Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 41 
achtige Verpackung von Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, 
affner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer u. s. w. darf zwar frei 
ctrieben werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats- 
oder Kommunalbehörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, 
vorche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden 
orschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen!). 
G ie Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten 
ewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeiti) beilegen oder an diefe 
andlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den 
verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Kor- 
porationen angestellten Personen zu beziehen. Z 4 #„ 
§. 375). Der Regelung durch die Ortspolizei-Behörde unterliegt die 
Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen 
. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 40. 
In den Konzessionen für die Fleischbeschauer ist auf den §. 36 ausdrücklich 
zug zu nehmen, damit außer Zweifel gestellt wird, daß sie nur als Gewerbe- 
treibende im Sinne des §. 36 angestellt find, Res. 26. Juli 1877 (M. Bl. S. 198). 
Die Gebühren der Fleischbeschaner können also auch nicht im Wege administrativer 
wangsvollstreckung eingezogen werden, Ref. 25. Mai 1883 (M. Bl. S. 165). 
eber die Frage, unter welchen Umständen die öffentliche Anstellung und Beeidigung 
den Fleischbeschauern den Charakter von Beamten verleiht vergl. Erk. 20. Sept. 1881 
(E. Crim. IV. 222). Z 
Die Regierungen können auch regelmäßige Revisionen der Mikroskope der Fleisch- 
beschauer anordnen; die Kosten dieser Revisionen sind aber nicht der Staatskasse zur 
ast zu legen, da die zur Untersuchung der Schweine auf Trichinen angestellten 
Fleischbeschauer als polizeilich konzessionirte Gewerbetreibende im Sinne des §. 36 
ew. O. anzusehen sind und die gedachten Kosten also dem zur Tragung der Kosten 
"i5 örtlichen Polizeiverwaltung Berpflichteten zur Last fallen, Res. 4. Okt. 1878 
M. Bl. S. 232). 
Eine — die die Untersuchung der Schweine vor der Zerlegung derselben 
durch einen amtlich bestellten Fleischbeschauer vorschreibt, verstößt nicht gegen die 
ew. O., und von der in einer solchen Verordnung für den Fall der Zuwiderhandlung 
Flesbrohten Strafe befreit nicht die Untersuchung durch einen nicht amtlich bestellten 
eischbeschauer. · 
Dagegen entbehrt eine Vd., durch die jedem von mehreren amtlich bestellten 
Fleischbeschauern eine ausschließliche Gewerbeberechtigung für einen bestimmten Bezirk 
übertragen wird, der gesetzlichen Gültigkeit, Erk. K. G. 24. Febr. 1881 u. 14. Jan. 
1884 (E. K. II. 272 u. V. 310). Vergl. Erk. 7. Okt. 1880 (E. K. 1. 229). 
Die Aufzeichnungen im Register des Fleischbeschauers über den Befund haben 
den Charalter öffentlicher Urkunden, Erk. 22. Okt. 1881 (E. Crim. V. 621). 
Wegen Zurücknahme der Bestallungen der Fleischbeschauer vergl. §. 53. 
Bergl. auch oben Bd. 1 S. 954. 6 · 
.«)DurchdiesusielluugimSinuedes§.36werdendtebetr.Gewekbetrnbenden 
nicht ohne weiteres zu öffenilichen Beamten, E. Crim. XVII. 291; XVIII. 37. 
)Diese besondere Glaubwürdigkeit ist heute zu Gunsten des Grundsatzes der 
Beweiswürdigung durch §. 259 C. P. O. in Verbindung mit §. 14 Einf. Ges. 
zur C. P. O. beseitigt. Nur die von ihnen ausgestellten Urkunden bringen, sofern 
fie als öffentliche anzusehen sind und den Borschriften des §. 380 C. P. O. genügen, 
vollen Beweis des darin beurkundeten Vorganges. * 
8Bei Regelung der sog. Straßengewerbe sind den Ortspolizeibehörden weder 
pofitive noch negative Schranken gezogen und für Art und Umfang derselben lediglich 
Zweckmäßigkeitsgründe maßgebend, Res. 19. März 1873 (M. Bl. S. 123). Sie 
können nicht nur über die Art der Ausübung, sondern auch über die Bedingungen 
der Zulassung durch Polizeivd. nach freiem, nur durch Zweckmäßigkeitsrücksichten 
geleiteren Ermessen entscheiden und insbesondere die Zulassung zum Gewerbebetriebe 
von einer ausdrücklichen Genehmigung abhängig machen. Doch muß diese Regelung 
Frerell durch Polizeivd. geschehen, anderenfalls ist der Gewerbebetrieb frei. Aeltere 
Holizeivd. können aufrecht erhalten werden. Bergl. E. K. IX. 179; XI. 204; E. O. 
XV. 347. Den betheiligten Unternehmern ist durch die Ortspolizeibehörden vor
	        
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