Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Atersversicherung. 493
5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine
Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Eutgelt für die gelieferte Arbeit,
sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird.
Ferner sind nach der Bek. 24. Jan. 1893 (B. G. Bl. S. 5) fosgende Dienst-
leistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Ges. 22. Juni 1889 an-
Susehen:
a) Dienstleistungen von Bediensteten auslöndischer Eisenbabnverwaltungen
in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, soweit diese Bediensteten in letz-
teren vorübergehend beschäftigt werden.
b) Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Betriebe,
soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das
Inland binübergreifen.
c) Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnen--
schiffahrtsverkehr deutsche Wasserstrassen befahren, soweit nicht diese
Schiffe nach Entscheidung der Landes-Centralbehörde oder, wenn meb-
rere Bundesstaaten betheiligt sind, des Reichskanzlers im Inlande einen
regelmässigen Verkehr von erbeblichem Umfange unterhalten.
d) Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanziba-
riten, Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen Seeschiffen
bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder west-
afrikanischen Gewässern, sowie in dem Verkehr zwischen asiatischen,
australischen, ost- und westafrikanischen ) Häfen oder zwischen diesen
und europäischen Häfen, in letzterem Verkehr jedoch nur, wenn es sich
um den Dienst in den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe
handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rück-
fahrt ausbedungen ist.
e) Dienstleistungen zur schleunigen Hülf bei Unglücksfällen oder Verhee-
rungen durch JNaturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von
Verkehrs- oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach
ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht über-
steigen werden.
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustim-
mung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende
Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des In-
landes auf feft bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergebender Arbeiten
behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende Dienstleistungen
solcher Auslänvder, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als
eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen find.
1I. Entwerthung und Bernichtung von Marken
(§§. 109, 112, 114, 117, 120, 125).
1. Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Bei-
trãge durch Organe von Krankenkafsen, durch Gemeindebehörden oder durch andere
von der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt einge-
richtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß
von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden
arken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (§. 109 a. a. O.). Bei
derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes--Centralbehörde
zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden.
2. (Fortgefallen.)
Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungs-
anstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen
serbeitsverhälmiß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen
füicher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge
de#nt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Centralbehörde an-
Hälsen,. daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der
v fte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge
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) Die gesperrten Worte beruhen auf Bek. 31. Dez. 1894 (R. G. Bl. S. 543).