Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 45 
Die Wahl der Bertreter zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung muß bis 
zum 1. November 1887 stattgefunden haben. 
8. Die zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung gewählten Bertreter sind 
seitens des Landraths (Oberamtmanns) gleich nach stattgehabter Wahl, unter genauer 
Angabe von Vor= und Zunamen, Stand, Beruf, Wohnort (inkl. Poststation) dem 
Ober-Präsidenten namhaft zu machen. 
In gleicher Weise ist seitens der Gemeindevernetung derjenigen Gemeinden, 
welche einen Kreis für sich bilden, der Vertreter zur konstituirenden Genossenschafts- 
versammlung direkt zu bezeichnen und seitens des Gemeindevorstandes bis zum 
1. November 1887 dem Ober-Präsidenten namhaft zu machen. 
Der Ober-Präfident beruft die ihm namhaft gemachten Vertreter zur konstituiren- 
den Genossenschaftsversammlung mittels schriftlicher, 14 Tage vor Anberaumung der 
Versammlung zu erlassender Einladungen an den Sitz des Ober-Präsidiums. 
Der Ober-Präsident oder dessen Stellvertreter hat die Bersammlung zu eröffnen 
und bis zur Wahl des provisorischen Vorstandes die Verhandlungen zu leiten. 
Insofern Beauftragte der Landes-Centralbehörde oder des Reichs-Versicherungs- 
amtes der Bersammlung beiwohnen, ist diesen auf Verlangen jeder Zeit das Wort 
au gestatten. 
Die konstituirende Genossenschaftsversammlung resp. die Beschlußfassung über das 
Genossenschaftsstatut muß bis zum 1. Januar 1888 stattgefunden haben. 
9. Die Borschriften über die Namhaftmachung und Berufung der gewählten resp. 
bezeichneten Vertreter zu den späteren Genossenschaftsversammlungen, sind aus dem 
Genossenschaftsstatut (5. 22 Nr. 4 des Reichsgesetzes) zu entnehmen. 
10. Sollte durch das Genofsenschaftsstatut gemäß Art. III. Abs. 3 des Landes- 
gesetzes vorgeschrieben werden, daß Kreise zu gemeinsamen Wahlbezirken vereinigt 
werden sollen, so hat der zuständige Ober-Präfsident die hierfür erforderlichen Aus- 
ührungsvorschristen seinerseits zu entwerfen, und vor Erlaß derselben zur Kenntniß 
des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu bringen. 
11. Die Vertreter zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung sind befugt, 
vor Abschluß der Verhandlungen für Wahrnehmung der Bersammlung Reisekosten und 
Diäten bis zur Höhe der für die Provinziallandtags-Abgeordneten der betreffenden 
rovinz geltenden Sätze zu beanspruchen. 
Sofern ein solcher Anspruch erhoben wird, hat der provisorische Genossenschafts- 
Vorstand die rechtzeitige Erhebung des Anspruchs und die Zahl der in Betracht kom- 
menden Verhandlungstage zu bescheinigen. 
Die Zahlung erfolgt auf Anweisung des Landraths (Oberamtmanns) resp. 
Bürgermeisters vorschußweise aus der Kommunalkasse desjenigen Kreises (Oberamts- 
czirks), für welchen die Vertreter gewählt resp bezeichnet worden sind. 
Die vorschußweise gezahlten Diäten und Reisekosten sind demnächst von den 
Unter g. 1 des Reichsgesetzes fallenden Betriebsunternehmern des betreffenden Kreises 
ei der ersten Umlage der Genossenschaftslasten und nach dem für diese festgesetzten 
aßstabe wieder einzuziehen und der Kommunalkasse zurückzuerstatten. 
Sächliche Kosten, welche durch die Wahl der Vertreter zur konstituirenden Genossen- 
schafteversammlung, oder durch die konstituirende Genossenschaftsversammlung selbst 
entstehen sollten, sind als Verwaltungskosten gemäß §. 15 des Reichsgesetzes von der 
erufsgenossenschaft zu erstarten. 
III. Bildung der Schiedsgerichte. 
(55. 50 bis 53 des Reichsgesetzes.) 
12. In solchen Sektionen, deren Bezirk über die Grenze Preußens nicht hinaus- 
geht, ist der Sitz des für dieselbe errichteten Schiedsgerichts (s. 50 des Reichsgesetzes) 
die Kreisstadt. · 
13. Die erste Wahl der nach §. 51 Abs. 3 des Reichsgesetzes von der Sektion 
4nr wählenden Beisitzer und deren Stellvertreter (Abs. 6) erfolgt durch die gemäß 
* dieser Ansführungsanweisung berufene Versammlung der Wahlmänner und 
Ah der für diese Versammlung geltenden Wahlordnung (Anlage A.), jedoch mit der 
5§a aßgabe, daß die beiden Beisitzer, die beiden ersten und die beiden zweiten Stell- 
ertreter in je einem besonderen Wahlgange zu wählen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.