land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 45
Die Wahl der Bertreter zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung muß bis
zum 1. November 1887 stattgefunden haben.
8. Die zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung gewählten Bertreter sind
seitens des Landraths (Oberamtmanns) gleich nach stattgehabter Wahl, unter genauer
Angabe von Vor= und Zunamen, Stand, Beruf, Wohnort (inkl. Poststation) dem
Ober-Präsidenten namhaft zu machen.
In gleicher Weise ist seitens der Gemeindevernetung derjenigen Gemeinden,
welche einen Kreis für sich bilden, der Vertreter zur konstituirenden Genossenschafts-
versammlung direkt zu bezeichnen und seitens des Gemeindevorstandes bis zum
1. November 1887 dem Ober-Präsidenten namhaft zu machen.
Der Ober-Präfident beruft die ihm namhaft gemachten Vertreter zur konstituiren-
den Genossenschaftsversammlung mittels schriftlicher, 14 Tage vor Anberaumung der
Versammlung zu erlassender Einladungen an den Sitz des Ober-Präsidiums.
Der Ober-Präsident oder dessen Stellvertreter hat die Bersammlung zu eröffnen
und bis zur Wahl des provisorischen Vorstandes die Verhandlungen zu leiten.
Insofern Beauftragte der Landes-Centralbehörde oder des Reichs-Versicherungs-
amtes der Bersammlung beiwohnen, ist diesen auf Verlangen jeder Zeit das Wort
au gestatten.
Die konstituirende Genossenschaftsversammlung resp. die Beschlußfassung über das
Genossenschaftsstatut muß bis zum 1. Januar 1888 stattgefunden haben.
9. Die Borschriften über die Namhaftmachung und Berufung der gewählten resp.
bezeichneten Vertreter zu den späteren Genossenschaftsversammlungen, sind aus dem
Genossenschaftsstatut (5. 22 Nr. 4 des Reichsgesetzes) zu entnehmen.
10. Sollte durch das Genofsenschaftsstatut gemäß Art. III. Abs. 3 des Landes-
gesetzes vorgeschrieben werden, daß Kreise zu gemeinsamen Wahlbezirken vereinigt
werden sollen, so hat der zuständige Ober-Präfsident die hierfür erforderlichen Aus-
ührungsvorschristen seinerseits zu entwerfen, und vor Erlaß derselben zur Kenntniß
des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu bringen.
11. Die Vertreter zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung sind befugt,
vor Abschluß der Verhandlungen für Wahrnehmung der Bersammlung Reisekosten und
Diäten bis zur Höhe der für die Provinziallandtags-Abgeordneten der betreffenden
rovinz geltenden Sätze zu beanspruchen.
Sofern ein solcher Anspruch erhoben wird, hat der provisorische Genossenschafts-
Vorstand die rechtzeitige Erhebung des Anspruchs und die Zahl der in Betracht kom-
menden Verhandlungstage zu bescheinigen.
Die Zahlung erfolgt auf Anweisung des Landraths (Oberamtmanns) resp.
Bürgermeisters vorschußweise aus der Kommunalkasse desjenigen Kreises (Oberamts-
czirks), für welchen die Vertreter gewählt resp bezeichnet worden sind.
Die vorschußweise gezahlten Diäten und Reisekosten sind demnächst von den
Unter g. 1 des Reichsgesetzes fallenden Betriebsunternehmern des betreffenden Kreises
ei der ersten Umlage der Genossenschaftslasten und nach dem für diese festgesetzten
aßstabe wieder einzuziehen und der Kommunalkasse zurückzuerstatten.
Sächliche Kosten, welche durch die Wahl der Vertreter zur konstituirenden Genossen-
schafteversammlung, oder durch die konstituirende Genossenschaftsversammlung selbst
entstehen sollten, sind als Verwaltungskosten gemäß §. 15 des Reichsgesetzes von der
erufsgenossenschaft zu erstarten.
III. Bildung der Schiedsgerichte.
(55. 50 bis 53 des Reichsgesetzes.)
12. In solchen Sektionen, deren Bezirk über die Grenze Preußens nicht hinaus-
geht, ist der Sitz des für dieselbe errichteten Schiedsgerichts (s. 50 des Reichsgesetzes)
die Kreisstadt. ·
13. Die erste Wahl der nach §. 51 Abs. 3 des Reichsgesetzes von der Sektion
4nr wählenden Beisitzer und deren Stellvertreter (Abs. 6) erfolgt durch die gemäß
* dieser Ansführungsanweisung berufene Versammlung der Wahlmänner und
Ah der für diese Versammlung geltenden Wahlordnung (Anlage A.), jedoch mit der
5§a aßgabe, daß die beiden Beisitzer, die beiden ersten und die beiden zweiten Stell-
ertreter in je einem besonderen Wahlgange zu wählen sind.