Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 467
hiervon in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im F. 58 vorgesehenen
Entschädigungen versagt werden können. Die Nichtleistung der Arbeit während
der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener
Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht,
das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben
aufzuheben.
§. 63. Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung
der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs von der
Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ein Kommissar
bestellt. Derselbe ist insbesondere befugt, allen Verhandlungen der Organe der
Versicherungsanstalt mit berathender Stimme und den Verhandlungen vor den
Schiedsgerichten beizuwohnen, Anträge zu stellen, gegen solche Entscheidungen
durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird
(§§. 75 und 77), die zulässigen Rechtsmittel einzulegen 1h und Einsicht in die
Akten zu nehmen. Zu diesem Zweck ist ihm von den Verhandlungsgegenständen
rechtzeitig Kenntniß zu geben.
Die Thätigkeit des Kommissars erstreckt sich auch auf diejenigen nach
88. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen, welche im Bezirke des Kommissars.
ihren Sitz haben.
. * Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäftsanweisungen zu
erlassen.
§. 64. Auf gemeinsame Kersicherunganstalten finden die vorstehenden
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben nwendung:
1. für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten (I. 47) und
für deren dienstliche Verhältnisse sind die am Sitze der Versicherungs-
anstalt geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich der Bezirk der
Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet
über die Bestellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den
betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath;
2. die im §. 48 Abs. 1 vorgesehene Bestimmung der Zahl der Vertreter
wird, wenn sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete
mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverständniß unter den be-
theiligten Landesregierungen nicht echielt wird, vom Bundesrath getroffen;
3. die im S. 49 Abs. 1 bezeichnete Wahlordnung wird, sofern sich der
Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebicte mehrerer Bundesstaaten
erstreckt, vom Reichs-Versicherungsamt erlassen?;
4. der Erlaß der nach §. 54 Ziff. 8 zulässigen Bestimmungen über die Auf-
stellung und Abnahme der Jahresrechnung, die Regelung der Vergütung
an die Mitglieder des das Statut berathenden Ausschusses (§F. 57 Abs. 2),
sowie die Ernennung des Staatskommissars (§F. 63 Abs. 1) erfolgt durch
die Regierung desjenigen Bundesstaates, in welchem sich der Sitz der
Versicherungsanstalt befindet.
§. 65. Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der
Invaliditäts= und Altersversicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen.
§. 66. Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässg.
sofern sie von dem Ausschusse einer betheiligten Versicherungsanstalt oder von
er Regierung eines Bundesstaates, über dessen Gebiet sich die Versicherungs-
anstalt erstreckt, beantragt und von dem Bundesrath gencehmigt werden. Vor
er Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten
ersicherungsanstalten, sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren
ebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungs-
anstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen
er letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung
.
8 ) Nicht also gegen ablehnende Entsch., Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt.
o 1892 S. 1, wohl aber behufs Herbeiführung eines früheren Rentenbeginnes,
"r er behufs Erzielung einer höheren Rente, das. 1892 S. 126; gegen Bescheide, die
in völliges Ruhen der Altersrente gemäß §. 34 Abs. 1 aussprechen, kann er Rechts-
muttel nicht einlegen, das. 1895 S. 38.
)Wahlordnung 29. Mai 1890 (Amtl. Nachr. R. V. A. VI. 457).
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