444 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz
anzudrohen. Die Vorschriften sind von der höheren Verwaltungsbehörde in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2. Zur Festsetzung der im §. 78 Ziff. 2 a. a. O. vorgesehenen Geldstrafen
sind neben den Vorständen der Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen auch die
Vorstände der Bau-Krankenkassen (. 69 ff. des Krankenversicherungs-Gesetzes)
befugt, sofern eine solche für die Bauarbeit oder den Betrieb, bei dem der
Zuwiderhandelnde beschäftigt war, errichtet ist.
3. Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe
und die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu
den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachweisungen
erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mitglied der Genossenschaft
zu sein, in dem Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen.
Reichs-Versicherungsamt. Landes-Versicherungsämter.
§. 45. Wegen der Organisation und Zuständigkeit des Reichs-Versiche-
rungsamts und der Landes-Versicherungsämter bewendet es bei den Bestim-
mungen der §§. 87 bis 93 des Unfallversicherungs-Gesetzes, sowie des §. 101
Abs. 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der
in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom
5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132).
Soweit hiernach ein Landes-Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der Ge-
nossenschaft und zur zEntscheidung der im Bezirke derselben vorkommenden
Streitigkeiten besugt ist, gehen die in den §§. 10, 17, 20, 24, 25, 26, 30, 31,
38, 41 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-
Versicherungsamt über.
VIII. Bauarbeiten für Rechnung des Reichs, der Bundesstaaten,
von Kommunalverbänden und Korporationen.
Ausführungsbehörden.
§. 46. Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaates, eines nach den
Bestimmungen des F. 4 Ziff. 3 für leistungsfähig erklärten Kommunalver=
bandes oder einer anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nach §. 4
Ziff. 2 und 3 bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossen-
schaft das Reich, der betreffende Bundesstaat, der betreffende Kommunalverband
oder die Korporation tritt, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Ge-
nossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes durch Ausführungs-
behörden wahrgenommen, welche für die Reichsverwaltungen von dem Reichs-
kanzler, im Uebrigen von der Landes-Centralbehörde zu bezeichnen sind 1). Dem
Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungs-
behörden bezeichnet sind.
Versicherung durch das Reich 2c.
§. 47. Soweit das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunalverband
oder eine andere öffentliche Korporatton an die Stelle der Berufsgenossenschaft
tritt (§. 8 Ziff. 2 und 3), finden die §§. 9 bis 34, 41, 42 Abs. 1 und 2, 43
Abs. I, 44 dieses Gesetzes, sowie die 8§. 60, 71 bis 74, 75 Abs. 2 und 3, 76,
87 Abs. 1, 88, 89, 90 Abf. 1 lit. a, d, e, 103 bis 108 des Unfallversicherungs-
Gesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die Bestimmungen der §§. 3 bis 10
des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung,
vom 28. Mai 1885 (R. G. Bl. S. 159) entsprechend anzuwenden.
5)) Res. 4. Jan. 1892 (M. Bl. S. 49), betr. Unfallversicherung für die Betriebe
der Stnotsbauverwaltung. An Stelle des diesem Res. beigegebenen Wahlregulativs
ist für die staatliche Unfallversicherung im Bereiche der Allgemeinen Bauverwaltung
das Reg. 22. Nov. 1895 (M. Bl. 1896 S. 9) erlassen worden.