Abschnitt XXXV. Gebäudesteuer. 513
5. für jede Provinz sind nach Vernehmung des Provinziallandtages die
Merkmale zusammenzustellen, nach welchen die steuerpflichtigen Gebäude mit
Berücksichtigung der in der Provinz obwaltenden Verhältnisse in die verschie-
denen Stufen des Tarifs eingeschätzt werden sollen.
§. 9. Die Veranlagung:) der Gebäudesteuer geschieht unter der Leitung
der Bezirksregierung innerhalb zu bildender Veranlagungsbezirke durch Kom-
missionen unter dem Vorsitze besonderer Ausführungskommissarien. Die Zahl
der Mitglieder dieser Kommissionen wird mit Rücksicht auf den Umfang des
Veranlagungsbezirks und die Anzahl der dazu gehörigen Städte von der Be-
zirksregierung bestimmt.
Die Mitglieder werden von der kreisständischen Versammlung, für solche
Städte jedoch, welche einen Veranlagungsbezirk für sich bilden, von der Stadt-
verordnetenversammlung gewählt.
Bei der Wahl durch die kreisständische Versammlung ist darauf zu sehen,
daß die dem Veranlagungsbezirke angehörigen Städte angemessen vertreten
werden; auch kann einzelnen dieser Städte von der Bezirksregierung das Recht
beigelegt werden, durch die Stadtverordnetenversammlung ein Mitglied der
Veranlagungskommission wählen zu lassen.
§. 10. Die Beschlüsse der Veranlagungskommission werden nach einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit giebt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem letzteren steht auch das Recht zu, gegen
die Beschlüsse der Veranlagungskommission die Berufung an die Bezirksregierung
einzulegen, welche die Veranlagungskommission nochmals zu hören und dem-
nächst die Entscheidung zu treffen hat, an welche sodann die Kommission ge-
bunden ist.
Das Ergebniß der Veranlagung wird den Gebäude-Eigenthümern durch
Offenlegung der Veranlagungsnachweisung und durch Zufertigung von Aus-
zügen aus derselben bekannt gemacht.
Die gedachten Auszüge müssen unter spezieller Bezeichnung der zur Ver-
anlagung gekommenen Gebäude die für diese in Ansatz gebrachten Mieths-
werthe und die den Gebäuden auferlegten Gebäudesteuerbeträge enthalten. Die
Veranlagungsnachweisungen sind während eines Zeitraums von mindestens
vierzehn Tagen offen zu legen.
Reklamationen gegen die geschehene Veranlagung dürfen nur binnen
einer Präklusivfrist von vier Wochen, vom Empfang des Auszugs aus der
Veranlagungsnachweisung an gerechnet, bei dem Ausführungskommissar des
Veranlagungsbezirks angebracht werden, was den Betheiligten besonders zu
eröffnen ist .
§. 11. Ueber die Reklamation (§. 10) entscheidet nach Vernehmung
des Gutachtens der Veranlagungskommission die Regierung. Gegen die Ent-
scheidung derselben steht dem Reklamanten innerhalb einer Präklusivfrist von
sechs Wochen nach dem Empfange der Entscheidung der Rekurs an den Finanz-
minister offen.
Die durch die Untersuchung unbegründeter Reklamationen entstandenen
Kosten sind von dem Reklamanten zu erstatten.
S§. 12. Der Finanzminister, welchem die oberste Leitung des gesammten
Veranlagungsgeschäfts zusteht, ist befugt, von den Veranlagungsarbeiten durch
besondere Kommissarien an Ort und Stelle Einsicht nehmen zu lassen, die zur
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!) Nr. 5 gilt nicht im Herzogthum Lauenburg.
1 2) Anw. 7. Mai 1892 für das formelle Verfahren ss. 22—24, Kat. Auw.
II. 21. Febr. 1896 §§. 25, 26, Gauß S. 564 ff.
44 Diese Rechtsmittel bleiben nach wie vor bestehen, während gegen die that-
chliche Heranziehung zur Steuer in der Gemeinde die Rechtsmittel der §§. 69f.
D#mmP. Abg. Ges. Anwendung finden. Vergl. Anw. 7. Mai 1892 SF. 29. 31 –38;
at. Anw. I. §. 87; Kar. Anw. III. §§. 23—32, 35 Abs. 2, Gauß S. 587 ff.
Illing-Kautz, Sandbiltb II. 7. Aufl. 33