Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

430 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz 2c. 
5§5. 11. Auf etwaige Nachwahlen und auf die nach §. 51 Abs. 7 des Reichs- 
gesetzes demnächst vorzunehmenden Ergänzungswahlen sinden die vorstehenden Bestim- 
mungen sinngemäße Anwendung. 
#§. 12. Streitigkeiten oder Beschwerden, welche sich auf die Gültigkeit der voll- 
zogenen Wahl beziehen, werden vom Reichs-Versicherungsamt errschieden. 
  
Anlage C. 
Stimmzettel 
für die Wahl von zwei Beisitzern des Schiedsgerichts und vier Stellvertretern seitens 
der nach §s. 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) 
wahlberechtigten Orts= und Betriebs-Krankenkassen. 
Berufsgenossenschaft: 
Sektion: 
Wahlberechtigte Kasse: 
Zahl der in Betracht kommenden Kassenmitglieder: 
(Bis hierher von dem Beauftragten auszufüllen.) 
Die unterzeichneten Kassen-Borstandemitglieder wählen: 
Zu Beisitzern. 
Cr 1. Beschäftigt im Betriebe dee 
n . ... 
u? Beschäftigt im Betriebe dss 
in 
Zu ersten Stellvertretern. 
1. Beschäftigt im Betriebe dees 
in. 
2. Beschäftigt im Betriebe des 
in. 
Zu zweiten Stellvertretern. 
11. Beschäftigt im Betriebe des 
in. 
22. Beschäftigt im Betriebe dses 
in 
Bescheinigung. 
Es wird hierdurch bescheinigt: 
a) daß die wahlberechtigten Mitglieder des Kafsenvorstandes in üblicher Weise 
zur Wahl der Beisitzer des Schiedsgerichts und der Stellvertreter eingeladen 
worden sind; 
b) daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Name 
vorstehend eingetragen ist, ihre Stimme gegeben hat; 
Tc) daß die Gewählten großjährige, auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 
1886 (R. G. Bl. S. 132) verficherte, in Berrieben von Genossenschaftsmit- 
gliedern beschäftigte, dem Arbeiterstande angehörende Personen sind, welche süch 
im Besitz der bürgerlichen Ehreurechte befinden und nicht durch richterliche 
Anordnung in der Berfügung über ihr Vermögen beschränkt find. 
(Ort und Datum.) (Unterschrift der Wähler.)
	        
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