Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

498 Abschnitt XXXV. Grundsteuer. 
Für die zur Zeit der Publikation dieses Gesetzen vorhandenen Steuer- 
Rückstände beginnt die §. 8 festgesetzte vierjährige Verjährungsfrist mit dem 
1. Januar 1841. 
" 10. Ist in der unterlassenen Entrichtung der ganzen Steuer oder eines 
Theils derselben eine Kontravention gegen die Steuergesetze enthalten, so verjährt 
die Nachforderung nur gleichzeitig mit der gesetzlichen Strafe!). 
§. 11. Die in diesem Gesetze festgesetzten Fristen laufen auch gegen Minder- 
jährige und bevormundete Personen, sowie gegen moralische Personen, denen 
gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die 
Vormünder und Verwalter. · 
§. 12. Durch den Ablauf der Verjährungsfrist wird der Steuerpflichtige 
von jedem ferneren Anspruch, sowohl des Staates, als der Steuerbeamten und 
der Steuersozietäten befreit. 
§. 13. Wegen der Verjährung der Stempelsteuer und der Reklamation in 
Betreff dieser Steuer, nicht minder wegen der Oypotheken und der Gerichts- 
Fihrsster-Web Uaren in der Rheinprovinz, bleibt es bei den bestehenden Vor- 
riften. 
F§. 14. Dieses Gesetz findet auch auf öffentliche Abgaben, welche nicht zu 
Unseren Kassen fließen, sondern an Gemeinden und Korporationen, sowie 
an ständische Kassen zu entrichten, oder als Provinzial-Bezirks-, Kreis= 
oder Gemeinde-Lasten, oder zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten aufzu- 
bringen sind, sowie auf die mit Einziehung solcher Abgaben beauftragten 
Beamten Anwendung. 
§. 15. Alle frühere gesetzliche Vorschriften über die im gegenwärtigen Gesetz 
enthaltenen Gegenstände werden hierdurch aufgehoben. 
  
Die Grundsteuer)?)). 
Eesetz, betr. die anderweite Regelung der Grundstener. 
Vom 21. Mai 1861 (G. S. S. 253). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. verordnen 
zur Erledigung der in den Finanz-Edikten vom 27. Oktober 1810 und vom 
7. September 1811 wegen der Grundsteuer ertheilten Verheißungen, des darauf 
bezüglichen, im Eingange des Gesetzes über die Einrichtung des Abgaben- 
1) Art. V. Ges. 22. Mai 1852 (G. S. S. 250), betr. einige Ergänzungen des 
Einf. Ges. zum Pr. Str. G. B. Bergehen und Uebertretungen, welche durch Zuwider- 
handlung gegen die Borschriften über die Entrichtung der Stenern, Zölle, Postgefälle, 
Kommunikationsabgaben und aller übrigen öffentlichen Abgaben und Gefälle begangen 
werden, verjähren in fünf Jahren. Bergl. 8. 81 Eink. St. Ges. 24. Juni 1891, 
§. 79 Gew. St. Ges. 24. Juni 1891, §. 46 Erg. St. Ges. 14. Juli 1893, §. 32 
Haufirsteuer-Ges. 3. Juli 1876, §. 83 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. 
2) Kommentar von Gauß, Die Gebäudesteuer in Preußen, 3. Aufl., Verlin 1897. 
Die Grund= und Gebänudestener-Gesetze find durch folgende Vd. in den neuen Provinzen 
eingeführt: 1. in Hannover durch Bd. 28. April 1867 (G. S. S. 533); erg. 
(§. 7 b) Bd. 18. Mai 1885 (G. S. S. 172); 2. in Kurhessen durch Bd. 28. April 
1867 (G. S. S. 538); 3. in Nassau, Hessen-Homburg und großh. hessischen 
Theilen durch Vd. 11. Mai 1867 (G. S. S. 593); 4. in Schleswig-Holstein 
durch Vd. 28 April 1867 (G. S. S. 543); 5. im Jahdegebiet durch Ges. 23. März 
1873; 6. in vormals bayerischen Gebietstheilen durch Vd. 24. Juni 1867 
(G. S. S. 842); 7. im Kreise Meisenheim durch Vd. 4. Juni 1867 (G S. 
S. 761); 8. in Lauenburg durch Ges. 23. Juni 1876 (G. S. S. 169); vergl. 
Ausf. Ges. 11. Febr. 1870 (G. S. S. 85) unten S. 509; für Lauenburg Vd- 
 
	        
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