506 Abschnitt XXXV. Grundsteuer.
b bis e bezeichneten Art verbunden ist, verbleiben die Grundsteuern auf den
Grundstücken, auf welchen sie bisher gehaftet haben (§. 35 Abs. 1 und 2).
Die hiervon abweichenden Vorschriften im §. 96 des Gesetzes vom 2. März 1850,
betreffend die Ablösung der Reallasten, und im §. 156 der Gemeinheitstheilungs-
Ordnung vom 7. Juni 1821 finden nicht mehr Anwendung. — — —
In denjenigen Gemeinden oder Grundsteuer-Erhebungsbezirken, in welchen
eine mit der Zusammenlegung von Grundstücken verbundene Gemeinheitstheilung
bei Erlaß dieses Gesetzes bereits anhängig ist (§. 20) oder später anhängig wird,
kann gleichzeitig mit der Ausführung der Gemeinheitstheilung, unter Genehmi-
gung der Bezirksregierung, der Gesammtbetrag derjenigen Grundsteuer, welche
von den dem Gemeinheitstheilungs-Verfahren unterliegenden Grundstücken bis
dahin entrichtet worden ist, auf die Landabfindungspläne anderweitig nach
den für die Auseinandersetzung angewandten Reinerträgen definitiv vertheilt
werden.
§. 37. Die durch die Ausführung der Bestimmungen des 8. 36 entstehen-
den Veränderungen der Grundsteuer und der Zeitpunkt für den Eintritt der-
selben werden von der Auseinandersetzungs-Behörde nach erfolgter Verständigung
mit der Bezirksregierung festgesetzt und bewendet es im Uebrigen bei der im
W 11 der Verordnung vom 30. Juni 1834 wegen des Geschäftsbetriebes in
ngelegenheiten der Gemeinheitstheilung 2c. enthaltenen Vorschrift.
Auf Grund des bestätigten Rezesses hat die Bezirksregierung die Fort-
schreibung der Grundsteuer zu veranlassen 1).
§. 38. Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigenthümer
der Grundstücke, in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt (§. 32 zu a),
neben den durch etwa auszuführende Vermessungen entstehenden Kosten, nach
der näheren Bestimmung des Finanzministers eine Gebühr:) zu entrichten,
welche mit dem Minimalsatz von einem Silbergroschen beginnend, den Betrag
von Einem Thaler für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinem Falle über-
steigen darf und von dem Erwerber des fortzuschreibenden Grundstücks nach
bewirkter Fortschreibung mit der Grundsteuer zusammen und in der für letztere
bestimmten Art einzuziehen ist.
Die auf die Fortschreibung bezüglichen Eingaben der Grundsteuerpflichtigen
und sonstigen Verhandlungen sind ebenso, wie die den Grundeigenthümern aus
den Karten, Flurbüchern u. s. w. zu ertheilenden Auszüge, stempelfrei.
§. 39. Auf Grund der jährlichen Veränderungs-Aufnahmen sind die
Mutterrollen und Flurbücher zu berichtigen, beziehungsweise die nothwendigen
Ergänzungen zu den Karten zu bewirken, erforderlichen Falls auch die Grund-
steuer-Hauptsummen für die betreffenden Gemeinde-, selbständigen Guts= oder
Grundsteuer-Erhebungsbezirke anderweit festzustellen?).
1) Die Berichtigung des Grundsteuer-Katasters und der Grundbücher bei Aus-
einandersetzungen erfolgt vor Bestätigung des Rezesses, Ges. 26. Juni 1875 (G. S.
S. 325) und Res. 27. Jan. 1877 (M. Bl. S. 60).
:) Res. 31. März 1877 (M. Bl. S. 271), betr. die Fortschreibungsgebühren in
den zehn östlichen Provinzen; desgl. für Rheinland und Westfalen vom gleichen Tage
(Beil. zu den Regierungs-Amtsblättern); Aenderung des ersteren Res. 15. Febr. 1890
(J. M. Bl. S. 109).
Gebührentarif (ausschl. Rheinland und Hohenzollern) für Kartenauszüge und
Kopien und für Vermessungsarbeiten vom 10. März 1886.
:) Erhaltung der Vebereinstimmung der Kataster mit den Grundbüchern, Res.
5. und 28. Juni 1877 (J. M. Bl. S. 103, 161), 12. Juni und 2. Juli 1885
(das. S. 186 und 233) und 25. März 1890 (das. S. 109).
Unter dem 31. März 1877 (Grotefend, Ges. und Vd. S. 410 ff.) find je für
Rheinland und Westfalen und für die zehn östlichen Provinzen eine Reihe von An-
weisungen ergangen, betr. Berfahren bei Fortschreibung der Grundsteuerdücher und
Karten; bei den Vermessungen zu diesem Zwecke, Geschäfts-Anweisung für die Kataster-
Kontrolleure, desgl. für die Kataster-Verwaltungen (I., II., V., VI.).