504 Abschnitt XXXV. Grundsteuer.
Grundstücke als ein Ganzes zu behandeln und in dem Flurbuche und der
Mutterrolle als gemeinschaftliches Eigenthum der beiden oder mehrerer In-
teressenten aufzuführen.
§. 10. Die der Gebäudesteuer unterliegenden Gebäudeflächen, Hofräume
und nicht über Einen Morgen großen Hausgärten (S. 1 zu a des Grundsteuer-
Gesetzes vom 21. Mai 1861) sind, soweit die Unterlagen dazu vorliegen, oder
ohne erheblichen Zeit= und Kostenaufwand beschafft werden können, ihrem Be-
sitztande und Umfange nach einzeln festzustellen und demgemäß in die Flur-
bücher und Mutterrollen speziell mit aufzunehmen.
Wenn die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die gedachten.
Liegenschaften als ein Ganzes unter der Bezeichnung „ungetrennte Hofräume
und Hausgärten“ aufzuführen.
Servituten und Reallasten.
§. 11. Die zu Servituten und Reallasten Berechtigten haben zu der den
belasteten Grundstücken auferlegten Grundsteuer keinen Beitrag zu leisten.
Für die vormals Westfältschen Landestheile der Provinz Sachsen verbleibt
es jedoch hinsichtlich der Verbindlichkeit der Realberechtigten, zur Grundsteuer
des verpflichteten Grundstücks beizutragen, bei den dieserhalb geltenden Be-
stimmungen.
(Die §§. 12—31 handeln nur von der jetzt erledigten Untervertheilung der
Grundsteuer.)
Dritter Abschnitt. Erhaltung der Grundsteuer-Veranlagungen
bei der Gegenwart.
§. 32. Um die Flurbücher, Mutterrollen und Karten bei der Gegenwart
wzu erhalten, müssen alle Veränderungen darin nachgetragen werden, welche
adurch entstehen, daß
aà) in den Eigenthumsverhältnissen der Grundstücke ein Wechsel eintritt;
b) bisher grundsteuerfreie Grundstücke (S. 24 des Kommunalabgaben-Ges-
vom 14. Juli 1893) in die Klasse der grundsteuerpflichtigen, oder
e) bisher grundsteuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der grundsteuer-
freien (S. 24 a. a. O.) übergehen;
d) bisher grundsteuerpflichtige oder nach §. 24 a. a. O. von der Grundsteuer
befreite Grundstücke mit Gebäuden besetzt oder als Hofräume oder Haus-
gärten mit Gebäuden verbunden werden;
e) bisher mit Gebäuden besetzte oder als Hofräume oder Hausgärten mit
Gebäuden verbunden gewesene Grundstücke in die Klasse der grundsteuer-
pflichtigen, beziehungsweise der nach S. 24 a. a. O. von der Grundsteuer
befreiten Grundstücke übergehen;
f) besteuerungsfähige Ländereien neu entstehen, oder
9) bereits besteuerte ganz oder theilweise untergehen oder bleibend ertrags-
unfähig werden;
h) die Grenzen der Gemeinden, selbständigen Guts= oder Erhebungsbezirke,
der Kreise, Provinzen, beziehungsweise der im F. 1 bezeichneten kommu=
nalständischen Verbände oder die Landesgrenzen berichtigt, beziehungs-
weise verlegt werden;
i) materielle Irrthümer (§. 2) von den Behörden entdeckt oder von den
Betheiligten nachgewiesen werden;
k) Beschwerden über Grundsteuer-Ueberbürdung in Gemäßheit der 88. 21 fl.
erhoben und als begründet anerkannt werden.
§. 33. Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der
Grundsteuer verbundenen Personen (§. 45) sind verpflichtet, die im §. 32 zu 9
bis g bezeichneten Veränderungen den mit der Fortschreibung beauftragten Be-
amten schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der
gedachten Bücher u. s. w. erforderlichen Unterlagen beizubringen, widrigenfalls
die Herbeischaffung der letzteren auf ihre Kosten bewirkt wird.
Die Bertchtigung der im §. 32 zu h, i und k bezeichneten Veränderungen
ist in allen Fällen, die Berichtigung der ebendaselbst zu a bis e bezeichneten