Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

466 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
so hat das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige 
Beschlußfassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlossenen Statut 
die Genehmigung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß des Ausschusses 
über das Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom Reichs-Versiche- 
rungsamt erlassen. In letzterem Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf 
Kosten der Versicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen 
Anordnungen zu treffen. 
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier 
Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im Reichs-Anzeiger 
und in dem für die Veröffentlichungen der Landes-Centralbehörde bestimmten 
Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name 
des Vorsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in 
gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen). 
§. 57. Den Vorsitz im Ausschusse führt bis zur Genehmigung des Sta- 
tuts der Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungsanstalt. Derselbe beruft 
die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mitglieder, welche am Er- 
scheinen behindert sind und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig 
mittheilen, sind die Ersatzmänner zu laden. 
Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses erhalten für 
ihre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der Landes- 
Centralbehörde zu bestimmen sind?). 
§. 58. Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des 
Ausschusses und des Aufsichtsraths, die Vertrauensmänner und die Schieds- 
gerichtsbeisitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach den durch 
das Statut zu bestimmenden Sätzen nur Ersatz für baare Auslagen, die Ver- 
treter der Versicherten außerdem Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst. 
§. 59. Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und des Auf- 
sichtsraths, sowie die Vertrauensmänner haften der Versicherungsanstalt für 
getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln?). 
Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses, des Aufsichtsraths, sowie 
die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Versicherungsanstalt 
handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
§. 60. Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahrzunehmen 
find, können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes ver- 
sicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber 
nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des 
Amts eines Vormundes zulässig ist ). Die Wahrnehmung eines auf Grund 
der Unfallversicherungs-Gesetze übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer 
Vormundschaft gleich. Durch das Statut (5. 53) können die Ablehnungsgründe 
anders geregelt werden. Die bezeichneten Personen, welche eine Wahl ohne 
zulässigen Grund ablehnen, oder sich der Ausübung ihres Amts ohne hin- 
reichende Eutschuldigung entziehen, werden, soweit besondere Bestimmungen 
nicht getroffen sind (§. 73), vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintausend 
Mark belegt. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
§. 61. Solange die Wahl der gesetzlichen Organe der Versicherungsanstalt 
nicht zu Stande kommt, oder solange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetz- 
lichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat der Vorsitzende des 
Vorstandes die letzteren auf Kosten der Versicherungsanstalt wahrzunehmen oder 
durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
§. 62. Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem 
sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber 
  
1) Abdruck im Amtsblatte kann unentgeltlich erfolgen, Res. 30. Dez. 1890 
(M. Bl. 1891 S. 7). 
:) Res. 14. Juni 1890 (M d. J. I. A. 5734). 
:) Vergl. §§. 32, 39, 40 Vorm. Ordn. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431). 
1) Vergl. §. 23 Vorm. Ordn 5. Juli 1875 (G. S. S. 431).
	        
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