Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 463
schäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz im Inlande belegen ist,
gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes!).
. 42. Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Genehmigung
des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der
Bundesrath nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Errichtung
von Versicherungsanstalten anordnen.
b §. 43. Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landesregierung
estimmt.
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile
derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der betheiligten
Landesregierungen nicht zu Stande kommt, der Bundesrath.
" 44. Die Versicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für
ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit das-
selbe zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht,
der Kommunalverband, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Un-
vermögensfalle desselben oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundes-
staat errichtet ist, der Bundesstaat.
Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunalverbände oder Bundes-
staaten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Falle der Unzu-
länglichkeit des Anstaltsvermögens eintretende Haftung nach dem Verhältniß
der auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer der-
jenigen Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt betheiligt sind.
Das Vermögen der Versicherungsanstalt darf für andere als die in diesem
Gesetze vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und
Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren.
Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem Gesetze ihr über-
tragenen Geschäfte nicht übernehmen.
§. 45. Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden
Kosten sind von dem Kommunalverbande oder dem Bundesstaate, für welchen
sie errichtet wird, vorzuschießen. Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind
die Vorschüsse beim Mangel einer Vereinbarung nach dem im §. 44 Abs. 2 vor-
gesehenen Verhältniß zu leisten.
Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus den zu-
nächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten.
§. 46. Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet,
soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem Ausschusse
oder anderen Organen übertragen sind.
Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts-
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
Die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande wird
durch das Statut geregelt.
SS. 47. Der Vorftand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer
öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Be-
amten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates, für welchen die
Versicherungsanstalt errichtet ist, wahrgenommen. Diese Beamten werden nach
aßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften von dem Kommunalverbande be-
ziehungsweise von der Landesregierung bestellt. Die Bezüge dieser Beamten
und ihrer Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten?).
41) Vergl. §. 76a Abs. 2 und 3 Krankenvers. Ges. 10. April 1892 und Ziff. XX.
der Anl. 31. Okt. 1890, oben S. 452.
:) Musterstatut, Res. 18. Juni 1890 (M. Bl. S. 104).
*i) Soweit sie nicht Beamte des Kommnnalverbandes sind, stehen ihnen die Rechte
der mittelbaren Staatsbeamten nicht zu, z. B. bei Gemeindelasten, E. O. V. XXIV. 69.
egen der Besetzung der Stellen mit Militäranwärtern vergl. Militärpenstonsges.
27. Juni 1871 — 2 . 7
22. Mär1899 (G. S. S. 171) §. 77 und Bek. des R. V. A., betr. die einstweilige
egelung der Annahme von Militäranwärtern bei den Inv. u. A. Vers. Anstalten,
v. 24. Dez. 1896.