Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 41
achtige Verpackung von Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger,
affner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer u. s. w. darf zwar frei
ctrieben werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats-
oder Kommunalbehörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen,
vorche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden
orschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen!).
G ie Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten
ewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeiti) beilegen oder an diefe
andlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den
verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Kor-
porationen angestellten Personen zu beziehen. Z 4 #„
§. 375). Der Regelung durch die Ortspolizei-Behörde unterliegt die
Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen
.
Zu Anmerkung 3 auf S. 40.
In den Konzessionen für die Fleischbeschauer ist auf den §. 36 ausdrücklich
zug zu nehmen, damit außer Zweifel gestellt wird, daß sie nur als Gewerbe-
treibende im Sinne des §. 36 angestellt find, Res. 26. Juli 1877 (M. Bl. S. 198).
Die Gebühren der Fleischbeschaner können also auch nicht im Wege administrativer
wangsvollstreckung eingezogen werden, Ref. 25. Mai 1883 (M. Bl. S. 165).
eber die Frage, unter welchen Umständen die öffentliche Anstellung und Beeidigung
den Fleischbeschauern den Charakter von Beamten verleiht vergl. Erk. 20. Sept. 1881
(E. Crim. IV. 222). Z
Die Regierungen können auch regelmäßige Revisionen der Mikroskope der Fleisch-
beschauer anordnen; die Kosten dieser Revisionen sind aber nicht der Staatskasse zur
ast zu legen, da die zur Untersuchung der Schweine auf Trichinen angestellten
Fleischbeschauer als polizeilich konzessionirte Gewerbetreibende im Sinne des §. 36
ew. O. anzusehen sind und die gedachten Kosten also dem zur Tragung der Kosten
"i5 örtlichen Polizeiverwaltung Berpflichteten zur Last fallen, Res. 4. Okt. 1878
M. Bl. S. 232).
Eine — die die Untersuchung der Schweine vor der Zerlegung derselben
durch einen amtlich bestellten Fleischbeschauer vorschreibt, verstößt nicht gegen die
ew. O., und von der in einer solchen Verordnung für den Fall der Zuwiderhandlung
Flesbrohten Strafe befreit nicht die Untersuchung durch einen nicht amtlich bestellten
eischbeschauer. ·
Dagegen entbehrt eine Vd., durch die jedem von mehreren amtlich bestellten
Fleischbeschauern eine ausschließliche Gewerbeberechtigung für einen bestimmten Bezirk
übertragen wird, der gesetzlichen Gültigkeit, Erk. K. G. 24. Febr. 1881 u. 14. Jan.
1884 (E. K. II. 272 u. V. 310). Vergl. Erk. 7. Okt. 1880 (E. K. 1. 229).
Die Aufzeichnungen im Register des Fleischbeschauers über den Befund haben
den Charalter öffentlicher Urkunden, Erk. 22. Okt. 1881 (E. Crim. V. 621).
Wegen Zurücknahme der Bestallungen der Fleischbeschauer vergl. §. 53.
Bergl. auch oben Bd. 1 S. 954. 6 ·
.«)DurchdiesusielluugimSinuedes§.36werdendtebetr.Gewekbetrnbenden
nicht ohne weiteres zu öffenilichen Beamten, E. Crim. XVII. 291; XVIII. 37.
)Diese besondere Glaubwürdigkeit ist heute zu Gunsten des Grundsatzes der
Beweiswürdigung durch §. 259 C. P. O. in Verbindung mit §. 14 Einf. Ges.
zur C. P. O. beseitigt. Nur die von ihnen ausgestellten Urkunden bringen, sofern
fie als öffentliche anzusehen sind und den Borschriften des §. 380 C. P. O. genügen,
vollen Beweis des darin beurkundeten Vorganges. *
8Bei Regelung der sog. Straßengewerbe sind den Ortspolizeibehörden weder
pofitive noch negative Schranken gezogen und für Art und Umfang derselben lediglich
Zweckmäßigkeitsgründe maßgebend, Res. 19. März 1873 (M. Bl. S. 123). Sie
können nicht nur über die Art der Ausübung, sondern auch über die Bedingungen
der Zulassung durch Polizeivd. nach freiem, nur durch Zweckmäßigkeitsrücksichten
geleiteren Ermessen entscheiden und insbesondere die Zulassung zum Gewerbebetriebe
von einer ausdrücklichen Genehmigung abhängig machen. Doch muß diese Regelung
Frerell durch Polizeivd. geschehen, anderenfalls ist der Gewerbebetrieb frei. Aeltere
Holizeivd. können aufrecht erhalten werden. Bergl. E. K. IX. 179; XI. 204; E. O.
XV. 347. Den betheiligten Unternehmern ist durch die Ortspolizeibehörden vor