land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 423
Der 8. 3 Abs. 2 des Krankenversicherungs-Gesetzes findet auf die unter
§. 1 des gegenwärtigen Gesetzes fallenden Personen keine Anwendung.
§. 142. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk
oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben,
können Personen, welche innerhalb des betreffenden Bezirks wohnen und, ohne
zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnisse zu
stehen, vorwiegend in land= oder forstwirthschaftlichen Betrieben dieses Bezirks
gegen Lohn beschäftigt sind, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäfti-
gung gegen Lohn nicht stattfindet, der Krankenversicherungspflicht unterworfen
und, so lange sie nicht zu einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäf-
tigung in einem anderen Erwerbszweige übergehen oder Mitglieder einer Be-
wiebs-Krankenkafse werden, in diesem Bezirke zur Versicherung herangezogen
erden.
Die nach solcher statutarischen Bestimmung versicherungspflichtigen Personen
sind der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse, welcher die son-
stigen versicherungspflichtigen land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter angehören,
durch die Gemeindebehörde ) zu überweisen. Ihre Versicherung beginnt mit
dem Tage ihrer Ueberweisung.
Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zu-
lässigkeit aufhören.
Die Ueerweisung. sowie der die Zurücknahme derselben ablehnende Bescheid
kann nach Maßgabe des §. 12 Abs. 2 dieses Gesetzes angefochten werden.
Ob und inwieweit die Vorschriften der §§. 49 bis 53 des Krankenversiche-
rungs-Gesetzes auf die Arbeitgeber dieser Personen Anwendung finden, ist durch
statutarische Bestimmung zu regeln.
So lange solche Personen nach Maßgabe des Abs. 1 in dem Bezirke ihres
Wohnortes gegen Krankheit versichert sind, fällt ihre Verpflichtung zum Beitritt
zdu einer anderen Kasseneinrichtung für land= oder forstwirthschaftliche Ar-
eiter fort.
Die nach Abs. 1 und 5 zulässigen statutarischen Vorschriften bedürfen der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde?).
C. Gesetzeskraft.
§. 143. Die Bestimmungen der Abschnitte A. II., III., IV., V., VIII. und
X., die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen
Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen
nordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft. Dasselbe gilt von den Bestimmungen des Abschnittes B.
„Im lebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder theil-
weise für den Umfang des Reichs oder Theile desselben in Kraft tritt, mit Zu-
stimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Anweisung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall- und
Krankenversicherung der in land,- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) und des Preußischen Landes-
hesetzes, betreffend die Abgrenzung und Organisation der Berufsgenossenschaften
auf Grund des §. 110 vorstehenden Reichsgesetzes, vom 20. Mai 1887 (G. S. S. 189).
Vom 4. Juni 1887 (M. Bl. S. 125).
Zur Ausführung. des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und des Preußischen
bandesgesetzes vom 20. Mai 1887, wird unter Hinweis auf die bereits erlassene
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 4.
:) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1.