Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz ꝛc. 431
Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten
beschäftigten Personen.
Bom 11. Juli 1887 (R. G. Bl. S. 287) 7.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Umfang der Versicherung.
§. 1. Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten beschäftigt
und nicht schon auf Grund des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884
R. G. Bl. S. 69), des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall= und
ankenversicherung, vom 28. Mai 1885 (R. G. Bl. S. 159), des Gesetzes, be-
treffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaft-
lichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132),
oder der auf Grund des §. 1 Abs. 8 des Unfallversicherungs-Gesetzes von dem
Bundesrath erlassenenen Bestimmungen gegen Unfall verfcchert sind, werden
gegen die Folgen der bei diesen Bauarbeiten sich ereignenden Unfälle nach Maß-
gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert?).
Dasselbe gilt von den bei derartigen Bauarbeiten beschäftigten Betriebs-
beamten, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend
Mark nicht übersteigt.
Aunnf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamten und
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März
1886 (R. G. Bl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Be-
triebsverwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit
festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte
eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes, für welche die im §. 12
#. a. O. vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine
nwendung. Die Ausführung von Bauarbeiten gilt als Betrieb im Sinne
des Gesetzes vom 15. März 1886. ·
Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forst-
wirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden
odenkultur= und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende
Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen
elten als Theile des land= und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von
nternehmern land= und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an
andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden.
§. 2. Unternehmer von Bauarbeiten?) (F. 1 Abs. 1) sind berechtigt, andere
nach §. 1 nicht versicherte, bei der Bauausführung beschäftigte Personen und,
sofern ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst
zu versichern. Diese letztere Berechtigung kann durch Statut auf Unternehmer
l. einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste erstreckt
en.
Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit
einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbettsverdienste und auf Gewerbe-
eibende ausgedehnt werden, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohn-
arbeiter beschäftigen.
..
1) Kommentare von Zeller, Nördlingen 1887; Mugdan, Berlin 1888; Hand-
buch der Unfallversicherung, 2. Aufl. Leipzig 1897.
Die Anm. zum Unfall-Vers.-Ges. 6. Juli 1884 finden hier analoge Anwendung.
*) Ueber die vom R. V. A. festgestellten Merkmale eines unselbständigen, ver-
sicherungspflichtigen Bauarbeiters im Sinne des §. 1 vergl. Handb. S. 626.
Gemeindemitglieder, die bei Gemeindewegebauarbeiten Hand= und Spanndienste
Zisen, sind von der Gemeinde zu verfichern, Amtl. Nachr. R. V. A. 1888 S. 208,
arbeinh D. s. sowohl die Baugewerbetreibenden, als die Unternehmer von Regie-Bau-
en.