Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 49 
b) daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Name 
vorstehend eingetragen sei, ihre Stimme gegeben habe, 
c) daß die Gewählten großjährige, auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 
1886 (R. G. Bl. S. 132) versicherte, in Betrieben von Genossenschaftsmit- 
gliedern beschäftigte, dem Arbeiterstande angehörende Personen seien, welche sich 
im Besitz der Kuegerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche 
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
6. 5. Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen seit Empfang des Stimmzettels, 
ist dieser portofrei an den Beauftragten (§F. 1) zurückzusenden. 
§. 6. Stimmzettel, welche nicht den richtigen Vordruck tragen, oder nicht unter- 
schrieben sind, sind ungültig. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen, oder die Gewählten nicht deutlich 
bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen 
von mehr Personen eingetragen, als zu wählen find, so find nur die Stimmen gültig, 
welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen 
Namen entfallen. 
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet, vorbehaltlich 
der Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt, der Beauftragte. 
§. 7. Der Beauftragte stellt binnen länugstens zwei Wochen nach Ablauf der 
Einlieferungsfrist (§. 5 dieses Regulativs) aus den eingesandten gültigen Stimmzetteln 
das Wahlergebniß fest. 
§. 8. Ist in dem Bezirk der Sektion nur eine nach §. 51 Abs. 4 des Reichs- 
gesetzes wahlberechtigte Orts- und Betriebs-Krankenkasse vorhanden, so gelten die in 
dem Stimmzettel dieser Kasse gültig bezeichneten Beisitzer und Stellvertreter in der 
Reihenfolge ihrer Bezeichnung als gewählte Beisitzer und Stellvertreter des Schieds- 
gerichts. 
Wird der Stimmzettel einer solchen Kasse für ungültig erklärt, oder find die 
Bezeichneten, oder einzelne derselben nicht wählbar, so hat der Beauftragte eine Nach- 
wahl herbeizuführen. 
Wird auch hierbei den gesetzlichen Anforderungen nicht rechtzeitig genügt, so ist 
nach der Vorschrift in §. 53 Abs. 4 des Reichsgesetzes zu verfahren. 
§. 9. Sind in dem Bezirk der Sektion mehrere nach §. 51 Abf. 4 des Reichs- 
gesetzes wahlberechtigte Orts- oder Betriebs-Krankenkassen vorhanden, so gilt für die 
Ermittelung des Wahlergebnisses Folgendes: 
Der gültige Stimmzettel resp. die gültigen Stimmen einer Kasse, welcher bis zu 
100 in Berieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte, nach §. 1 des Reichs- 
Hesetzes versicherungspflichtige Personen angehören, zählen einfach; einer Kasse, welcher 
mehr als 100 und bis zu 500 solcher Personen angehören, doppelt; einer Kasse, welcher 
mehr als 500 und bis zu 1000 solcher Personen angehören, dreifach; einer Kasse, 
welcher über 1000 solcher Personen angehören, vierfach. 
Unter Berücksichtigung dieses verschiedenen Geltungswerthes der Stimmen wird 
zunächst aus sämmtlichen Stimmzetteln bezüglich des ersten Beisitzers ermittelt, welcher 
der Bezeichneten die meisten Stimmen (relative Stimmenmehrheit) auf sich vereinigt 
bat. Derfelbe gilt als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem 
Beauftragten zu ziehende geoos. 
Die gleiche Ermittelung findet der Reihe nach für den zweiten Beisitzer und für 
jeden der Stellvertreter statt. 
Hat einer der Bezeichneten in der Reihenfolge der Ermittelung bereits einmal 
die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, und erlangt derselbe nochmals die 
ehrheit, so gilt nicht er, sondern derjenige als gewählt, welcher nächst ihm die 
sweisen Stimmen (relative Stimmenmehrheit) erhalten hat, eventuell entscheidet 
as Loos. 
„5. 10. Der Beanftragte hat über die Ermittelung des Wahlergebnisses unter 
Zuziehnng eines vereideten Protokollführers ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem 
der Name und Wohnort der Personen, auf welche Stimmen gefallen find, die Zahl 
der auf die einzelnen Personen entfallenden gültigen und ungültigen Stimmen, so- 
wie der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen, endlich Vor= und 
suname, Stand, Beruf, Wohnort der gewählten Beisitzer und Stellvertreter zu er- 
ehen find.
	        
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