480 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung.
Diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in
derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.
§. 129. Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nach Maß-
gabe der Bestimmungen des §F. 76 des Unfallversicherungs-Gesetzes verzinslich
anzulegen.
Auf Antrag einer Versicherungsanstalt kann der Kommunalverband be-
ziehungsweise die Centralbehörde des Bundesstaates, für welchen die Versiche-
rungsanstalt errichtet ist, widerruflich gestatten, einen Theil des Anstaltsvermögens
in anderen zinstragenden Papieren oder in Grundstücken anzulegen. Bei ge-
meinsamen Versicherungsanstalten entscheidet über derartige Anträge, falls eine
Verständigung nicht erzielt wird, die Landes-Centralbehörde oder, sofern mehrere
Landes-Centralbehörden betheiligt sind, der Bundesrath. Mehr als der vierte
Theil des Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalten darf jedoch in der
bezeichneten Weise nicht angelegt werden.
Werthpapiere sind nach näherer Bestimmung der Centralbehörde desjenigen
Bundesstaates, in dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, bei einer
zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde
oder Kasse niederzulegen #).
§. 130. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs-Versiche-
rungsamt nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreiben-
den Fristen Uebersichten über ihre Geschäfts= und Rechnungsergebnisse einzureichen.
Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten
wird durch das Reichs-Versicherungsamt geregelt).
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Aufsicht.
§. 131. Die Versicherungsanstalten unterliegen in Bezug auf die Befolgung
dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Das
Ausfsichtsrecht des letzteren erstreckt sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften.
Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit
in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge-
schäftsführung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der
Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern
des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Werthpapiere
und Geldbestände, sowie ihrer auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung
der Renten 2c. bezüglichen Schriftstücke verpflichtet. Das Reichs-Versicherungs-
amt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen
Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.
§. 132. Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte
Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe
der Versicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Aus-
legung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit
über letztere nicht nach §. 49 Abs. 4 zu befinden ist, beziehen.
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des §F. 47 Abs. 1 bestellten
Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§. 133. Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der
Besetzung von mindestens zwei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern,
unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden
muß, und unter Zuziehung von mindestens einem richterlichen Beamten, wenn
es sich handelt:
1. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen der
Schiedsgerichte,
1) Res. 30. Sept. 1890 (M. Bl. S. 194), betr. Niederlegung von Werthpapieren.
*) Revid. Vorschriften 30. April 1895 (Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt.
Vers. 1895 S. 137 ff.).