Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

472 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
zutheilen. Jeder betheiligte Vorstand ist befugt, binnen vierzehn Tagen nach 
der Zustellung gegen die Vertheilung Einspruch zu erheben!). Erfolgt binnen 
dieser Frist kein Einspruch, so gilt die Vertheilung als endgültig; wird recht- 
zeitig Einspruch erhoben, so entscheidet über denselben nach Anhörung der 
Vorstände der anderen betheiligten Versicherungsanstalten das Reichs-Versiche- 
rungsamt. Von der Entscheidung werden die Vorstände in Kenntniß gesetzt. 
Sobald die auf die betheiligten Versicherungsanstalten entfallenden Antheile 
an der Rente endgültig feststehen, hat das Rechnungsbüreau eine Ausfertigung 
der Vertheilung dem Vorstande der für die Festsetzung der Rente zuständigen 
Versicherungsanstalt zu übersenden. 
§. 91. Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes 
der im §. 90 Abs. 2 bezeichneten Versicherungsanstalt vorschußweise durch die 
Postverwaltungen:), und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, 
in deren Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung 
der Rente seinen Wohnsitz hatte. Die Postanstalt ist berechtigt, an den Inbaber 
des Berechtigungsausweises Zahlung zu leisten. 
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag 
der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die 
letztere an die Postanstalt des neuen Wohnortes zur Auszahlung zu überweisen. 
§. 92. Die Central-Postbehörden haben dem Rechnungsbüreau Nach- 
weisungen über diejenigen Zahlungen, welche auf Grund der Anweisungen 
der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Das Rechnungs-= 
büreau hat die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß S. 89 festgestellten 
Maßstabe auf die betheiligten Versicherungsanstalten zu vertheilen und den 
letzteren Nachweisungen über die ihnen zur Last fallenden Einzelbeträge zu- 
übersenden. Eine Nachweisung über die dem Reich zur Last fallenden Beträge 
ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zuzustellen. 
Den Central-Postbehörden hat das Rechnungsbüreau nach Ablauf eines 
jeden Rechnungsjahres mitzutheilen, welche Beträge von dem Reich und von 
den einzelnen Versicherungsanstalten zu erstatten sind. 
Nach Ablauf eines Jahres von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an find 
die Central-Postbehörden berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt einen Be- 
triebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen Theilzahlungen an 
die den Versicherungsanstalten von der Central-Postbehörde zu bezeichnenden 
Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im abgelaufenen 
Rechnungsjahre vorgeschossenen Beträge nicht übersteigen. 
§. 93. Die Versicherungsanstalten haben die von den Postverwaltungen 
vorgeschossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Empfang der Schlußnach- 
weisung für das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten. Die Erstattung er- 
folgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden und 
bietet auch der Reservefonds solche nicht dar, so hat der weitere Kommunal= 
verband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. 
Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vor- 
schusses nach dem im §. 44 Abs. 2 festgesetzten Verhältniß. Z„ 
Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im 
Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Central-Postbehörde von dem Reichs- 
Versicherungsamt das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. Z 
§. 94. Die Bestimmungen der §§. 79 bis 82, 86 bis 93 finden auf die 
nach §§. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen entsprechende Anwendung- 
Den letzteren ist bei der Vertheilung der Renten, welche von Versicherungs- 
anstalten festgestellt sind, die gleiche Summe von Beiträgen in Anrechnung zu 
bringen, welche bei Bemessung der Rente für die Dauer der Versicherung des 
Rentenempfängers bei einer Kasseneinrichtung nach §. 27 in Anrechnung gebracht 
ist. Die Vertheilung von Renten, welche von einer Kasseneinrichtung festgestellt 
  
1) Dem Staatskommissar steht ein solcher Einspruch nicht zu, Amtl. Nachr- 
R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1894 S. 141. 
2) Revidirte Geschäftsanweisung für die Vorstände, betr. die Auszahlungen durch 
die Post vom 29. April 1895 und Rundschr. 29. April 1895 (Amtl. Nachr. R. B. 
A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1895 S. 115 ff.).
	        
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