478 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung.
richtet worden sind, im Falle der Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungs-
verhältnisses von der Beibringung der Zusahmarken befreit.
§. 119. Wird ein zwischen einem Versicherten und einem bestimmten
Arbeitgeber bestehendes Arbeits= oder Dienstverhältniß (F. 1) derart unter-
brochen, daß ersterer aus der Versicherungspflicht vorübergehend ausscheidet,
so kann für einen vier Monate nicht übersteigenden Zeitraum das Versicherungs-
verhältniß auch ohne Beibringung von Zusatzmarken dadurch freiwillig aufrecht
erhalten werden, daß der Arbeitgeber oder der Versicherte die bisherigen
Beiträge fortentrichtet?. Z„
§. 120. Personen, welche in Gemäßheit der Bestimmung des §. 8 sich
selbst versichern, sind verpflichtet, außer den vollen Beiträgen in Marken der-
jenigen Versicherungsanstalt, zu deren Bezirk ihr Beschäftigungsort gehört, für
jede Woche der Selbstversicherung eine Zusatzmarke beizubringen. Die Beitrags-
marken zund Zusatzmarken sind in der im §. 117 Abs. 4 bezeichneten Weise zu
entwerthen.
§. 121. Die Zusatzmarken §. 117 werden für Rechnung des Reichs her-
gestellt:). Sie müssen die Bezeichnung ihres Geldwerths enthalten und in
Farbe und Bezeichnung von den Marken der Versicherungsanstalten verschieden
sein. Die Unterscheidungsmerkmale derselben werden vom Reichs-Versicherungs-
amt festgesetzt.
Die Zusatzmarken können bei allen Postanstalten, sowie bei denjenigen
Stellen, welche von den Versicherungsanstalten zum Vertriebe ihrer Marken
erichtet worden sind, gegen Erlegung des Nennwerths käuflich erworben
werden.
Bis zur anderweiten Festsetzung durch den Bundesrath beträgt der Nenn-
werth der Zusatzmarken acht Pfennig für die Beitragswoche.
1 122. Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten
einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im §. 8 bezeichneten
Personen andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die
Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Lohnklasse, oder
sofern die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind (§. 24),
für welchen Berufszweig Beiträge zu entrichten sind, werden von der für den
Beschäftigungsort (F. 41) zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ?) entschieden.
Gegen deren Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen nach der
Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehördes) zu, welche end-
gültig entscheidet /).
123. Die Vorschriften des §. 122 finden auch auf Streitigkeiten zwischen
den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher
derselben für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, Anwendung.
1) Diese, in erster Linie für sog. Saisonarbeiter getroffene Bestimmung gilt auch
für alle anderen Arbeitsverhältnisse, auf die ihr ortlaut und offenbarer Zweck
zutrifft, Amtl. Nachr. R V. A. f. Inv. u Alt. Vers. 1891 S. 157; z. B. für
sonst ständige Arbeitsverhältnisse, die mit Rücksicht auf Witterungsverhältnisse oder
andere Vorgänge in der Absicht unterbrochen werden, sie nach Ablauf der Unter--
brechung bei demselben Arbeitgeber fortzusetzen. Auch bloße Beurlaubungen, sowie
Unterbrechungen in Folge körperlicher Hinfälligkeit des Arbeiters gehören hierher,
das. 1892 S. 49.
2) Besondere Zusatzmarken sind nicht hergestellt, dagegen Doppelmarken für jede
Versicherungsanstalt, die die Zusatzmarke mit einer Marke der Lohnklasse II verbinden,
Bek. 14. Juni 1890 (C. Bl. d. D. R. S. 175).
2) Bek. 26. Juni 1890, weiter unten. Die höheren Berwaltungsbehörden haben
nach Res. 17. April 1893 wichtigere Entscheidungen sofort dem Handelsminister in
Abschrift. mitzutheilen.
) Solche Entsch, über die Beitragspflicht sind für die Rentenfestsetzungsbehörden
bei Beurtheilung der Versicherungspflicht desselben Beschäftigungsverhältnifses bindend,
soweit es sich um die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes handelt, Amtl. Nachr.
R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1893 S. 48; dies trifft jedoch nicht zu hinsichtlich
derjenigen Entscheidungen, die erst im Laufe des Rentenfeststellungeverfahrens ergehen,
das. 1895 S. 34.