Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. 
Die direkten Steuern. 
Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbestenerung. 
Vom 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119)1. 
§. 1. Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 3 
und 4 zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herange- 
zogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat?). 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an dem 
Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die 
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
§. 2. Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz 
hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den dirckten 
Staatssteuern herangezogen werden. 
Hat ein Norddeutscher in seinem Heimathstaate und außerdem in anderen 
Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten 
Staatssteuern herangezogen werden. 
In Bundes= oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in dem- 
senen Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohn- 
aben. 
S§. 3. Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus 
diesen Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate 
steuert werden, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe be- 
trieben wird. 
§. 4. Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militärpersonen 
und Civilbeamte, sowie deren Hinterblicbene aus der Kasse eines Bundesstaates 
lestehen esind nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu 
at. 
d §. 5. An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb 
des Bundesgebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird 
urch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. " 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit. 
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S )Das Gesetz (Einf. in Baden, Südhessen und Württemberg B. G. Bl. 1870 
i 647, 656, in Bayern B. G. Bl. 1871 S. 88, in Elsaß-Lothringen G. Bl. f. 
Ell-Kothr. 1872 S. 61) ist außerhalb der Bundeszuständigkeit erlassen, da dem 
Bünde die Zuständigkeit fehlte, in das Landessteuerrecht beschränkend einzugreifen. 
ergt Drucks. R. T. 1870 Nr. 103, Sten. Ber. S. 637 f., 750 ff., 831 f. 
an ) Vergl. Res, betr. die Doppelbesteuerung Sächfischer und Preußischer Staats- 
gehörigen, vom 26. März 1870 (M. Bl. S. 119). 
Ein Die gleichzeitige Besteuerung des Einkommens der Aktiengesellschaft und des 
ein ommens der Aktionäre widerstreitet nicht dem Ges. 13. Mai 1870 wegen Be- 
tgung der Doppelbesteuerung, Erk. 11. Febr. 1885 (E. Civ. XIII. 1429. 
bireti Gesetz handelt seinem Wortlaut nach nur von der Heranziehung zu den 
en Staatsstenern. Ansdehnung auf die Gemeindebesteuerung ist unzulässig, Erk. 
März 1889 (E. O. V. XVIII. 85). 
 
	        
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