Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Gebäudesteuer. 513 
5. für jede Provinz sind nach Vernehmung des Provinziallandtages die 
Merkmale zusammenzustellen, nach welchen die steuerpflichtigen Gebäude mit 
Berücksichtigung der in der Provinz obwaltenden Verhältnisse in die verschie- 
denen Stufen des Tarifs eingeschätzt werden sollen. 
§. 9. Die Veranlagung:) der Gebäudesteuer geschieht unter der Leitung 
der Bezirksregierung innerhalb zu bildender Veranlagungsbezirke durch Kom- 
missionen unter dem Vorsitze besonderer Ausführungskommissarien. Die Zahl 
der Mitglieder dieser Kommissionen wird mit Rücksicht auf den Umfang des 
Veranlagungsbezirks und die Anzahl der dazu gehörigen Städte von der Be- 
zirksregierung bestimmt. 
Die Mitglieder werden von der kreisständischen Versammlung, für solche 
Städte jedoch, welche einen Veranlagungsbezirk für sich bilden, von der Stadt- 
verordnetenversammlung gewählt. 
Bei der Wahl durch die kreisständische Versammlung ist darauf zu sehen, 
daß die dem Veranlagungsbezirke angehörigen Städte angemessen vertreten 
werden; auch kann einzelnen dieser Städte von der Bezirksregierung das Recht 
beigelegt werden, durch die Stadtverordnetenversammlung ein Mitglied der 
Veranlagungskommission wählen zu lassen. 
§. 10. Die Beschlüsse der Veranlagungskommission werden nach einfacher 
Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit giebt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem letzteren steht auch das Recht zu, gegen 
die Beschlüsse der Veranlagungskommission die Berufung an die Bezirksregierung 
einzulegen, welche die Veranlagungskommission nochmals zu hören und dem- 
nächst die Entscheidung zu treffen hat, an welche sodann die Kommission ge- 
bunden ist. 
Das Ergebniß der Veranlagung wird den Gebäude-Eigenthümern durch 
Offenlegung der Veranlagungsnachweisung und durch Zufertigung von Aus- 
zügen aus derselben bekannt gemacht. 
Die gedachten Auszüge müssen unter spezieller Bezeichnung der zur Ver- 
anlagung gekommenen Gebäude die für diese in Ansatz gebrachten Mieths- 
werthe und die den Gebäuden auferlegten Gebäudesteuerbeträge enthalten. Die 
Veranlagungsnachweisungen sind während eines Zeitraums von mindestens 
vierzehn Tagen offen zu legen. 
Reklamationen gegen die geschehene Veranlagung dürfen nur binnen 
einer Präklusivfrist von vier Wochen, vom Empfang des Auszugs aus der 
Veranlagungsnachweisung an gerechnet, bei dem Ausführungskommissar des 
Veranlagungsbezirks angebracht werden, was den Betheiligten besonders zu 
eröffnen ist . 
§. 11. Ueber die Reklamation (§. 10) entscheidet nach Vernehmung 
des Gutachtens der Veranlagungskommission die Regierung. Gegen die Ent- 
scheidung derselben steht dem Reklamanten innerhalb einer Präklusivfrist von 
sechs Wochen nach dem Empfange der Entscheidung der Rekurs an den Finanz- 
minister offen. 
Die durch die Untersuchung unbegründeter Reklamationen entstandenen 
Kosten sind von dem Reklamanten zu erstatten. 
S§. 12. Der Finanzminister, welchem die oberste Leitung des gesammten 
Veranlagungsgeschäfts zusteht, ist befugt, von den Veranlagungsarbeiten durch 
besondere Kommissarien an Ort und Stelle Einsicht nehmen zu lassen, die zur 
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!) Nr. 5 gilt nicht im Herzogthum Lauenburg. 
1 2) Anw. 7. Mai 1892 für das formelle Verfahren ss. 22—24, Kat. Auw. 
II. 21. Febr. 1896 §§. 25, 26, Gauß S. 564 ff. 
44 Diese Rechtsmittel bleiben nach wie vor bestehen, während gegen die that- 
chliche Heranziehung zur Steuer in der Gemeinde die Rechtsmittel der §§. 69f. 
D#mmP. Abg. Ges. Anwendung finden. Vergl. Anw. 7. Mai 1892 SF. 29. 31 –38; 
at. Anw. I. §. 87; Kar. Anw. III. §§. 23—32, 35 Abs. 2, Gauß S. 587 ff. 
Illing-Kautz, Sandbiltb II. 7. Aufl. 33
	        
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