Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt IXXV. Grundsteuer. 499 
wesens vom 30. Mai 1820 enthaltenen Vorbehalts, sowie der Bestimmung 
im Artikel 101 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, endlich zur 
Ausführung des Gesetzes vom 24. Februar 1850, die Aufhebung der Grund- 
steuer-Befreiungen betreffend, für den Umfang Unserer Monarchie, mit Aus- 
schluß der Hohenzollernschen Landet) sand des Jahdegebiets.))), unter Zustimmung 
beider Häuser des Landtages, was folgt: 
§. 1. Die Grundsteuer zerfällt fortan: » » 
a) in die von den Gebäuden und den dazu gehörigen Hofräumen und 
Hausgärten unter dem Namen „Gebäudesteuer“ zu entrichtende Staatsabgabe, und 
b) in die eigentliche Grundsteuer, welche, mit Ausschluß der zu a bezeichneten, 
von den ertragfähigen Grundstücken — von den Liegenschaften — zu entrichten ist. 
Von der Gebäudesteuer (zu a) werden nur solche Hausgärten betroffen, 
deren Flächeninhalt Einen Morgen?) nicht übersteigt. Größere Hausgärten 
unterliegen mit ihrem ganzen Flächeninhalte der Grundsteuer von den Liegen- 
schaften (zu b))). 
§. 2. Die Gebäudesteuer (§. 1 zu a) wird nach den Bestimmungen des 
über dieselbe erlassenen Gesetzes vom heutigen Tage erhoben. 
§. 3. Die Grundsteuer von den Liegenschaften g 1 zu 5) wird für die 
gelammte Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande:) sund des 
ahdegebiets]2), vom 1. Januar 1865 ab auf einen Jahresbetrag von zehn 
Millionen Thalern festgestellt. Dieser Betrag ist nach Verhältniß des zu er- 
mittelnden Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen 
rovinzen, beziehungsweise die einzelnen, einem besonderen Grundsteuersystem 
unterliegenden ständischen Verbände gleichmäßig zu vertheilen. Die hiernach 
leder Provinz, beziehungsweise jedem der bezeichneten Verbände zufallende 
rundsteuer-Gaupksumme ist als ein Kontingent zu behandeln, welches der 
Staatskasse gegenüber nur durch den Zugang steuerpflichtig werdender oder 
den Abgang steuerfrei zu stellender Grundstücke (§§. 4 und 10), sonst aber nur 
im Wege der Gesetzgebung und nur in dem Falle erhöht oder vermindert 
werden kann, wenn die Bedürfnisse des Staats eine allgemeine Erhöhung der 
Grundsteuer nothwendig machen, oder eine allgemeine Herabsetzung derselben 
estatten. Innerhalb der Provinzen, beziehungsweise innerhalb der erwähnten 
tändischen Verbände, sind die festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen auf die 
önzelnen Kreise, innerhalb dieser auf die Gemeinden und selbständigen Guts- 
czirke, und innerhalb der Gemeinden auf die steuerpflichtigen Liegenschaften 
Nach Verhältniß des Reinertrages gleichmäßig zu vertheilen. 
. 
8 Zu Anmerkung 2 auf S. 498. 
z Okt. 1877 (G. S. S. 229). Sie gelten nicht in Hohenzollern. Hier fand bis- 
Cas nur eine Landesvermessung für Hechingen statt, Ges. 11. April 1859 (G. S. 
(# 190). Aufhebung älterer Steuern in Schleswig-Holstein Vd. 7. April 1877 
* S. S. 129); 27. Juni 1881 (G. S. S. 305); 18. Okt. 1882 (G. S. S. 375), 
(& Nai 1883 (G. S. S. 105); 25. April 1887 (G. S. S. 133) und 25. Mai 1885 
S. S. 170). 
(Se 1) In den Hohenzollernschen Landen steht das Sigmaringensche Ges. 30. Aug. 1834 
S rgm. G. S. IV. 95) in Kraft, nachdem dies durch Ges. 22. Febr. 1867 (G. S. 
269) auf Hechingen ausgedehnt ist. 
2) Vergl. wegen des Jahdegebiets Anm. 2 auf S. 498. 
*:) Ein Morgen — 25 ar 53 Omwm. „ 
ta 6!) Grundsteuer sowohl, wie Gebäudesteuer find vom 1. April 1895 ab der Staats- 
kase gegenüber außer Hebung gesetzt. Veranlagung und Verwaltung geschieht, wie 
stäher. durch den Staat für Zwecke der kommunalen Besteuerung. Und zwar erstreckt 
die Veranlagung auch auf die, bisher steuerfreien, aber gemäß §s. 24 Komm. 
# dK Ges. 14. Juli 1893 der Kommunalsteuerpflicht unterworfenen Liegenschaften und 
* aude, §§. 1, 3, 4 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter 
raatssteuern. Vergl. auch §. 5 das. Die Kosten der Veranlagung und Verwaltung 
trä 
berbe- soweit sie nicht durch die den Gemeinden hierbei übertragenen Geschäfte entstehen, 
Ab Staat, wofür ihm aber auch Gebühren, Kosten und Strafen zufließen, §. 14 
. 1, 2 das. 
32“
	        
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