Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 479 
§. 124. Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber 
und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung 
der für diese zu entrichtenden oder im Falle des §. 111 denselben zu er- 
utenden Beiträge von der unteren Verwaltungsbehörde (8. 122) endgültig 
entschieden. 
§. 125. Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere 
Verwaltungsbehörde von Amtswegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene 
Beträge durch nachträgliche Verwendung von Marken beigebracht werden 1). Zu 
viel erhobene Beträge sind auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder 
einzuziehen und nach Vernichtung der in die Quittungskarten eingeklebten be- 
treffenden Marken und Berichtigung der Aufrechnungen an die betheiligten 
Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen. „ 
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen 
Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irr- 
thümlich beigebracht sind, ein der Zahl der Beitragswochen entsprechender 
Betrag von Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der 
Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie 
ausgeseelwt hatte, wieder einzuziehen und zwischen den betheiligten Arbeitgebern 
und Versicherten entsprechend zu theilen. 
An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der 
unteren Verwaltungsbehörde:) dazu geeigneten Fällen die Einziehung der 
Quittungskarten und nach Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben 
die Ausstellung neuer Quittungskarten treten. 
§. 126. Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts zum Zweck der Kontrolle Vorschriften zu erlassen. 
Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser 
Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert Mark an- 
sihalten. Das Reichs-Versicherungsamt kann den Erlaß derartiger Vor- 
chriften anordnen und dieselben, fofern solche Anordnung nicht befolgt wird, 
selbst erlassen. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten 
Personen und über die Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungs- 
anstalt, sowie den mit der Kontrolle beauftragten Behörden oder Beamten auf 
erlangen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder 
Listen, aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der 
Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur 
Ertheilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. 
Die Arbektgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten 
Organen, ehörden und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs 
Ausübung der Kontrolle und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichti- 
ungen gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie können hierzu von der unteren 
erwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert 
Mark angehalten werden. 
§. 127. Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Be- 
theiligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im S§. 125 angegebenem 
ege durch die die Kontrolle ausübenden Organe, Behörden oder Beamten, 
frder durch die die Beiträge einziehenden Organe anderenfalls nach Erledigung 
es Streitverfahrens gemäß der Vorschriften der §§. 122 bis 124. 
g §. 128. Die durch die Kontrolle den Versicherungsanstalten erwachsenden 
oosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Aus- 
agen bestehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt dem 
rbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm 
ödliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen 
9e Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des 
Seschlusses die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde (§. 122) statt. 
  
.) Berichtigung der Quittungskarten Anw. 10. Mai 1892 (M. Bl. S. 209), 
rgänzt durch Res. 29. Jan. 1894 (M. Bl. S. 27); Vernichtung der Marken Bek. 
4. Dez. 1891 (R G. Bl. S. 399) Abschn. II. Nr. 8. 
) Bek. 26. Juni 1890, weiter unten.
	        
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