468 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung.
von Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten müssen die Ver-
tretungen der betheiligten Kommunalverbände gehört werden.
7 67. Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirke einer Versicherungs-
anstalt aus, so verbleibt der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeit-
punkte des Ausscheidens angesammelte Vermögen, sowie die Verpflichtung zur
Befriedigung aller Ansprüche, welche auf Verwendung von Beitragsmarken dieser
Versicherungsanstalt beruhen.
Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht
deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern nicht eine andere Ver-
sicherungsanstalt mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen dieses
Vermögen übernimmt, auf den weiteren Kommunalverband beziehungsweise
Bundesstaat über, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet war.
Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die antheilige Uebernahme
des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten durch die betheiligten Kommunal=
verbände oder Bundesstaaten, und zwar, sofern darüber eine Einigung nicht zu
Stande kommt, nach Bestimmung des Bundesraths, oder, wenn nur Kommunal=
verbände eines Bundesstaats betheiligt sind, der Landes-Centralbehörde.
§. 68. Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung
zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Ver-
ständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungs-
amt entschieden.
. 69. Auf den Anschluß oder das Ausscheiden der nach §§. 5 und 7 zu-
gelassenen Kasseneinrichtungen finden die Bestimmungen der §§. 66 bis 68 ent-
sprechende Anwendung.
III. Schiedsgerichte.
§. 70. Für den Bezirk jeder Verficherungsanstalt wird mindestens ein
Schiedsgericht errichtet.
Die Zahl und der Sitz der Schiedsgerichte 41) werden von der Centralbehörde
des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk der Versicherungsanstalt gehört, oder,
sofern der Bezirk über die Erenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Ein-
vernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs-Versicherungs-
amt bestimmt. ·
71. Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und
aus Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß aus der Klasse der Arbeitgeber und
der Brrsicherten mindestens je zwei betragen. . ·
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der
Centralbehörde des Bundesstaates, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts
belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellver-
treter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.
Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem
Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter
Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Bezüglich der Wählbarkeit gelten die Bestim-
mungen des §. 50, bezüglich der Ablehnungsgründe die Bestimmungen
es S. 60.
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf
dieser Zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
§. 72. Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsitzenden und seines
Stellvertreters, sowie der Beisitzer sind von der Landes-Centralbehörde in dem
zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen?).
§. 73. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie die Beisitzer sind
auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts eidlich zu ver-
pflichten.
2n Vergl. Bek. 26. Juni 1890 (M. Bl. S. 105) und 7. Febr. 1895 (M. Bl.
29).
:) Der Abdruck im Amtsblatt darf unentgeltlich erfolgen, Res. 30. Dez. 1890
(M. Bl. 1891 S. 7).