430 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz 2c.
5§5. 11. Auf etwaige Nachwahlen und auf die nach §. 51 Abs. 7 des Reichs-
gesetzes demnächst vorzunehmenden Ergänzungswahlen sinden die vorstehenden Bestim-
mungen sinngemäße Anwendung.
#§. 12. Streitigkeiten oder Beschwerden, welche sich auf die Gültigkeit der voll-
zogenen Wahl beziehen, werden vom Reichs-Versicherungsamt errschieden.
Anlage C.
Stimmzettel
für die Wahl von zwei Beisitzern des Schiedsgerichts und vier Stellvertretern seitens
der nach §s. 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132)
wahlberechtigten Orts= und Betriebs-Krankenkassen.
Berufsgenossenschaft:
Sektion:
Wahlberechtigte Kasse:
Zahl der in Betracht kommenden Kassenmitglieder:
(Bis hierher von dem Beauftragten auszufüllen.)
Die unterzeichneten Kassen-Borstandemitglieder wählen:
Zu Beisitzern.
Cr 1. Beschäftigt im Betriebe dee
n . ...
u? Beschäftigt im Betriebe dss
in
Zu ersten Stellvertretern.
1. Beschäftigt im Betriebe dees
in.
2. Beschäftigt im Betriebe des
in.
Zu zweiten Stellvertretern.
11. Beschäftigt im Betriebe des
in.
22. Beschäftigt im Betriebe dses
in
Bescheinigung.
Es wird hierdurch bescheinigt:
a) daß die wahlberechtigten Mitglieder des Kafsenvorstandes in üblicher Weise
zur Wahl der Beisitzer des Schiedsgerichts und der Stellvertreter eingeladen
worden sind;
b) daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Name
vorstehend eingetragen ist, ihre Stimme gegeben hat;
Tc) daß die Gewählten großjährige, auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai
1886 (R. G. Bl. S. 132) verficherte, in Berrieben von Genossenschaftsmit-
gliedern beschäftigte, dem Arbeiterstande angehörende Personen sind, welche süch
im Besitz der bürgerlichen Ehreurechte befinden und nicht durch richterliche
Anordnung in der Berfügung über ihr Vermögen beschränkt find.
(Ort und Datum.) (Unterschrift der Wähler.)