Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

424 Adbschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Ausführungs-Anweisung vom 26. Juli 1886 (M. Bl. f. d. i. Berw. S. 187) 1) und 
vorbehaltlich besonderer Ausführungsvorschriften für die den Berufsgenossenschaften nicht 
angeschlossenen Betriebe der Staatsverwaltung Folgendes bestimmt: 
I. Bezeichnung der Behörden und Verbände. 
(§. 129 des Reichsgesetzes, Art. III. des Landesgesetzes.) 
1. Die den „höheren Berwaltungsbehörden“ im Reichsgesetz zugewiesenen Ber- 
richtungen werden von den Regierungs-Präfidenten, für den Stadtkreis Berlin von 
dem Polizei-Präsidenten wahrgenommen. · · 
· .Als,,untereVerwaltungsbehörde«naSiuuedesReichsgeietzesgeltendie 
Landräthe (Oberamtmänner); in Städten von mehr als 10000 Einwohnern, die 
Ortspolizeibehörden; in die Provinz Hannover in Städten, auf welche die Hauno- 
versche revidirte Städte--Ordnung vom 24. Juni 1858 Anweisung findet mit Aus- 
nahme der im §. 27 Abs. 2 der Kreis-Ordnung vom 6. Mai 1884 bezeichneten 
Städten, die Magistrate. 
3. Die im Reichsgesetz den „Ortspolizeibehörden“ überwiesenen Funktionen 
werden innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke von denjenigen Beamten oder Be- 
börden wahrgenommen, welche die örtliche Polizeiverwaltung auszuüben haben. 
4. Als „Gemeindebehörde“ gilt der nach den verschiedenen (Städte- und Land- 
gemeinde-Ordnungen gebildete Vorstand der Gemeinde (Einzelbeamter, Kollegium). 
In selbständigen Gutsbezirken und Gemarkungen gilt als „Gemeindebehörde“ 
der Gutsherr, oder Gutsvorsteher, oder Gemarkungsberechtigte. 
5. Unter der Bezeichnung „Gemeindevertretung“ ist die nach den verschiedenen 
Städte= und Landgemeinde-Ordnungen gebildete und verschieden (Stadtverordneten- 
Versammlung, Bürgervorsteher-Kollegium, Bürgerausschuß, Gemeindeausschuß, Ge- 
meindevertretung, Gemeinderath 2c.) benannte Bertretung der Stadt= oder Land- 
gemeinde im Gegensatz zur Gesammtheit der stimmberechtigten Gemeindemitglieder zu 
verstehen. s 
S.Als»weitereKommunalsBekbände«studaaznsehem 
iämmtlicheProvimial-,Land-armen-undKreiöverbäude,dersauenbnrgische 
LandeökommunalverbandinderProvinzSchleswigiholsteimdiesemterin 
der Provinz Westfalen, die kommunalständischen Verbände (Bezirksverbände) 
in der Provinz Hessen-Nassau, die Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz, 
der Landeskommunalverband und die Oberamtsbezirke in den Hohenzollernschen 
anden. 
II. Bildung und Berufung der konstitnuirenden und der späteren 
Genossenschaftsversammlungen. 
(88. 21, 23 des Reichsgesetzes, Artikel III. des Landesgesetzes.) 
7. Die für jede Gemeinde (selbständigen Gutsbezirk) auf Grund des Artikel III 
des Landesgesetzes bezeichneten Wahlmänner find dem Landrath (Oberamtmann) namhaft 
u machen. 
1 Für die konstituirende Genossenschaftsversammlung hat die Bezeichnung bis zum 
1. September 1887 zu erfolgen. # 6 
Der Landrath (Oberamtmann) leitet die Wahl der Vertreter zu den Genossen- 
schaftsversammlungen. 
Das Wahlverfahren wird durch die in Anlage A. beigefügte Wahlordnung geregelt. 
1) Nach §. 143 Reichsges. 5. Mai 1886 find die Bestimmungen des auf die 
Krankenversicherung bezüglichen Abschnitts B. des Gesetzes mit dem Tage der Ver- 
kündung deffelben in Kraft getreten. Nach § 136 Abs 6, §. 137 Abs. 3, §. 138, 
§. 142 Abs. 4 des bezeichneten Abschnitts sollen die daselbst vorgesehenen Streitig- 
keiten nach Maßgabe des §. 12 Abs. 1 bezw. 2 entschieden werden. Für das nach 
Maßgabe der letztgedachten Vorschriften eintretende Verwaltungsstreiwerfahren ist auf 
Grund des Ges. 27. April 1885 (G. S. S. 187) durch Vd. 26. Juli 1886 be- 
stimmt worden, daß der Bezirks-Ausschuß zuständig und gegen dessen Entscheidung 
nur das Rechtsmittel der Revision statthaft ist. 
Nr. II. und III. dieser Anw. sind heute gegenstandslos. 
 
	        
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