Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

434 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz 
Krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der 
letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der 
Gewerbe-Ordnung statt. 
Der Landes-Centralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt 
des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der 
Klage stattfindet. « 
ll. Berufsgenossenschaft. 
Umfang. 
g. 9. Die Berufsgenossenschaft (8. 4 Ziff. 1) umfaßt, unbeschadet der Be- 
stimmungen des §. 5, alle Baubetriebe der im §. 4 Ziff. 1 bezeichneten Art. 
Bei Baubetrieben, welche sich auf verschiedene Arten von Bauarbetten er- 
strecken, entscheidet für die #ugehörigielt zur Berufsgenossenschaft der Haupt- 
betrieb. Auch im Uebrigen folgen Nebenbetriebe den Hauptbetrieben. 
Unternehmer, deren Hauptbetrieb unter das vorliegende Gesetz fällt, welche 
aber mit Rücksicht auf Nebenbetriebe bereits einer anderen Berufsgenossenschaft 
angehören, scheiden aus der letzteren mit den aus §. 32 des Unfallversicherungs- 
Gesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen zu dem Zeitpunkte aus, mit welchem 
dieses Gesetz für die im §. 4 Ziff. 1 bezeichneten Betriebe seinem ganzen Um- 
fange nach in Kraft tritt. 
Aufbringung der Mittel. 
§. 10. Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft 
leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehalt- 
lich der Bestimmungen der §§. 21 ff., von den Mitgliedern durch Beiträge auf- 
gebracht. Die Beiträge sind so zu berechnen, daß durch dieselben außer den 
sonstigen Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im ab- 
gelaufenen „Mechnungsjahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die 
Grundsätze für die Berechnung des Kapitalwerthes werden durch das Reichs- 
Versicherungsamt festgestellt!). Die Ausschreibung der Beiträge erfolgt nach 
Maßgabe der in den Betrieben der Mitglieder von den Versicherten verdienten 
Löhne und Gehälter, beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes jugendlicher 
und nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3 Abs. 3 des Unfallversicherungs-Gesetzes), 
sowie des statutenmäßigen Gefahrentarifs (§. 28 a. a. O.). 
Aunff die Beiträge find von den Genossenschaftsmitgliedern vierteljährliche 
Vorschüsse zu leisten. Dieselben bemessen sich für die einzelnen Mitglieder nach 
der Höhe der für das letztvergangene Rechnungsjahr auf sie vertheilten Bei- 
träge und betragen jedesmal den vierten Theil der letzteren, solange nicht die 
Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu 
eintretende Mitglieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, 
welchen diese Mitglieder nach Maßgabe der Anmeldung ihrer Betriebe (8. 11) 
zu den Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungsjahres hätten beitragen 
müssen, wenn sie in demselben schon Mitglied der Berufsgenossenschaft gewesen 
wären. Diesen letzteren Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen 
zu entrichtenden Vorschusses mitzutheilten. 
Für die Zeit bis zum Abschluß der ersten Jahresrechnung wird der Betrag 
der Vorschüsse der einzelnen Mitglieder durch den Vorstand mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts festgesetzt und durch das zu den Bekanntmachungen 
der Genossenschaft bestimmte Blatt veröffentlicht. In gleicher Weise sind Be- 
schlusse der Genossenschaftsversammlung wegen Ermäßigung der Vorschüsse zur 
Kenntniß der Bethetligten zu bringen. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen von den Mit— 
gliedern an den Genossenschaftsvorstand einzuzahlen. Auf die Beitreibung der 
Vorschüsse findet 8. 74 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Gesetzes Anwendung. 
  
1) Bek. 5. Febr. 1894 (Amil. Nachr. R. B. A. S. 141), betr. Berechnung des 
Kavitalwerths der von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu zahlenden Reuten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.