434 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz
Krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der
letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der
Gewerbe-Ordnung statt.
Der Landes-Centralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt
des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der
Klage stattfindet. «
ll. Berufsgenossenschaft.
Umfang.
g. 9. Die Berufsgenossenschaft (8. 4 Ziff. 1) umfaßt, unbeschadet der Be-
stimmungen des §. 5, alle Baubetriebe der im §. 4 Ziff. 1 bezeichneten Art.
Bei Baubetrieben, welche sich auf verschiedene Arten von Bauarbetten er-
strecken, entscheidet für die #ugehörigielt zur Berufsgenossenschaft der Haupt-
betrieb. Auch im Uebrigen folgen Nebenbetriebe den Hauptbetrieben.
Unternehmer, deren Hauptbetrieb unter das vorliegende Gesetz fällt, welche
aber mit Rücksicht auf Nebenbetriebe bereits einer anderen Berufsgenossenschaft
angehören, scheiden aus der letzteren mit den aus §. 32 des Unfallversicherungs-
Gesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen zu dem Zeitpunkte aus, mit welchem
dieses Gesetz für die im §. 4 Ziff. 1 bezeichneten Betriebe seinem ganzen Um-
fange nach in Kraft tritt.
Aufbringung der Mittel.
§. 10. Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft
leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehalt-
lich der Bestimmungen der §§. 21 ff., von den Mitgliedern durch Beiträge auf-
gebracht. Die Beiträge sind so zu berechnen, daß durch dieselben außer den
sonstigen Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im ab-
gelaufenen „Mechnungsjahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die
Grundsätze für die Berechnung des Kapitalwerthes werden durch das Reichs-
Versicherungsamt festgestellt!). Die Ausschreibung der Beiträge erfolgt nach
Maßgabe der in den Betrieben der Mitglieder von den Versicherten verdienten
Löhne und Gehälter, beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes jugendlicher
und nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3 Abs. 3 des Unfallversicherungs-Gesetzes),
sowie des statutenmäßigen Gefahrentarifs (§. 28 a. a. O.).
Aunff die Beiträge find von den Genossenschaftsmitgliedern vierteljährliche
Vorschüsse zu leisten. Dieselben bemessen sich für die einzelnen Mitglieder nach
der Höhe der für das letztvergangene Rechnungsjahr auf sie vertheilten Bei-
träge und betragen jedesmal den vierten Theil der letzteren, solange nicht die
Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu
eintretende Mitglieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen,
welchen diese Mitglieder nach Maßgabe der Anmeldung ihrer Betriebe (8. 11)
zu den Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungsjahres hätten beitragen
müssen, wenn sie in demselben schon Mitglied der Berufsgenossenschaft gewesen
wären. Diesen letzteren Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen
zu entrichtenden Vorschusses mitzutheilten.
Für die Zeit bis zum Abschluß der ersten Jahresrechnung wird der Betrag
der Vorschüsse der einzelnen Mitglieder durch den Vorstand mit Genehmigung
des Reichs-Versicherungsamts festgesetzt und durch das zu den Bekanntmachungen
der Genossenschaft bestimmte Blatt veröffentlicht. In gleicher Weise sind Be-
schlusse der Genossenschaftsversammlung wegen Ermäßigung der Vorschüsse zur
Kenntniß der Bethetligten zu bringen.
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen von den Mit—
gliedern an den Genossenschaftsvorstand einzuzahlen. Auf die Beitreibung der
Vorschüsse findet 8. 74 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Gesetzes Anwendung.
1) Bek. 5. Febr. 1894 (Amil. Nachr. R. B. A. S. 141), betr. Berechnung des
Kavitalwerths der von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu zahlenden Reuten.