Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

494 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 
verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Ent- 
werthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Ent- 
werthungstages vorgeschrieben werden. 
3 à. Unbeschadet der nach Ziff. 1 und 3 etwa erlassenen weiteren Anordnungen 
find Arbeitgeber und Bersicherte, sowie die die Beiträge einziehenden Organe von 
Krankenkassen, Gemeindebehörden und besonderen Stellen (Hebestellen) befugt, die in 
die Quittungskarten eingeklebten Marken handschriftlich oder unter Anwendung eines 
Stempels zu entwerthen. 
Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen 
Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Beispiel 15. 3. 92. 
Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. 
3b. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer vom 
Bundesrath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung von Marken 
besteht, ist diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der Ziff. 3 a Abs. 2 von 
demjenigen zu erfüllen, welcher die Marken einzukleben hat. 
In den Fällen der Ziff. 1 und 3 kann durch die Landes-Centralbehörde die Ber- 
pflichtung anderweit geregelt werden. 
Ist die Entwerthung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung von 
Beitragsmarken nachzuholen. 
4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des §. 117 
Abs. 4 und des §. 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere Anordnung treffen- 
5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden find, müssen ent- 
werthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch 
cingereicht worden ist. Diese Eutwerthung liegt den Borständen der Bersicherungs= 
anstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; fie ist, 
sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte 
nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der 
entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quinungskarte ist hand- 
schrifstlich oder unter Berwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu setzen 
und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 
6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. 
Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungs-= 
anstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Keunzeichen 
der Zusatzmarke, erkennbar bleiben. 
7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund 
der Bestimmungen in Ziff. 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, 
kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu ein- 
hundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung ver- 
ursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. 
8. Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder 
völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschriftlich oder 
unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „ 1) Marken vernichtet“, sowie 
die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung 
von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten 
amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. 
  
1) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.