Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

der bei Bauten beschäftigten Personen. 445 
IX. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Erstreckung auf andere Gesetze über Unfallversicherung. 
§. 48. Die Bestimmungen der §§. 2, 5, 9 Abs. 2, 1½2 Abs. 2, 35 bis 40, 
41 Abs. 1 und 3, 42 bis 45, 49, 50 finden ebenso wie die Vorschriften der 
§§. 16 bis 34 bei dem im Geltungsbereiche des Unfallversicherungs-Gesetzes 
errichteten Berufsgenossenschaften für Baugewerbetreibende gleichfalls Anwen- 
dung. Die Bestimmungen des §. 10 Abs. 2 und 4 können für diese Berufs- 
genossenschaften durch das Genossenschaftsstatut eingeführt werden. 
Die Vorschriften des §F. 39 gelten auch für die nach dem Gesetze, betreffend 
die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885 (R. 
G. Bl. S. 159) versicherten, bei Bauarbeiten beschäftigten Personen. 
Haftpflichtung 2c. Strafbestimmungen. 
§. 49. Für Arbeiter, welche bei Bauarbeiten der im §F. 4 Ziff. 4 Abs. 1 
bezeichneten Art beschäftigt, aber nicht nach den Bestimmungen des Kranken= 
versicherungs-Gesetzes gegen Krankheit versichert sind, bleiben die auf landes- 
gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche auf Ersatz des in Folge eines 
Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach 
dem Unfalle vorbehalten. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 95 bis 109 des Unfallver- 
sicherungs-Gesetzes entsprechende Anwendung, die Strafbestimmungen der §§. 103 
bis 108 a. a. O. insbesondere auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit 
der für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen (§. 22). 
Zustellungen. 
» F 50. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch 
die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann 
auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden. 
Gesetzeskraft. 
§. 51. Die Bestimmungen der §§. 9 bis 24, 30, 32 Abs. 2, 34, 35, 36, 
39, 45 bis 48, 50 und die auf diese Paragraphen bezüglichen Strafbestimmungen, 
sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Para- 
braphen getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung 
ieses Gesetzes in Kraft. 
.In lebrigen wird der Rettvuntt, mit welchem dieses Gesetz ganz oder theil- 
weise für den Umfang des Reichs oder einzelner Theile desselben in Kraft tritt, 
mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
  
Das Unfallverficherungswesen hat folgende weitere Ausdehnung gefunden: 
I. Durch Ges. 15. März 1886 (R. G. Bl. S. 53) auf Beamte und Personen 
des Soldatenstandes, Ausf. Vorschr. 12. März 1887 (Arm. Vd. Bl. S. 88). 
II. Durch Ges. 18. Juni 1887 (G. S. S. 282) auf unmittelbare preußische 
Staatsbeamte, abgedruckt oben B. 1 S. 198. 
. III. Durch Ges. 13. Juli 1887 (R. G. Bl. S. 329) auf Seelente und andere 
bei der Geeschiffahrt betheiligte Personen. Dazu Bd. 26. Dez. 1887 (N. . Bl. 
S. 587). Zuständigkeit (s. 12 Abs. 2) Bd. 23. März 1888 (G. S. S. 73). Auf 
Srund des §. 1 U s. 5 des Gesetzes find durch Bek. 14. Juni 1895 (R. G. Bl. 
S. 351) auch Seeleute, die zur Besatzung deutscher Hochseefischereidampfer gehören, 
nach Maßgabe des Gesetzes für versicherungspflichtig erklärt worden; desgl. durch Bek. 
6. Febr. 1896 (R. G. Bl. S. 329) die zur Befatzung deutscher „große Herings- 
fischerei“ betreibender Heringslogger gehörenden Seelente. 
Vom Abdrucke der Gesetze zu I. und III. hat des beschränkten Raumes wegen 
abgesehen werden müssen.
	        
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