508 Abschnitt XXXV. Grundsteuer.
insbesondere auch die Gebühren für die Behufs Fortschreibung der Flurbücher,
Mutterrollen und Karten auszuführenden geometrischen Arbeiten und für die
Ertheilung von Auszügen aus den bezeichneten Büchern 2c. an die Grund-
eigenthümer festzustellen.
Verorduung, betreffend die Feststellung und Untervertheilung der Grundsteuer in
den beiden westlichen Provinzen.
Vom 12. Dez. 1864 (G. S. S. 683) 7.
§s. 1. Gemäß §. 1 der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Fest-
stellung der Grundsteuer-Hauptsummen für die einzelnen Provinzen u. s. w., ist die
Grundsteuer-Hauptsumme festgestellt:
a) für die Provinz Westfalen auf 961,231 Rthlr. 6 Sgr. 4 Pf.,
b) für die Rheinprovinz auf. 1,664,872 „ 11 „ 11 „
Jede Provinz hat die ihr hiernach zugetheilte Grundsteuer-Hauptsumme, welche
nach den Ergebnissen der stattgefundenen Ermittelung des Reinertrages der Liegen-
schaften auf die einzelnen Regierungsbezirke, Kreise und Gemeinden weiter zu ver-
theilen ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung aufzubringen und dem Staate
gegenüber mit den durch das Gesetz festgestellten Einschränkungen zu vertreten.
Die Grundsteuer-Hauptsummen der Kreise und Gemeinden find für jeden Re-
gierungsbezirk durch das Regierungs- [Amts.] Blatt bekannt zu machen
§. 2. Die Verwaltung der den technischen Betrieb des Rheinisch-Westfälischen
Grundsteuerkatasters betreffenden Angelegenheiten:) bleibt auch in Zukunft für beide
Provinzen eine gemeinschaftliche und wird unter der oberen Leitung und nach den
Anordnungen des Finanzministers fortgeführt.
8. 3.
§. 5. Der Beitrag zu den durch die Fortschreibung des Güterwechsels ent-
stehenden Kosten (§. 2 zu d des Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Jan. 1839) wird,
wie er bisher schon geleistet worden, auf den Betrag von sechs Pfennigen für jede
im Kataster fortzuschreibende Parzelle festgestellt und ist dieser Betrag von dem Er-
werber der letzteren nach bewirkter Fortschreibung zu entrichten.
§. 6. Die Untervertheilung der festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen (8. 1)
auf die einzelnen grundsteuerpflichtigen Liegenschaften innerhalb der Gemeinden erfolgt
nach Verhältniß der bei Ausführung der im Eingange dieser Verordnung angeführten
Gesetze vom 21. Mai 1861 und vom 26. Sept. 1862 ermittelten Reinerträge.
(Die folgenden §§. 7—19 beziehen sich nur auf die, jetzt erledigte, Unterverthei-
lung der Grundsteuer.)
§. 20. In welchen Fällen steuerfreie Grundstücke in die Kategorie der steuer-
pflichtigen übergehen und umgekehrt, und die festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen
dadurch Zu= oder Abgang erleiden, ist im §. 10 des Gesetzes vom 21. Mai 1861,
betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, bestimmt. Veränderungen in
den zum Zwecke der Grundstenerveranlagung nach §. 6 a. a. O. ermittelten Rein-
erträgen der Liegenschaften, welche nach dem 1. Januar 1865 durch Urbarmachung,
Kulturverbesserung rc., oder durch Verödung, Kulturverschlechterung rc. herbeigeführt
werden, ziehen bei den, den Provinzen Rheinland und Westfalen, beziehungsweise
1) Bergl. hierzu Grundsteuer-Ges. für die westlichen Provinzen 21. Jan. 1839
(G. S. S. 30); insbesondere wegen der Entrichtung der Steuer die 88. 40—42 das-
:) Vergl. wegen der Fortschreibung 2c. die in Anm. 3 S. 506 angezogenen
Anweisungen. ·
2) 88. 3, 4, 21 Abs. 2 enthielten Vorschriften über den Grundsteuerdeckungsfonds
und den Fonds zur Erhaltung und Erneuerung des Katasters. An ihre Stelle treten
die in den übrigen Landestheilen gelienden allgemeinen Bestimmungen. Die Fonds
find aufgelöst und gehen mit Rechten und Berpflichtungen ersterer auf die Kreise nach
Maßgabe der veranlagten Grundsteuer, letzterer auf die Staatskasse über, §. 6 Gel.
14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.