44 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn.
oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal für den Betrieb
seines Gewerbes nicht besitzt.
§. 42 a. Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umher-
iehen ausgeschloßen.) find, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirkes des
Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen?) oder an anderen öffentlichen Orten
nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden, mit Ausnahme
von Bier und Wein in Fässern und Flaschen?) und vorbehaltlich des nach
§. 33 erlaubten Gewerbebetriebes.
Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Bedürfniß dazu
obwaltet, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausnahmen von diesem
Verbote stattfinden sollen.
Zu Anmerkung 7 auf S. 43.
Gewerbetreibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, beständig
oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm. benutztes Geschäftslokal nicht besttzt.
Durch diese Bestimmung sind auf der einen Seite die sogenannten Wanderlager von
dem stehenden Gewerbebetiebe ausgeschlossen, auf der anderen Seite aber die sogenannten
Saisongeschäfte in Badeorten und ähnliche Geschäfte von dem Gewerbebetriebe im
Umherziehen ausgenommen. Was unter einem zu dauerndem Gebrauche eingerichteten
Geschäftslokale zu verstehen sei, wird nach den Umständen des einzelnen Falles zu
ermessen sein. Bei gewissen Gewerbetreibenden kann die Wohnung, in der sie gewerb-
liche Aufträge und Bestellungen entgegennehmen und die als der Mittelpunkt ihrer
geschäftlichen Thätigkeit zu betrachten ist, als Geschäftslokal im Sinne des Abs. 2
angesehen werden.
Die Fassung des Ges. schließt es aus, bei dem Borhandensein des daselbst näher
bezeichneten Geschäftslokals ohne weiteres auch das Borhandensein einer gewerblichen
Niederlassung anzunehmen, vielmehr wird die weitere Cutscheidung, ob im einzelnen
Falle eine gewerbliche Niederlaffung im Sinne des §. 42 vorliegt, nach den in Be-
tracht kommenden gesammten Verhältnissen, insbesondere nach der Gesammtheit der
von den Gewerbetreibenden getroffenen Beranstaltungen und den sie begleitenden
Umständen zu treffen sein. Z Die Anmeldung des Gewerbebetriebes als eines stehenden
für sich allein ist hierfür nicht maßgebend, Mot. S. 29. Bergl. Anm. zu F. 55.
Der Geschäftsbetrieb der Gesindevermiether und Versicherungsagenten ist stehender
Gewerbebetrieb, auch wenn ihre Thätigleit außerhalb des Gemeindebezirkes ihrer
Niederlassung stattfindet, E. K. VIII. 180. Beschränkungen der Rechte aus §. 42
find möglich ans gesundheitspolizeilichen Gründen für bestimmte Orte, E. Crim.
XVIII. 351; ferner für die nach §. 36 von den Behörden anzustellenden Gewerbe-
treibenden (Einschränkung auf bestimmte Orte), Erk. O. . G. Celle 28. Febr. 1891
(G. A. XXXIX. 87); durch Konzessionirung auf ein bestimmtes Lokal, Erk. O. Trib.
27. März 1879 (O. R. XX. 164).
1) Sie sind näher bezeichnet im §. 56.
Die Ansichtsendungen, die Sortimentsbuchhandlungen ihren Kunden und solchen,
deren Kundschaft fie zu erlangen wünschen, ins Haus zu schicken pflegen, fallen nicht
unter §. 42 a, Komm. Ber. S. 16. » «
In Elsaß-Lothringen ist es bezüglich der Druckschriften bei den landesgesetzlichen
Bestimmungen verblieben, §. 2 Ges. 27. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57).
:) Als ein Feilbieten oder Ankaufen von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen im Sinne des §. 42’a ist es nicht anzusehen, wenn der Gewerbetreibende
einen vor seinem Geschäftslokale befindlichen freien Raum an effentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen zu seinem Geschäftsbetriebe mit beuutzt oder wenn er, ohne von
Straßenpolizeiwegen daran gehindert zu werden, seine Waaren auf Tischen und Bänken
vor seinem Geschäftslokale, wenn auch auf der Straße ausbreitet, Mot. S. 30.
3) Unter dem Feilbieten von Bier und Wein in Fässern und Flaschen ist der
Ausschank oder Kleinverkauf zum Genuß auf der Stelle nicht mit zu verstehen,
sondern die Abgabe von Bier und Wein in Fässern und Flaschen an die Kunden
zum Genuß im Haufe, wie dies in größeren Orten zu geschehen pflegt. Wegen des
Genusses von geistigen Getränken auf der Stelle entscheidet §. 33 bezw. §. 42 a Abfs. 3
und §. 56 Ziff. 1, Komm. Ber. S. 15.