432 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz
Die Höhe des der Tersicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden
Jahresarbeitsverdienstes bestimmt das Statut. Bei der Versicherung von Be-
triebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen.
unnternehmer.
§. 3. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt
1. bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbsmäßtgen Baubetriebe ausge-
fü st werden, der Baugewerbetreibende !), für dessen Rechnung dieser Betrieb
erfolgt;
2. bei anderen Bauarbeiten derjenige, für dessen Rechnung dieselben aus-
geführt werden.
Träger der Versicherung.
§. 4. Die Versicherung erfolgt:
1. bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-,
Strom-, Deich= und anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen
des Unfallversicherungs-Gesetzes oder unter die nach §. 1 Abs. 8 a. a. O. vom
Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen, unbeschadet der Bestimmungen in
den Ziff. 2 und 3, auf Gegenseitigkett durch die Unternehmer. Die Letzteren
werden zu diesem Zweck in eine Berufsgenossenschaft vereinigt (§§. 9 bis 15)7);
2. bei Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaate
als Unternehmer (§. 3) ausgeführt werden und nicht zu den Bauten der im
§. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenver-
sicherung vom 28. Mai 1885 aufgeführten Reichs= und Staatsverwaltungen
gehören, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 5 Abs. 1 durch das Reich be-
ziehungsweise den Staat, für dessen Rechnung die Bauarbeit erfolgt (8g. 46, 47);
3. bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahnbetrieben von einem
Kommnnalverbande oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer
(6. 3) ausgeführt werden, vorbehaltlich der Besttmmung des §. 5 Abs. 3 durch
den Kommunalverband beziehungsweise die Korporation, sofern die Landes-
Centralbehörde auf deren Antrag erklärt, daß dieser Kommunalverband be-
ziehungsweise diese Korporation zur Uebernahme der durch die Verficherung
entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten ist (§8. 46, 47);
4. bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in
Ziff. 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen, oder deren Aus-
führung nicht gewerbsmäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer (6. 3) be-
ziehungsweise Gemeindeverbände nach näherer Bestimmung der §§. 16 ff. durch
die Berufsgenossenschaften der Baugewerbetreibenden G. 1, §. 4 Ziff. 1, 88. 9ff.
dieses Gesetzes, §§. 1, 9 ff. des Unfallversicherungs-Gesetzes).
Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rech-
nung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten, welche als Neben-
betriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig
sind, behält es bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden.
§. 5. Das Reich und die Bundesstaaten sind berechtigt, bezüglich aller
oder einzelner Arten der unter §. 4 Ziff. 2 fallenden, von ihnen als Unter-
nehmer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in
dem betreffenden Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art er-
richtet ist, durch eine von dem Reichskanzler beziehungsweise der Landes-Cen-
tralbehörde abzugebende entsprechende Erklärung als Mitglied beizutreten.
Diese Erklärung ist, auch soweit es sich um die Ausführung von Maurer-,
Zimmer= und ähnlichen Bauarbeiten (§. 1 Abf. 2 des Unfallversicherungs-Ge-
setzes) handelt, vor der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts für die nach
§. 4 Ziff. 1 Abs. 1 zu errichtende Berufsgenossenschaft abzugeben.
) D. i. derjenige, der aus der Ausführung von Bauarbeiten ein Gewerbe macht,
den Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer betreibt, Anl. 14. Juli
1887 (Amtl. Nachr. S. 175) Ziff. 4.
2) Eine Tiefbau-Berufsgenossenschaft mit dem Sitze in Berlin.