Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 489 
deren Bescheinigung beantragt wird, der ersuchten Stelle amtlich bekannt oder glaub- 
haft nachgewiesen sind. Sie ist zu versagen: 
a) wenn die Dauer der Krankheit und der mit derselben verbundenen Erwerbs- 
unfähigkeit einen Zeitraum von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Tagen 
umfaßt hat, 
b) wenn der Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Be- 
theiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch 
geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat. 
Die Vorschrift der Ziff. 4 Abs. 3 findet auch hier Anwendung. 
D. Gemeinsames. 
10. Für die Zeit vor Bollendung des 16. Lebensjahres werden Bescheinigungen 
oder Beglaubigungen nicht ertheilt. 
11. Die Bescheinigungen und Beglaubigungen sind unter Angabe des Orts und 
des Datums auszustellen und von der ausstellenden Person unter Angabe der Eigen- 
schaft, in welcher sie die Ausstellung vornimmt, sowie unter Beidrückung des Dienst- 
siegels zu unterzeichnen. 
12. Für die Bescheinigungen wird die Verwendung der nachstehenden Formulare 1) 
empfohlen. 
13. Beschwerden über die Verweigerung von Bescheinigungen oder Beglaubi- 
gungen oder über den Inhalt einer ertheilten Bescheinigung find an die der ersuchten 
Stelle unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu richten. Diese entscheidet endgültig. 
14. Schreib= oder sonstige Gebühren, Stempel oder Abgaben irgend welcher 
Art dürfen für Ausstellung der Bescheinigungen oder Beglaubigungen sowie für die 
hierbei entstehenden Verhandlungen nicht erhoten werden. 
  
Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, 
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. 
Vom 26. Juni 1890 (M. Bl. S. 118). 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung, vom 22. Juni 1889 (R G. Bl. S. 97) wird im Anschluß an die 
Tuweisung vom 20. Februar 1890 (Besondere Beilage zum Reichs= und Staats- 
nzeiger vom 8. März 1890 sund abgedruckt in den Regierungs-Amtsblättern) und 
an die Bekanntmachung vom 17. März 1890 (Anl. a) vorbehaltlich weiterer Anord- 
nungen Folgendes bestimmt: 
A. Untere Verwaltungsbehördengn). 
188 1. Als „untere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 
* 9 find, unbeschadet der für die Fälle des §. 161 a. a. O. durch die Anweisung 
zusehenn Februar 1890 getroffenen abweichenden Vorschrift, folgende Behörden an- 
a) in Städten von mehr als 10000 Einwohnern, sowie in denjenigen Städten 
der Provinz Hannover, für welche die revidirte Städte-Ordnung vom 24. Juni 
1858 gilt, mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Kreis-Ordnung vom 6. Mai 
1884 bezeichneten Städte, — die Gemeindevorstände; 
b) in Uebrigen die Landräthe, in den Hohenzollernschen Landen die Ober-Amt- 
männer. 
— 
  
Die Formulare werden hier nicht mit abgedruckt. 
Bu Es wird empfohlen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Formnulare aus Druckereien, 
chbandlungen 2c. leicht bezogen werden können. 6 » 
Arb ) Wegen der Vertretung der Kommunalverbände bei ihrer Betheiligung als 
ver entgeber und sonstiger Bertretungen in eigenen Angelegenheiten und Kollifionsfällen 
9I. Res. 12. Nov. 1891 (M. Bl. S. 220).