Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 485
während der Dauer eines Beitragsjahres auf Grund der Versicherungspflicht
die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für
die Invalidenrente (§. 16 Ziff. 1) um diejenige Zahl von Wochen, während
deren sie nachweislich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, in einem Arbeits= oder
Dienstverhältniß gestanden haben, welches nach diesem Gesetze die Versicherungs-
pflicht begründen würde. » «
Diese Bestimmung findet auf die im 8. 8 bezeichneten Personen keine
Anwendung. «»
Bei Ermittelung des durchschnittlichen Lohnsatzes (§. 9 Abs. 3) wird für
diejenige Zeit, um welche sich die Wartezeit vermindert, die erste Lohnklasse zu
runde gelegt. Z
Die Vorschrift des §. 117 Abs. 3 findet auf die während der ersten vier
Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes freiwillig geleisteten Beiträge keine
nwendung.
§. 1570 Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß sie
ährend der, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen
rei Kalenderjahre insgesammt mindestens einhundertundvierzig Wochen hindurch
thatsächlich in einem nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht begründenden
Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben, vermindert sich die Wartezeit
für die Altersrente (§. 16 Ziff. 2), unbeschadet der Vorschriften des §. 32, um
0 viele Beitragsjahre und überschiessende Beitragswochen, als ihr Lebensalter
am 1. Januar 1891 an Jahren und vollen Wochen das vollendete vierzigste
ebensjahr überstiegen hat. Dabei werden für jedes vollendete Lebensjahr
Nebenundvierzig Beitragswochen in Ansatz gebracht. Ist die Zahl der über-
Schiessenden Wochen höher als siebenundvierzig, so sind neben der Vollzahl
er Jahre nur siebenundrierzig Wochen in Anrechnung zu bringen 7.
I§. 158. Eine unter §. 17 Abs. 2 fallende Krankheit oder militärische
Dienstleistung wird auch in den Fällen der §§. 156 und 157 einem Arbeits-
oder Dienstverhältniß gleich geachtet. Dasselbe gilt von der Unterbrechung des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses in dem Falle des S. 119, insoweit diese
nterbrechung während eines Kalenderjahres den Zeitraum von vier Monaten
nicht übersteigt. »
A §. 159. Bei Bemessung der auf Grund des §. 157 zu gewährenden
ltersrenten kommen, soweit es sich um Renten handelt, welche innerhalb der
ftiten zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entstehung gelangen,
dir! die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende zeit die Steigerungssätze
artlenigen Lohnklasse in Anrechnung, welche dem durchschnittlichen Jahres-
aebeitsverdienste des Versicherten während der im §. 157 bezeichneten einhundert-
fortundvierzig Wochen entsprechen, mindestens aber die der ersten Lohnklasse,
ur die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit dagegen die den
Brrklich entrichteten Beiträgen entsprechenden Steigerungssätze (§. 26 Abs. 2).
*8 den nach Ablauf jener zehn Jahre zur Entstehung gelangenden Renten
lierden sowohl für die vor, als auch für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
br- gende Zeit die Steigerungssätze zu Grunde gelegt, welche den nach dem In-
Lafttreten des Gesetzes entrichteten Beiträgen entsprechen, und zwar, wenn die
DSeiträge in verschiedenen Lohnklassen entrichtet sind, nach dem Verhältniß der
Jahl der in den einzelnen Lohnklassen entrichteten Beiträge.
nach §. 160. Bei der Vertheilung der während der ersten fünfzehn Jahre
hat' dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Invaliden= und Altersrenten
Versdas Rechnungsbüreau die Versicherungsanstalten, in deren Bezirken der
cherte während der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar voran-
digangenen fünfzehn Jahre nachweislich in einem die Versicherungspflicht nach
ien Gesetze begründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß gestanden hat, so
S. 157 ißt abgeändert durch Ges. 8. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 337).
Wegen der Wartezeitberechnung im Falle des §. 157 vergl. Res. 6. Mai 1992
(Amtl.
(daf. u R. V. A. für Inv. und Alt. Vers. II. 40) und 18. Nov. 1892