510 Abschnitt XXXV. Gebäudesteuer.
§. 13. Hinsichtlich der Verbindlichkeit der zu Servituten oder Reallasten
Berechtigten, zur Grundsteuer der verpflichteten Grundstücke deren Besitzern einen
Beitrag zu leisten, behält es bei den innerhalb der einzelnen Landestheile
bestehenden besonderen Bestimmungen sein Bewenden.
" 14. Vom 1. Januar 1875 ab kommen die für die Provinz Hannover
und für den Kreis Meisenheim bestehenden Bestimmungen im §. 6 Littr. a der
Verordnung vom 28. April 1867 (G. S. für 1867 S. 533) und im §. 6 Littr. a
der Verordnung vom 4. Juni 1867 (G. S. für 1867 S. 761), wonach bei
Veranlagung der Gebäude zur Gebäudesteuer die Feststellung des Nutzungs-
werthes der ersteren ohne Berücksichtigung der dazu gehörigen Hausgärten zu
bewirken ist, in Wegfall.
Die Gebändesteuerl).
Eesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebändestener ?.
Vom 21. Mai 1861 (G. S. S. 317).
§. 1. Die im S§. 2 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die
anderweite Regelung der Grundsteuer, angeordnete Gebändesteuer ?) tritt gleich-
hette zuit der Steuer für die Liegenschaften (§. 1b des gedachten Gesetzes)
in Hebung.
# . 2. Von dem im 8. 1 bestimmten Zeitpunkte ab werden außer Hebung
gesetzt:
1. die zur Zeit in den ländlichen Ortschaften mehrerer Theile der östlichen
Provinzen des Staates auf den Wohn= und sonstigen Gebäuden unter ver-
schiedenen Benennungen ruhenden Grund= und Haussteuern und grundsteuer-
artigen Abgaben, (weit dieselben zur Staatskasse fließen;
2, diejenigen Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben, welche in meh-
reren Theilen der östlichen Provinzen auf den Städten im Ganzen oder auf
den in den Städten und auf deren Feldmarken befindlichen Gebäuden ruhen,
soweit dieselben zur Staatskasse fließen;
3. der nach §. 6 des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens
vom 30. Mai 1820 zu entrichtende städtische Servis;
1) Wegen Einführung in den neuen Provinzen vergl. oben Anm. 2 S. 498.
Wegen Hohenzollern Anm. 1 S. 499.
) Veranl. Grunds. für die Gebäudesteuer vom 7. Mai 1892 (Drucks. A. H.
1895 zu Nr. 140 S. 125); Anweisung für das formelle Verfahren bei der Gebäude-
stenerrevision vom gleichen Tage.
Die Wiedergabe dieser, sowie der zahlreichen sonstigen Einzelvorschriften kann
wegen Raummangels nicht erfolgen. Für die Praxis sei in dieser Hinsicht das sehr
ausführliche Werk von Gauß, Die Gebäudesteuer in Preußen, 3. Aufl., Berlin 1897
empfohlen.
2) Gebäude im Sinne des Ges. sind — ohne Rücksicht auf die Höhe des
Nutzungswerthes — nur solche Baulichkeiten, die zur Erreichung dauernder Zwecke
hergestellt worden sind und nach ihrer ganzen Beschaffenheit einen dauernden Nutzungs-
werth haben oder haben können, z. B. auch für sich bestehende Keller; dagegen nicht
kleine Eisenbahnwärter= und Weichenstellerhäuschen, die nur als Unterschlupf gegen
die Witterung dienen, kleine Schuppen zum Aufbewahren von Gartengeräthschaften,
unbedachte Backöfen, Gradirwerke, offene Koaksöfen, Kalköfen, Schmiedeheerde, an den
Seiten offene Ziegeltrockenschuppen, freistehende Gasometer, bewegliche, auf Rädern
ruhende Verkaufsbuden, Beranl. Grunds. 7. Mai 1892 8S8. 3, 4.
„Hofräume“ find Grundflächen, die zu den Gebäuden in eine dauernde, deren
Zwecken untergeordnete Verbindung gebracht worden sind, „Hausgärten“ solche, die als
Zubehör des GCrhändes für dessen Nutzungswerth mitbestimmend sind, das. 88§. 5—8.