462 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung.
§. 36. Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für
gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kassen-
einrichtungen, welche ihren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes versicherten
Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder
Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen,
welche auf Grund dieses Gesetzes einen Anspruch auf Invaliden= oder Alters-
renten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage
zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und
Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer
wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältniß herab-
gemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem be-
treffenden Beschlusse der zuständigen Organe, oder vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht.
Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung
der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Ab-
änderung der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen,
sofern die zu den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunter-
nehmer oder die Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben,
die letztere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist.
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die
Herabminderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrts-
einrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet
werden sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt
und von der Ausfsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der
bisherigen Höhe erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen
zu decken.
§. 37. Für Personen, welche aus Kassen der im §S. 36 bezeichneten Art
Invaliden= oder Altersrenten beziehen, tritt das im §. 32 vorgesehene Erlöschen
des Versicherungsverhältnisses nicht ein.
§. 38. Die Bestimmungen der Is. 36 und 37 finden auch auf die zur
Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich
deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung zum Bei-
tritt besteht.
§. 39. Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge von
Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des
ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht
derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser zu ge-
währenden Rente über.
§. 40. Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch
übertragen, noch für andere als die im §. 749 Abs. 4 der Civilprozeßordnung
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die der ersatz-
berechtigten Gemeinden oder Armenverbände gepfändet werden?).
II. Organisation.
§. 41. Die Invaliditäts= und Altersversicherung erfolgt durch Versiche-
rungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere
Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaates
errichtet werden.
Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben, sowie
für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaates eine gemeinsame
Versicherungsanstalt errichtet werden.
In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen versichert, deren
Beschäftigungsort im Bezirke der Versicherungsanstalt liegt. Soweit die Be-
1) Ebensowenig ist eine Aufrechnung der Rente mit Gegenforderungen der Ver-
sicherungsanstalt, beispielsweise mit Ersatzansprüchen gemäß §. 39, statthaft, Amtl.
Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1894 S 162.