Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

46 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 
und §. 60c Abs. 2 beschränkt werden. Auf die Untersagung dieses Gewerbe- 
betriebes finden die Vorschriften des §. 63 Abs. 1, auf die Beschränkung des- 
selben die Vorschriften des §. 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt :), die vom Bundesrath gemäß 
g. 56 d getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend anzu- 
wenden, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes oder ihrer 
gewerblichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an 
anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus 
eins der unter Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen. 
Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung nach 
Abs. 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Strassen, Plätzen oder an 
öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus Gegen- 
stände nicht feilbieten. In Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch Kindet 
herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeit- 
abschnitte, welche in einem Kalenderjahre zusammen vier Wochen nicht über- 
schreiten dürfen, gestatten ). 
8. 432). Wer gewerbsmäßig“) Druckschriften oder andere Schriften 
oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent- 
lichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, 
bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizei-Behörde, und hat den über diese 
Erlaubniß auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein 
bei sich zu führen 5). 
Auf die Ertheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften 
der §§. 57 Nr. 1, 2, 4, 57a, 57b Nr. 1 und 2 und 63 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung. Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Versagungs- 
grund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung. Z 
Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei 
der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der 
Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung 
des Wahlaktes nicht erforderlich. Z *- 
Dasselbe gilt auch bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Vertheilung von 
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. 
  
) Durch diese Anordnung ist die Möglichkeit gegeben, dem Verfahren der aus- 
ländischen Haustrer, die zur Umgehung der in der Bek. 7. März 1877 (C. Bl. d. D. 
R. S. 142) enthaltenen Bestimmungen in großen Städten eine gewerbliche Nieder- 
lassung begründen und von dieser aus einen Gewerbebetrieb ausüben, wozu ihnen 
der andernfalls erforderliche Legitimationsschein schwerlich ertheilt werden würde, ein 
Ende zu machen, Mot. S. 33. Bergl. Bek. 31. Okt. 1883 (C. Bl. d. D. R. S. 305) 
Nr. u wegen des Gewerbebetriebes der Ansländer im Umherziehen. 
) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
Stafbest. Ss. 148, 5, d, 149, 1. 
a) Gilt nicht in Elsaß-Lothringen, §. 2 Ges. 27. Febr. 1888 (N. G. Bl. S. 57). 
) §. 5 Preßges. 7. Mai 1874: Die nicht gewerbsmäßige Berbreitung 
von Druckschriften kann durch die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten 
werden, denen nach §. 57 Gew. O. ein Legitimationsschein verfagt werden darf. 
Vergl. E. K. XII. 248, Erk. K. G. 23. Jan. 1896 (D. Jur. Zig. I. 22). 
Abgesehen von den Vorschriften des Abs. 1 und 2 find für das Plakatwesen die 
landesrechtlichen Vorschriften in Kraft geblieben. Näheres oben Bd. I S. 793f. 
Stimmzettel, welche im Wege der Vervielfältigung hergestellt fiud und nur die 
Begeichuung der zu wählenden Person enthalten, gelten nicht als Druckschriften im 
Sinne der Reichs- oder Landesges., Ges. 12. März 1884 (R. G. Bl. S. 17). 
6) Da nach §. 56, 10 Gew. O. Drucktschriften, insofern sie in stttlicher oder reli- 
giöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, vom Feilbieten im Umherziehen 
ausgeschlossen find, nach §. 42 a aber solche Gegenstände auch innerhalb des Gemeinde- 
bezirkes des Wohnortes oder der gewerblichen Niederlafsung auf öffentlichen Straßen, 
Plätzen u. s. w. nicht feilgehalten werden dürfen, so wird in Fällen, in denen es sich 
um den Bertrieb von in stttlicher oder religiöser Beziehung unzweifelhaft Aergerniß 
erregende Schriften handelt, eine Bestrafung nach §. 148, Gew. O. herbeigeführt 
werden können, Res. 12. Febr. 1895 (M. Bl. S. 31).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.