464 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande neben den
vorgenannten Beamten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben
können nach Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet sein. Sofern
an die nach Bestimmung. des Statuts bestellten Mitglieder Besoldungen zu ge-
währen sind, hat der Ausschuß (§. 48) oder nach Bestimmung des Statuts
der Aufsichtsrath (§. 51) die Anstellungsbedingungen festzusetzen.
Die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundzugeben
und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, wird durch das Statut be-
stimmt.
§. 48. Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher
aus mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besteht.
Die Zahl der Vertreter wird bis zur Genehmigung des Statuts durch die
Landes-Centralbehörde, später durch das Statut bestimmt. Die Anzahl der
Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten muß gleich sein.
Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirke der Ver-
sicherungsanstalt vorhandenen Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau-= und Innungs-
Krankenkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und anderer zur Wahrung
von Interessen der Seeleute bestimmter, obrigkeitlich genehmigter Vereinigungen
von Seeleuten gewählt. Soweit die im §. 1 bezeichneten Personen solchen
Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung den Ver-
tretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Gemeinde-
Krankenversicherung beziehungsweise. landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art
eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl ein-
zuräumen). Soweit die Vorstände der bezeichneten Kassen und Vereinigungen
aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Arbeitnehmer zusammenge-
setzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörigen Mitglieder
des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Ver-
sicherten angehbrenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Ver-
treter der Versicherten Theil.
§. 49. Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer
Wahlordnung, welche von der Landes-Centralbehörde oder der von dieser be-
tümmtten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser
ehörde.
Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen,
welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Aus-
scheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzu-
treten haben.
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ausscheidenden können wieder-
gewählt werden.
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derienigen Behörde entschieden,
welche die Wahlordnung erlassen hat.
§. 50. Wählbar zu Vertretern sind nur deutsche, männliche, großjährige
im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen, welche sich im Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung
in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach
Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter
ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes
versicherten Personen.
§. 51. Durch das Statut kann die Bildung eines Aussichtsraths an-
eordnet werden. Ein Aufsichtsrath muß gebildet werden, wenn nach dem
tatut dem Vorstande Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten nicht an-
gehören. Der Aussichtsrath hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu über-
hen, und die ihm durch das Statut außerdem übertragenen Obliegenheiten
zu erfüllen. · .
Wird ein Aufsichtsrath gebildet, so müssen die Mitglieder desselben den
Anforderungen des §. 50 genügen. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber
1) In Preußen gemäß Bek. 17. März 1890 A. 2 den Kreis- (Stadt.) Aus-
schüssen, bezw. Amtsausschüssen in Hohenzollern übertragen.