Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

422 Abtschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
ansprüche zwischen der Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse einerseits 
und dem Arbeitgeber andererseits nach Maßgabe des §. 12 Abs. 2 dieses 
Gesetzes entschieden. 
8. 137. Für versicherungspflichtige Personen, welche erweislich auf Grund 
eines mindestens für die Dauer eines Jahres abgeschlossenen Arbeitsvertrages 
1. jährliche Naturalleistungen mindestens im dreihundertfachen Werthe des 
von der Gemeinde-Krankenversicherung bezw. Krankenkasse für einen Krankentag 
zu zahlenden Krankengeldes beziehen, oder für den Krankentag einen Arbeits- 
lohn an Geld oder Naturalleistungen erhalten, welcher dem von der Gemeinde- 
Krankenversicherung bezw. Krankenkasse zu zahlenden täglichen Krankengelde 
mindestens gleichkommt, und 
2. auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerhalb der Geltungsdauer des 
Arbeitsvertrages, für mindestens dreizehn Wochen nach der Erkrankung einen 
Rechtsanspruch haben, 
tritt auf Antrag des Arbeitgebers während der Geltungsdauer des Ar- 
beitsvertrages eine Ermäßigung der Versicherungsbeiträge ein, wogegen das 
Krankengeld in Wegfall kommt. 
Die Ermäßigung der Beiträge erfolgt in demselben Verhältnisse, in wel- 
chem die Höhe des Krankengeldes zu dem Werthe der sonstigen Kassenleistungee 
steht. Dies Verhältniß ist durch statutarische Bestimmung festzustellen, we che 
für die Gemeinde-Krankenversicherung von der Gemeinde, für die gemeinsame 
Gemeinde-Krankenversicherung (§. 12 des Krankenversicherungs-Gesetzes) durch 
den weiteren Kommunalverband, für Orts= und Betriebs-Krankenkassen dur 
das Kassenstatut zu treffen ist. Die statutarischen Bestimmungen der Gemeinden 
und weiteren Kommunalverbände bedürfen der Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde); auf die Festsetzung durch das Kassenstatut findet §. 24 des 
Krankenversicherungs-Gesetzes Anwendung. Wo weitere Kommunalberbände 
nicht bestehen, erfolgt die Festsetzung für die gemeinsame Gemeinde-Kranken- 
versicherung durch die höhere Verwaltungsbehörde. So lange eine endgültige 
Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses nicht erfolgt ist, wird für die nach Abs. 
versicherten Personen der dritte Theil der für andere Kassenmitglieder geltenden 
Beiträge entrichtet. 4 
Soweit die im Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten beiftungen im Falle der Enr 
krankung von dem Arbeitgeber nicht in Gemäßheit des Arbeitsvertrages, an 
Grund dessen die Ermäßigung der Beiträge erfolgt ist, gewährt werden, ist 
dem Erkrankten auf Antrag das Krankengeld von der Gemeinde-Krankenver! 
sicherung oder Krankenkasse zu zahlen und derselben von dem Arbeitgeber zu 
ersetzen. Streitigkeiten über solche Ersatzansprüche werden nach Maßgabe des 
§. 12 Abs. 2 dieses Gesetzes entschieden. 
§. 138. Durch statutarische Bestimmung (S. 137 Abs. 2) kann eine ent- 
sprechende Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für solche Ver- 
sicherten angeordnet werden, welche in Krankheitsfällen auf Grund ihres Ar- 
beitsvertrages weniger als die im §. 137 Abs. 1 festgesetzten Geld- oder Na- 
turalleistungen beziehen. Die Kürzung muß dem Verhältnisse entsprechen, t— 
welchem der Werth dieser Leistungen zu der Höhe des Krankengeldes sten 
Im Ulebrigen finden die Bestimmungen des §. 137 auch auf Fälle dieser A 
Anwendung. 
8. 1392). 
8. 1402). 
§. 141. Die auf Grund der 88.2, 49 bis 52 Abs. 1, 53, 54 des Kranken 
versicherungs-Gesetzes erlassenen statutarischen Bestimmungen sind, soweit sie ben 
vorstehenden Vorschriften zuwiderlaufen, bis zum 1. Januar 1887 mit densel 3 
in Uebereinstimmung zu bringen. Soweit dies nicht geschieht, kann die Landenz 
Centralbehörde nach Ablauf dieser Frist solche statutarischen Bestimmungen ga 
oder theilweise außer Kraft setzen. 
  
  
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1. 370 
2) §. 139, 140 sind durch Art. 32 Ges. 10. April 1892 (R. G. Bl. S. 
außer Kraft gesetzt worden.
	        
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