Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

488 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 
Die vorstehend bezeichneten Thatsachen muß die um Bescheinigung ersuchte Stelle 
berücksichtigen, soweit sie ihr amtlich bekonut find. Im Uebrigen ist die ersuchte 
Stelle zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amtswegen festzustellen, inwieweit 
eine der vorstehend bezeichneten, die Ausstellung der Bescheinigung ausschließenden 
Thatsachen vorliegt oder nicht. 
II. Beglaubigungen ?. 
5. Auf Antrag eines Arbeiters, Dienstboten 2c. (Ziff. 2) oder auf Antrag eines. 
Arbeitgebers oder einer Versicherungsanstalt (Ziff. 3) haben die umeren Verwaltungs- 
behörden (Ziff 1) Bescheinigungen der Arbeitgeber zu beglaubigen, sofern diese Be- 
scheinigungen sich beziehen auf die Dauer einer Beschäfügung (eines Arbeits= oder 
Dienstverhältnisses) als Arbeiter, Dienstbote 2c. (Ziff. 2), auf die Höhe des dabei be- 
zogenen Lohnes oder auf die Dauer der Unterbrechung des zwischen dem betreffenden 
Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeiter 2c. begründeten ständigen Arbeits= oder 
Dienstverhältnisses. 
Die Beglaubigung erstreckt sich nur auf die Unterschrift des bescheinigenden 
Arbeitgebers und darf nur ausgestellt werden, wenn diese Unterschrift vor der um 
Beglaubigung ersuchten Stelle vollzogen oder ihre Richtigkeit anderweit festgestellt 
worden ist. Soweit der um Beglaubigung ersuchten unteren Verwaltungsbehörde 
mit Rücksicht auf die in der Bescheinigung des Arbeitgebers enthaltenen Angaben 
Thatsachen der unter Ziff. 4 Abs. 2 zu a oder b aufgeführten Art amtlich bekannt 
find, sind diese Thatsachen bei der Beglaubigung anzugeben. 
6. Bei Bescheinigungen, welche von einer Reichs-, Staats-, Kommunal= oder 
anderen öffentlichen Behörde für die von diesen Behörden als Arbeitgeber beschäftigten 
Personen ausgestellt werden, gilt die Beidrückung des Dienstsiegels dieser Behörde 
als Beglaubigung im Sinne des §. 161 a. a. O. Einer weiteren Beglaubigung 
durch untere Berwaltungs= oder andere Behörden bedürfen die Bescheinigungen solcher 
Arbeitgeber nicht. 
C. Nachweise über Krankheiten. 
7. Auf Antrag von Arbeitern, Dienstboten 2c. (Ziff. 2) haben die Vorstände 
derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Innungs-Krankenkassen, Knappschafts- 
kassen, eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfs- 
kassen oder von Gemeinde-Krankenversicherungen, welchen die Antragsteller zur Zeit 
einer Erkrankung angehört haben, Bescheinigungen über die Dauer der Krankheit, 
soweit sie nicht über die Dauer der von der Krankenkasse zu gewährenden Kranken- 
unterstützung hinausreicht, zu ertheilen. Die gleiche Verpflichtung liegt rücksichlich 
solcher Personen, welche zur Zeit der Erkrankung einer der bezeichneten Krankenkassen 
oder der Gemeinde-Krankenversicherung nicht angehört haben, sowie für die Dauer einer 
Krankheit, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden 
Krankenunterstützung binausreicht, der Gemeindebehörde (Ziff. 1) desjenigen Ortes ob, 
an welchem der Erkrankte während der Krankheit seinen Wohn= oder Aufenthaltsort 
gehabt hat. Für die in Reichs= oder Staatsbetrieben beschäftigten Personen können 
diese Bescheinigungen auch durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden. 
8. Die Bescheinigung einer Krankheit erfolgt nur für die Zeit vom 1. Jannar 
1886 ab. Sie hat dahin zu lauten, daß der Betheiligte während des mit dem Datum 
des Beginns und dem Datum der Beendigung zu bezeichnenden Zeitraums an einer 
mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit gelitten hat. 
9. Die Ausstellung der Bescheinigung darf nur erfolgen, soweit die Thatsachen, 
  
1) Bescheinigungen der Dienstherrschaft über die Dauer eines Gesindedienstver- 
hältnisses können in der Weise ausgestellt und beglaubigt sein, daß die Dienstherrschaft 
in das Gesindedienstbuch neben dem darin enthaltenen Vermerk über die Dauer des 
Dienstverhältnisses zur Bescheinigung dieses Vermerkes ihren Namen einträgt, die zu- 
ständige Ortspolizeibehörde aber diese Eintragungen in der für die polizeiliche Be- 
glaubigung bestimmten Spalte des Gefindedienstbuches mit einem die Beglaubigung 
bezeichnenden Bermerk und dem Dienftfiegel (Stempel) verfieht, Res. 15. Juli 1891 
(M. Bl. S. 140).
	        
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