde. So lange eine endgültige
Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses nicht erfolgt ist, wird für die nach Abs.
versicherten Personen der dritte Theil der für andere Kassenmitglieder geltenden
Beiträge entrichtet. 4
Soweit die im Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten beiftungen im Falle der Enr
krankung von dem Arbeitgeber nicht in Gemäßheit des Arbeitsvertrages, an
Grund dessen die Ermäßigung der Beiträge erfolgt ist, gewährt werden, ist
dem Erkrankten auf Antrag das Krankengeld von der Gemeinde-Krankenver!
sicherung oder Krankenkasse zu zahlen und derselben von dem Arbeitgeber zu
ersetzen. Streitigkeiten über solche Ersatzansprüche werden nach Maßgabe des
§. 12 Abs. 2 dieses Gesetzes entschieden.
§. 138. Durch statutarische Bestimmung (S. 137 Abs. 2) kann eine ent-
sprechende Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für solche Ver-
sicherten angeordnet werden, welche in Krankheitsfällen auf Grund ihres Ar-
beitsvertrages weniger als die im §. 137 Abs. 1 festgesetzten Geld- oder Na-
turalleistungen beziehen. Die Kürzung muß dem Verhältnisse entsprechen, t—
welchem der Werth dieser Leistungen zu der Höhe des Krankengeldes sten
Im Ulebrigen finden die Bestimmungen des §. 137 auch auf Fälle dieser A
Anwendung.
8. 1392).
8. 1402).
§. 141. Die auf Grund der 88.2, 49 bis 52 Abs. 1, 53, 54 des Kranken
versicherungs-Gesetzes erlassenen statutarischen Bestimmungen sind, soweit sie ben
vorstehenden Vorschriften zuwiderlaufen, bis zum 1. Januar 1887 mit densel 3
in Uebereinstimmung zu bringen. Soweit dies nicht geschieht, kann die Landenz
Centralbehörde nach Ablauf dieser Frist solche statutarischen Bestimmungen ga
oder theilweise außer Kraft setzen.
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1. 370
2) §. 139, 140 sind durch Art. 32 Ges. 10. April 1892 (R. G. Bl. S.
außer Kraft gesetzt worden.