Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 43 
# Genchmigungen dürfen weder auf Zeit) ertheilt, noch vorbehaltlich der 
mmungen in den §§. 33a, 53 und 143 widerrufen werden. · 
30a Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den Ö 30, 
8 222 33, 33 a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den 
  
7 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. Wegen des 
rfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21. 
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse. 
§. 41. Die Befugniß ändi iebe eines stehenden Ge- 
"4 zum selbständigen Betriebe eines stehenden 
erbes begreift das Nchht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehülfen, Ar- 
ent er jeder Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht 
persegenstehen. Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits= und Hülfs- 
wä cnals finden keine anderen Beschränkungen statt als die durch das gegen- 
r ige Gesetz festgestellten?). „ » 
zu In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge an- 
nehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze. 
W—¾ 41a2). Soweit nach den Bestimmungen der SS. 105 b bis 105h Ge- 
* en, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe) au Sonn- und Festtagen 
cht häftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen 5) ein Gewerbe-- 
Etrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. Diese Bestimmung findet auf den 
eschäftsbetrieb von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung. 
S eitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes an 
onn- und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen. 
: 42. Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes be- 
n gt ist, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des 
ritten Titels') auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerb- 
en Niederlassung ausüben. 
ne gewerbliche Niederlassung ) gilt nicht als vorhanden, wenn der Ge- 
werbetreibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, beständig 
  
) Durch §. 40 Gew. O. ist die Ertheilung der Erlaubniß zum Schankbetriebe 
(uf Zeit, z. B. für die Sommermonate in Bädern und für bestimmte Gelegenheiten 
O chützenfeste, Kirchweihen u. dergl.) nicht ausgeschlossen, Erk. 10. Okt. 1877 (E. 
III. 245) 
Ausländische Juden dürfen aber ohne Genehmigung des Ministers des Innern 
1 Gewerksgehülfen oder Gesellen nicht angenommen werden, §. 71 Ges. 23. Juli 
7. (G. S. S. 263) und E. K. VI. 310. . · 
wei Es darf auch die Erlaubniß aus 8. 33 an die Bedingung des Nichthaltens 
tiblicher Bedienung nicht geknüpft werden, E. O. V. X. 288. 
dura S. 41 a ist durch Ges. 1. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 261), Abs. 1 Satz 2 
urch Ges. 6. Aug. 1896 (N. G. Bl. S. 685) eingefügt. 1 
ei )Der Begriff Handelsgewerbe umfaßt nicht nur den Groß= und Kleinhandel, 
bucckl. des Haufirhandels (vergl. hierzu s. 55a Gew. O.), sondern u. a. auch den 
des und Kredithandel, die Leihanstalten, den Zeitungsverlag, die sog. Hülfsgewerbe 
in Handels, Spedition, Kommission und die Handelslager. Auch die Thätigkeit der 
den Comptoiren der Fabriken, Werkstätten u. s. w. beschäftigten Personen fällt 
arunter, Res. 16. Nov. 1891 (M. Bl. 1892 S. 73); letztere unterliegen dem 
41 * selbstverständlich nur, sofern sie sich als offene Verkaufsstellen darstellen. 
mä ) Den Bestimmungen des 8. 41 a unterliegt auch der Marktverkehr auf Kram- 
(Griten, Kes. 17. Mai 1893, desgl. Automaten, Erk. O. L. G. Celle 6. Aug. 1893 
18 I. XII. 311). Vergl. über den Begriff der offenen Verkaufsstelle, Erk. K. G. 
10 Dez. 1895 (D. Jur. Ztg. I. 182). Vergl. die Anm. zu §. 105b und Anw. 
— Juni 1892 Abschn. I weiter unten. Z 
sieh ) Und der 8§. 44 und 44a. Es gilt dieser Gewerbebetrieb als Ausfluß des 
enden Gewerbes. 
auß ) Was unter gewerblicher Niederlassung zu verstehen sei, ist bei der 
hat wordentlichen Verschiedenheit der Gewerbebetriebe generell nicht zu bestimmen. Es 
lassen aber das Bedürfuiß herausgestellt, wenigstens die negative Vorschrift zu er- 
daß eine gewerbliche Niederlassung dann nicht als vorhanden gilt, wenn der