Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 481
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen
des Bestandes der Versicherungsanstalten.
Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den
Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfallversicherungs-Gesetze zu nicht-
ständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts gewählten Vertreter der
Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegen-
heiten ihres besonderen Berufszweiges.
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung
des Bundesraths geregelt1). ·
§. 134. Sofern für das Gebiet eines Bundesstaates ein Landes-Versiche-
rungsamt errichtet ist (S. 92 des Unfallversicherungs-Gesetzes, §. 100 des Gesetzes
vom 5. Mai 1886, R. G. Bl. S. 132), unterliegen diejenigen Versicherungs-
anstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaates nicht hinaus er-
strecken, der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts. Auf die Landes-
Versicherungsämter ) finden die Vorschriften der §§. 131 bis 133 entsprechende
uwendung.
In den Angelegenheiten der den Landes-Versicherungsämtern unterstellten
Versicherungsanstalten gehen die in den §8. 21. 56, 68, 93, 97, 98, 100, 126,
145 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-
ersicherungsamt über.
Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes-
Versicherungsamt werden durch die Landesregierung geregelt.
VI. Schluß-, Straf= und Uebergangsbestimmungen.
§. 135. Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Orts-,
Betriebs- (Fabrik-), Bau= und Innungs-Krankenkassen, die Knappschaftskassen
lewie die Gemeinde-Krankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähn-
er Art.
§. 136. Seeleute (F. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887,
R. G. Bl. S. 329) sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in
deren Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes befindet).
Durch den Bundesrath können über die Einziehung der von den Rhedern
für Seeleute zu entrichtenden Beiträge von den Vorschriften dieses Gesetzes
abweichende Bestimmungen getroffen werden?).
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist
#r Einlegung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen
werhörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt
rden.
An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei Seeleuten das
Seemannsamt, und zwar im Inlande das Seemannsamt des Heimathshafens,
mm Auslande dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen werden kann.
d 137. Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließen-
ftrafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben?).
ückstände haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Konkurs-Ordnung
vom 10. Februar 1877 (R. G. Bl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren
nach der Fälligkeit. „
be §. 138. Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Ver-
annde als weitere Kommunalverbände anzusehen, und von welchen Staats-
er Gemeindebehörden beziehungsweise Vertretungen die in diesem Gesetze
„) Vd. 20. Dez. 1890 (R. G. Bl. S. 209).
b Solche bestehen für Bayern, Sachseu, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklen-
urg-Schwerin, Mecklenburg. Strelitz und Reuß ält. Linie.
k Vergl. Ziff. XVII. Anl. 31. Okt. 1890, oben S. 451.
2 Vergl. Bek. 20. Dez. 1894 (C. Bl. d. D. R. 1895 S. 481).
sind " Anträge der Versicherungsanstalten auf zwangsweise Beitreibung von Beiträgen
8 ausschließlich an die Gemeindevorstände zu richten, vergl. Res. 16. April 1888
mil. Nachr. R. V. A. IV 222).
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 31