Abschnitt XXXV. Reklamationen und Verjährungsfristen. 497
§. 2. Auf Zurückzahlung zu viel erhobener Eingangs-, Ausgangs=
und Durchgangsabgaben der in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zu
erhebenden Ausgleichungsabgaben, der Branntwein-, Braumalz-, Mahl-
und Schlachtsteuer, der Weinmost= und Tabaksteuer, der Salzablösungs-
gelder, der Blei= und Zettelgelder, der Wege-, Brücken-, Fähr-, Waage= und
Krahngelder, der Kanal-, Schleusen-, Schiffahrts= und Hafenabgaben und der
Niederlagegelder findet ein Anspruch nur statt, wenn derselbe binnen Jahresfrist,
vom Tage der Besteuerung an gerechnet, angemeldet und begründet wird.
3. Wird in den Fällen der §§. 1 und 2 die Reklamation ganz oder
theilweise zurückgewiesen, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde
binnen einer Präklusivfrist von sech s Wochen, vom Tage der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, zulässig). Wendet sich der Reklamant an eine
inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde
abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzu-
rechnen ist?).
§. 4. In den Fällen, in welchen nach den bestehenden Gesetzen über die
Steuerverpflichtung der Weg Rechtens nachgelassen ist, kann die Steuer nur
von dem Anfange desjenigen Kalenderjahress) an zurückgefordert werden, worin
die Klage angemeldet, oder worin vor der Klage eine Reklamation bei der Ver-
waltungs-Behörde eingereicht worden ist.
S§. 5. Eine Nachforderung von Grundsteuern ist zulässig sowohl bei
gänzlicher Uebergehung, als bei zu geringem Ansatz, in beiden Fällen aber nur
für das Kalenderjahrs), worin die Nachforderung geltend gemacht wird.
S§§. 6. Die Nachforderung von Klassen-, Gewerbe= und persönlichen, auf
besonderen Titeln beruhenden Steuern findet im Fall gänzlicher Uebergehung
nach den im §. 7 enthaltenen Regeln statt; im Fall eines zu geringen Ansatzes
fällt bei diesen Steuern jede Nachforderung weg, jedoch unbeschadet der gesetz-
lichen Wiederumlage bei Gewerbesteuer-Gesellschaften, welche nach Mittelsätzen
ruern 0.
§. 7. Bei den im §. 2 erwähnten indirekten Steuern kann der Betrag
dessen, was zu wenig oder gar nicht erhoben worden ist, nur binnen einem
Jahre, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nach-
gefordert werden.
§.. S. Zur Hebung gestellte direkte oder indirekte Steuern, welche im
Rückstande verblieben oder kreditirt sind, verjähren in vier Jahren, von
dem Ablaufe des Jahres) an gerechnet, in welches ihr Zahlungstermin fällt.
Die Verjährung wird durch eine an den Steuerpflichtigen erlassene Auf-
forderung zur Zahlung, sowie durch Verfügung der Exekution, oder durch be-
willigte Stundung der Steuer unterbrochen.
Nach Ablauf des Jahress), in welchem die letzte Aufforderung zugestellt,
Exekution verfügt worden, oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine
neue vierjährige Verjährungsfrist.
§. 9. Reklamationen wegen Steuern, welche vor Publikation dieses Gesetzes
entrichtet worden sind, sowie Nachforderungen wegen Steuern aus dieser Zeit,
müssen, bei Verlust des Anspruchs, binnen Jahresfrist nach Publikation dieses
esetzes geltend gemacht werden.
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Bergl. Anm. 3 zu 8. 1; bezüglich der Provinzial-, Kreis., Amts-, Gemeinde-
und Schulabgaben ist an Stelle des Rekurses die Verwaltungsklage mit Frist von
Wochen getreten. «
?) Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Rekurse, nicht auf Reklamationen,
E. O. B. VII. 147, 225.
2) Vergl. Anm. 4 zu §. 1.
1 *.) §. 6 ist hinsichtlich der Einkommen., Gewerbe-, Ergänzungssteuer und der
ommunalabgaben ersetzt durch die in Anm. 3 zu §. 1 angezogenen Bestimmungen.
Eine Nachforderung bei gänzlicher Uebergehung ist vorhanden, weun der Steuer-
dllichtige bei einer Ausschreibung übergangen war, die in dem Steuerjahre, in dem
ie Nachforderung geschieht, erfolgte, E. O. V. II. 104; X. 112.
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 32