Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 483
der Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (§F. 109) zu ver-
wenden, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungs-
strafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht
statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeit-
eber oder Betriebsleiter (§. 144) oder im Falle des §. 111 von dem Ver-
icherten bewirkt worden ist.
§. 144. Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher
oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen, sowie
die Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebes zu
ertragen.
Neme und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem
Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen. Begeht ein derartiger Be-
vollmächtigter eine in den 5: 142 beziehungsweise 143 mit Strafe bedrohte
Handlung, so finden auf ihn die in diesen Paragraphen vorgesehenen Strafen
nwendung.
. Mög. Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten von
den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden
erlassenen Strafverfügungen findet binnen zwei Wochen nach deren Zustellung
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt.
Die von den vorbezeichneten Organen sowie von den Verwaltungs-
behörden auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nschr
in diesem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der
ersid erungsanstalt. Z
§. 146. Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstverficherung
oder der freiwilligen Versicherung (§§. 8 und 117) die vorgeschriebenen Zusatz-
marken zu verwenden, können, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere
Strafe verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbehörde 0 ihres Beschäftigungs-
brtes mit Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden.
§. 147. Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch
Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen
dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise auszu-
ließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäß-
eit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertrags-
Aimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche
irkung.
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Verträge geschlossen
haben, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere
trafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
§. 148. Die gleiche Strafe (§. 147) trifft
1. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungs-
zwange unterliegenden Personen wissentlich mehr als die Hälfte des
für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden verwendeten beziehungsweise
in denselben fällig gewordenen Betrages an Marken bei der Lohnzahlung
in Anrechnung bringen (88. 109 Abs. 3, 112 Abs. 2);
2. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissentlich bewirken;
3. diejenigen Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte wider-
rechtlich vorenthalten. Z
Die unter Ziff. 1 und 2 vorgesehenen Strafbestimmungen finden auf den
Fall des §. 119 keine Anwendung. ç
M §. 149. Arbeitgeber, welche wissentlich andere als die vorgeschriebenen
arken verwenden, sowie Angestellte und Versicherte, welche wissentlich eine
e unrichtige Verwendung bewirken, werden, sofern nicht nach anderen
geetlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe von zwanzig
ston zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bestraft. Sind mildernde Um-
#nde vorhanden, so kann die Strafe bis auf drei Mark oder einen Tag Haft
ermäßigt werden.
auch 5u1 0. Die Strafbestimmungen der §§. 142, 143, 147 tbis 1 finden
ie
— uf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen
) Bek. 26. Juni 1890, weiter unten.
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