Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Abschnitt XXXV. Gebänudesteuer. 515 
§. 16. Die Eigenthümer oder Nutznießer der Gebäude sind verpflichtet, 
die im §. 15 gedachten Veränderungen den mit der Fortführung der Gebäude- 
steuerrollen beauftragten Beamten schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und 
die zur Berichtigung der Rolle erforderlichen Nachrichten beizubringen. 
§. 17. Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum (§. 15 zu 1) 
nicht erfolgt, so wird die veranlagte Gebäudesteuer von dem in der Rolle 
eingetragenen Eigenthümer bis für den Monat einschließlich forterhoben, in 
welchem die zur Fortschreibung und Berichtigung der Rolle erforderliche Anzeige 
geschieht, ohne daß dadurch der neue Besitzer von der auch ihm gesetzlich ob- 
liegenden Verhaftung für die Gebäudesteuer entbunden wird. » 
Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuer- 
verminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (§F. 15 zu 2—5), 
so wird die Steuer ebenfalls bis für den Monat einschließlich forterhoben, in 
welchem die Anzeige erfolgt. 
Neu entstandene Gebäude (§. 15 zu 4), desgleichen wesentliche Ver- 
besserungen von Gebäuden, sowie Vergrößerungen der zu ihnen gehörigen Hof- 
raume u. s. w. (§. 15 zu 5), sind spätestens drei Monate 'vor dem Termine! 
anzumelden, mit welchem sie zur Versteuerung gelangen müssen (/(§. 19 zu 
1 und 2)); Veränderungen in der Einrichtung oder Benutzung der im §. 5 
Nr. 2 gedachten Gebäude, wodurch dieselben in die §. 5 Nr. 1 erwähnte Ge- 
bäudeklasse übertreten, sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in 
welchem die Veränderung eingetreten ist, anzumelden. Wer die Anmeldung 
unterläßt, verfällt, wenn dadurch [dem Staate] Steuer vorenthalten ist, in eine 
em doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße, 
"r den übrigen Fällen in eine Geldbuße von zehn Silbergroschen bis fünf 
alern 10. 
Die uuntersuchung und Entscheidung steht dem Gerichte zu, wenn nicht 
derjenige, welcher der Verletzung einer der vorstehenden Vorschriften beschuldigt 
ird, binnen einer von dem Landrath, beziehungsweise Gemeindevorstand zu 
estimmenden Frist den ihm bekannt gemachten Strafbetrag nebst der etwa zu 
erlegenden Steuer:) und die durch das Verfahren gegen ihn entstandenen 
osten freiwillig zahlt. 
d 8. 18. Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigenthümer 
er Gebäude, in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt (§. 15 Nr. 1), 
nach der näheren Bestimmung des Finanzministers eine Gebühr zu entrichten, 
elche den Betrag von fünf Silbergroschen für eine zu bewirkende Fortschrei- 
ung in keinem Falle übersteigen darf. 
bz §. 19. 1. Neu erbaute, oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Ge— 
daude werden kerst nach Ablauf zweier Kalenderjahre sett dem Kalenderiahre, 
welchem sie bewohnbar, beziehungsweise nutzbar geworden sind,] zur Ge- 
audesteuer herangezogen). 
2. Ebenso treten Steuererhöhungen in Folge von Verbesserungen der 
tnebäude (§. 15 zu 5) serst nach Ablauf zweier Jahre seit dem Kalenderjahrel 
Kraft, in welchem die Verbesserung vollendet worden ists). 
so 3. Für solche Gebäude, welche durch Brand, Ueberschwemmung oder 
nstige Naturereignisse vollständig zerstört, oder von ihrem Eigenthümer gänz- 
ssWs 
1) Vergl. §. 8 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 
5 dreimonatige Anmeldefrist beginnt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahres, in dem 
8 eränderung eingetreten ist, §. 8 Abs. 2 das. Vergl. §. 26 Abs. 4 Komm. Abg. 
el. 14. Juli 1893. 
An ) Die Nachsteuer steht den Gemeinden zu, §. 9 Ges. 14. Juli 1893 wegen 
S sbebung dir. Staatssteuern. Dagegen fließen die Strafen nach wie vor in die 
taatskasse, das. S. 14. 
)8. 19, 1 und 2 ist in Ansehung der Kommunalsteuerpflicht durch §. 26 Abf. 4 
sten m. Abg. Ges. 14. Juli 1893 abgeändert. In beiden Fillen beginnt die Be- 
arkrung schon mit dem Ablaufe des Rechnungsjahres, in welchem die Bewohn- 
en oder Nutzbarkeit eingetreten oder die Verbesserung vollendet ist. 
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Kom
	        
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