Abschnitt IXXV. Grundsteuer. 499
wesens vom 30. Mai 1820 enthaltenen Vorbehalts, sowie der Bestimmung
im Artikel 101 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, endlich zur
Ausführung des Gesetzes vom 24. Februar 1850, die Aufhebung der Grund-
steuer-Befreiungen betreffend, für den Umfang Unserer Monarchie, mit Aus-
schluß der Hohenzollernschen Landet) sand des Jahdegebiets.))), unter Zustimmung
beider Häuser des Landtages, was folgt:
§. 1. Die Grundsteuer zerfällt fortan: » »
a) in die von den Gebäuden und den dazu gehörigen Hofräumen und
Hausgärten unter dem Namen „Gebäudesteuer“ zu entrichtende Staatsabgabe, und
b) in die eigentliche Grundsteuer, welche, mit Ausschluß der zu a bezeichneten,
von den ertragfähigen Grundstücken — von den Liegenschaften — zu entrichten ist.
Von der Gebäudesteuer (zu a) werden nur solche Hausgärten betroffen,
deren Flächeninhalt Einen Morgen?) nicht übersteigt. Größere Hausgärten
unterliegen mit ihrem ganzen Flächeninhalte der Grundsteuer von den Liegen-
schaften (zu b))).
§. 2. Die Gebäudesteuer (§. 1 zu a) wird nach den Bestimmungen des
über dieselbe erlassenen Gesetzes vom heutigen Tage erhoben.
§. 3. Die Grundsteuer von den Liegenschaften g 1 zu 5) wird für die
gelammte Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande:) sund des
ahdegebiets]2), vom 1. Januar 1865 ab auf einen Jahresbetrag von zehn
Millionen Thalern festgestellt. Dieser Betrag ist nach Verhältniß des zu er-
mittelnden Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen
rovinzen, beziehungsweise die einzelnen, einem besonderen Grundsteuersystem
unterliegenden ständischen Verbände gleichmäßig zu vertheilen. Die hiernach
leder Provinz, beziehungsweise jedem der bezeichneten Verbände zufallende
rundsteuer-Gaupksumme ist als ein Kontingent zu behandeln, welches der
Staatskasse gegenüber nur durch den Zugang steuerpflichtig werdender oder
den Abgang steuerfrei zu stellender Grundstücke (§§. 4 und 10), sonst aber nur
im Wege der Gesetzgebung und nur in dem Falle erhöht oder vermindert
werden kann, wenn die Bedürfnisse des Staats eine allgemeine Erhöhung der
Grundsteuer nothwendig machen, oder eine allgemeine Herabsetzung derselben
estatten. Innerhalb der Provinzen, beziehungsweise innerhalb der erwähnten
tändischen Verbände, sind die festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen auf die
önzelnen Kreise, innerhalb dieser auf die Gemeinden und selbständigen Guts-
czirke, und innerhalb der Gemeinden auf die steuerpflichtigen Liegenschaften
Nach Verhältniß des Reinertrages gleichmäßig zu vertheilen.
.
8 Zu Anmerkung 2 auf S. 498.
z Okt. 1877 (G. S. S. 229). Sie gelten nicht in Hohenzollern. Hier fand bis-
Cas nur eine Landesvermessung für Hechingen statt, Ges. 11. April 1859 (G. S.
(# 190). Aufhebung älterer Steuern in Schleswig-Holstein Vd. 7. April 1877
* S. S. 129); 27. Juni 1881 (G. S. S. 305); 18. Okt. 1882 (G. S. S. 375),
(& Nai 1883 (G. S. S. 105); 25. April 1887 (G. S. S. 133) und 25. Mai 1885
S. S. 170).
(Se 1) In den Hohenzollernschen Landen steht das Sigmaringensche Ges. 30. Aug. 1834
S rgm. G. S. IV. 95) in Kraft, nachdem dies durch Ges. 22. Febr. 1867 (G. S.
269) auf Hechingen ausgedehnt ist.
2) Vergl. wegen des Jahdegebiets Anm. 2 auf S. 498.
*:) Ein Morgen — 25 ar 53 Omwm. „
ta 6!) Grundsteuer sowohl, wie Gebäudesteuer find vom 1. April 1895 ab der Staats-
kase gegenüber außer Hebung gesetzt. Veranlagung und Verwaltung geschieht, wie
stäher. durch den Staat für Zwecke der kommunalen Besteuerung. Und zwar erstreckt
die Veranlagung auch auf die, bisher steuerfreien, aber gemäß §s. 24 Komm.
# dK Ges. 14. Juli 1893 der Kommunalsteuerpflicht unterworfenen Liegenschaften und
* aude, §§. 1, 3, 4 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter
raatssteuern. Vergl. auch §. 5 das. Die Kosten der Veranlagung und Verwaltung
trä
berbe- soweit sie nicht durch die den Gemeinden hierbei übertragenen Geschäfte entstehen,
Ab Staat, wofür ihm aber auch Gebühren, Kosten und Strafen zufließen, §. 14
. 1, 2 das.
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