Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

436 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz 
Anzeige und die Ueberweisung des Betriebes finden die Bestimmungen der 
§§. 35, 36 des Unfallversicherungs-Gesetzes entsprechende Anwendung. Dasselbe 
Sast von den Bestimmungen der §§. 37 bis 40 a. a. O. über die Genossen- 
chaftskataster, die Betriebsveränderungen und das Mitgliederverzeichniß. 
III. Unfallversicherungsanstalt. 
Bildung, Umfang und Organisation. 
g. 16. In jeder Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden wird für 
die Versicherung derjenigen Personen, welche von den im 8. 4 Ziff. 4 Abs. 1 
bezeichneten Unternehmern bei Bauarbeiten derjenigen Art, für welche die Be- 
rufsgenossenschaft errichtet ist, in deren Bezirken beschäftigt werden, einschließlich 
der selbstversicherten Unternehmer dieser Art, unbeschadet der Bestimmungen des 
§. 1 Abs. 4 eine Versicherungsanstalt errichtet. 
Den Versicherungsanstalten der auf Grund des Unfallversicherungs-Gesetzes 
errichteten Berufsgenossenschaften von Baugewerbetreibenden werden außer den- 
jenigen Kategorien von Bauarbeiten, für welche sie errichtet sind, die Eisenbahn-, 
Kanal-, Strom-, Deich= und andere Bauarbeiten (vergl. §. 4 Ziff. 1), zu deren 
Ausführung, einzeln genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich 
verwendet worden sind (vergl. §. 21 lit. d), sofern diese Bauarbeiten von den 
im §. 4 Ziff. 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmern ausgeführt werden, innerhalb 
ihrer Bezirke zugewiesen. 
Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß auch die Ver- 
sicherung von Unternehmern (§. 2), welche als Baugewerbetreibende Mitglieder 
der Genossenschaft sind, sowie anderer von diesen Baugewerbetreibenden bei der 
Bauausführung beschäftigten, nach §S. 1 nicht versicherten Personen (§. 2) bei 
der Versicherungsanstalt zu erfolgen hat. 
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der Genossen- 
schaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung, sowie die sonstigen Organe 
der Berufsgenossenschaft führen die Verwaltung der Versicherungsanstalt, un- 
beschadet der Bestimmungen des S. 19 dieses Gesetzes, nach Maßgabe der §§. 22, 
23, 26, 27 des Unfallversicherungs-Gesetzes. 
. 17. Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind be- 
sonders zu verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Für die Versicherungsanstalt ist ein besonderer Reservefonds anzusammeln. 
Die Verwendung desselben zu Zwecken der Berufsgenossenschaft ist unstatthaft. 
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte sonstige Vermögen 
darf für die übrigen Zwecke der Genossenschaft nicht verwendet werden, sofern 
nicht das Reichs-Versicherungsamt auf den Antrag des Genossenschaftsvorstandes 
eine solche Verwendung genehmigt. Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, 
wenn der Nachweis erbracht ist, daß der für die Zwecke der Versicherungsanstalt 
verbleibende Theil dieses Vermögens zur dauernden Befriedigung der bisher 
festgestellten, von der letzteren zu zahlenden Renten und der sonstigen Verbind- 
lichkeiten der Versicherungsanstalt voraussichtlich ausreichen wird. 
Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen 
Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig aus ihrem Reservefonds, 
vorzuschießen. 
Die Versicherungsanstalt darf andere als die im F. 16 bezeichneten Ver- 
sicherungen nicht übernehmen. 
Die von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Verwaltungskosten be- 
stimmen sich nach den durch die besondere Verwaltung derselben thatsächlich 
erforderlich gewesenen Aufwendungen; neben denselben kann nach näherer Be- 
stimmung des Reichs-Versicherungsamts als Ersatz des auf die Versicherungs- 
anstalt entfallenden Antheils an den gemeinsamen Verwaltungskosten ein Pausch- 
betrag erhoben werden. 
9 18. Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsversammlung 
ein Nebenstatut?) zu errichten. Dasselbe muß Bestimmungen treffen: 
1) Muster Bek. 23. Okt. 1887 (Amtl. Nachr. R. V. A. III. 331). 
 
	        
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