Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 477
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den Krankenkassen oder den
anderen mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen die erforderlichen
Marken gegen Abrechnung zur Verfügung zu stellen und eine von der Landes-
Centralbehörde zu bestimmende Vergütung zu gewähren!?).
Z„ z. 113. Sofern eine im §. 112 Abs. 1 vorgesehene Anordnung getroffen
ist, können auf demselben Wege Bestimmungen dahin getroffen werden, daß
1. die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (8§. 103 und 105)
durch die nach §. 112 Abs. 1 mit der Einziehung der Beiträge beauf-
tragten Stellen stattzufinden hat; "
2. für denjenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch ihren Zweck oder
im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger
als einer Woche beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende Hälfte
der Beiträge unmittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber
entfallende Hälfte aber von dem weiteren Kommunalverbande beziehungs-
weise der Gemeinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder
eingezogen wird.
§. 114. Die im §F. 112 Abs. 1 Ziff. 1 und §. 113 vorgesehene Maßregel
kann für die Mitglieder einer Krankenkasse (§. 135) auch durch das Kassenstatut,
und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs= oder Staatsbetriebe
errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Be-
triebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden?).
SE§. 115. Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Bei-
träge einziehenden Stelle, solange er in dem Bezirke dieser Stelle versichert ist,
zu hinterlegen.
S§. 116. Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten statt-
findenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist die auf den Arbeitgeber entfallende
Hälfte nach oben, die auf den Versicherten entfallende Hälfte nach unten auf
volle Pfennige abzurunden. «
§. 117. Personen, welche aus dem Versicherungsverhältniß ausscheiden,
sind berechtigt, dasselbe freiwillig dadurch fortzusetzen beziehungsweise zu er-
neuern (F. 32 Abs. 2), daß sie die für die Lohnklasse 11 festgesetzten Beiträge
in Marken derjenigen Versicherungganstalt. in deren Bezirk sie sich aufhalten,
entrichten und gleichzeitig für jede Woche freiwilliger Beitragsleistung eine Zusatz-
Marke beibringen (F. 121) 2).
Während eines Kalenderjahres können jedoch insgesammt mehr als zwei-
undfuntzis Beitragswochen niemals in Anrechnung gebracht werden.
Auf die Wartezeit für die Invalidenrente kommen die zum Zweck der
Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses freiwillig geleisteten
eiträge nur dann zur Anrechnung, wenn für den Versicherten auf Grund der
ersicherungspflicht oder der Bestimmung des §. 8 für mindestens einhundert-
iebenzehn Beitragswochen Beiträge geleistet worden sind.
Die gemäß Abs. 1 verwendeten Marken sind zu entwerthen. Die Ent-
werthung erfolgt durch die von der Landes-Centralbehörde zu bestimmenden
tellen und darf nur daun vorgenommen werden, wenn der entsprechende
Betrag an Zusatzmarken beigebracht worden ist.
al §. 118. Selbständige Betriebsunternehmer, welche regelmäßig nicht mehr
5 einen Lohnarbeiter beschäftigen, sind, nachdem für dieselben auf Grund der
ersicherungspflicht während mindestens fünf Beitragsjahren Beiträge ent-
n ) Bei Betriebs. (Fabrik.) und Bau-Krankenkassen beträgt die Vergütung 106,
onst 3 der eingezogenen Beiträge, Res. 16. Febr. 1891 (M. Bl. S. 41).
(# Vergl. bezüglich der Angehörigen der Post-Krankenkasse Bek. 9. Dez. 1890
Zl d. D. R. S 379). »
d Wer bereits erwerbsunfähig geworden ist, kann eine freiwillige Fortsetzung
er Versicherung nicht bewirken; auch ist er nicht berechtigt, zur Begründung oder
teigerung seines Anspruches auf Invalidenrente noch für die dem Einriite der
nvalidität vorhergehende Zeit die Selbstversicherung nachzuholen, Amtl. Nachr. R. V. A.
Inv. u. Alt. Verf. 1892 S. 141, 1894 S. 79. Sbenso ist die freiwillige Fort-
setzung des Ver " " " " "„ "
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da. 1899 Hcherungsverhältnisses nach Eintritt daueruder J## tät unzulässig,