Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 467 
hiervon in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im F. 58 vorgesehenen 
Entschädigungen versagt werden können. Die Nichtleistung der Arbeit während 
der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener 
Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, 
das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben 
aufzuheben. 
§. 63. Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung 
der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs von der 
Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ein Kommissar 
bestellt. Derselbe ist insbesondere befugt, allen Verhandlungen der Organe der 
Versicherungsanstalt mit berathender Stimme und den Verhandlungen vor den 
Schiedsgerichten beizuwohnen, Anträge zu stellen, gegen solche Entscheidungen 
durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird 
(§§. 75 und 77), die zulässigen Rechtsmittel einzulegen 1h und Einsicht in die 
Akten zu nehmen. Zu diesem Zweck ist ihm von den Verhandlungsgegenständen 
rechtzeitig Kenntniß zu geben. 
Die Thätigkeit des Kommissars erstreckt sich auch auf diejenigen nach 
88. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen, welche im Bezirke des Kommissars. 
ihren Sitz haben. 
. * Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäftsanweisungen zu 
erlassen. 
§. 64. Auf gemeinsame Kersicherunganstalten finden die vorstehenden 
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben nwendung: 
1. für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten (I. 47) und 
für deren dienstliche Verhältnisse sind die am Sitze der Versicherungs- 
anstalt geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich der Bezirk der 
Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet 
über die Bestellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den 
betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath; 
2. die im §. 48 Abs. 1 vorgesehene Bestimmung der Zahl der Vertreter 
wird, wenn sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete 
mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverständniß unter den be- 
theiligten Landesregierungen nicht echielt wird, vom Bundesrath getroffen; 
3. die im S. 49 Abs. 1 bezeichnete Wahlordnung wird, sofern sich der 
Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebicte mehrerer Bundesstaaten 
erstreckt, vom Reichs-Versicherungsamt erlassen?; 
4. der Erlaß der nach §. 54 Ziff. 8 zulässigen Bestimmungen über die Auf- 
stellung und Abnahme der Jahresrechnung, die Regelung der Vergütung 
an die Mitglieder des das Statut berathenden Ausschusses (§F. 57 Abs. 2), 
sowie die Ernennung des Staatskommissars (§F. 63 Abs. 1) erfolgt durch 
die Regierung desjenigen Bundesstaates, in welchem sich der Sitz der 
Versicherungsanstalt befindet. 
§. 65. Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der 
Invaliditäts= und Altersversicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen. 
§. 66. Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässg. 
sofern sie von dem Ausschusse einer betheiligten Versicherungsanstalt oder von 
er Regierung eines Bundesstaates, über dessen Gebiet sich die Versicherungs- 
anstalt erstreckt, beantragt und von dem Bundesrath gencehmigt werden. Vor 
er Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten 
ersicherungsanstalten, sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren 
ebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungs- 
anstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen 
er letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung 
. 
8 ) Nicht also gegen ablehnende Entsch., Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. 
o 1892 S. 1, wohl aber behufs Herbeiführung eines früheren Rentenbeginnes, 
"r er behufs Erzielung einer höheren Rente, das. 1892 S. 126; gegen Bescheide, die 
in völliges Ruhen der Altersrente gemäß §. 34 Abs. 1 aussprechen, kann er Rechts- 
muttel nicht einlegen, das. 1895 S. 38. 
)Wahlordnung 29. Mai 1890 (Amtl. Nachr. R. V. A. VI. 457). 
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