Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 519
§. 5. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche von der Veran-
lagung der im §. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Steuern oder von einzelnen der-
selben anderweitige Rechtsfolgen, insbesondere die Begründung von Rechten
oder Pflichten abhängig machen, bleiben aufrecht erhalten; soweit hierbei die
Entrichtung solcher Steuern vorausgesetzt wird, treten an die Stelle der zu ent-
richtenden die veranlagten Beträget).
Auf die Bestimmungen im §. 9 I. Nr. 4 des Einkommensteuer-Gesetzes
vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 175) findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Die Vorschrift findet bleichfalls keine Anwendung auf die Bildung. der
Urwählerabtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Ueber
diese, sowie über die Bildung der Wählerabtheilungen für die Wahl von Ge-
meindevertretungen ergeht besondere gesetzliche Bestimmung ?).
§. 6. Die für die Provinzen Rheinland und Westfalen bestehenden be-
sonderen Vorschriften über den Grundsteuerdeckungsfonds und den Fonds zur
Erhaltung und Erneuerung des Katasters (Grundsteuer-Gesetz für die westlichen
Provinzen, vom 21. Januar 1839, §. 2 zu b und c, 88. 4, 4 bis 48, G. S.
S. 30, Verordnung, betreffend die Feststellung und Untervertheilung der Grund-
steuer in den beiden westlichen Provinzen, vom 12. Dezember 1864, 8§. 3, 4,
21, G. S. S. 683) treten außer Kraft.
An Stelle dieser Vorschriften treten die in den übrigen Landestheilen
geltenden allgemeinen Bestimmungen.
Mit der Auflösung der Fonds gehen die Bestände, sowie die alsdann noch
bestehenden Forderungen und Verpflichtungen
a) des Grundsteuerdeckungsfonds auf die Kreise der betreffenden Regierungs-
bezirke nach Maßgabe der veranlagten Grundsteuer,
b) des Fonds zur Erhaltung und Erneuerung des Katasters auf die
ib Staatskasse
über.
8. 7. Die auf die Aufbewahrung der Copien der Katasterdokumente und
auf die Ertheilung beglaubigter Auszüge aus denselben bezüglichen Bestim—
mungen im Art. II des Gesetzes über die Veräußerung und hypothekarische
Belastung von Grundstücken im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom
20. Mai 1885 (G. S. S. 139) werden auf die übrigen Theile der Rhein-
provinz und auf die Provinz Westfalen ausgedehnt.
S§. 8. Soweit die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften über die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer von der Vorenthaltung
oder von dem Verlust der Steuer gegenüber dem Staat abhängig gemacht ist
(Gebäudesteuer-Gesetz vom 21., Mai 1861, S. 17 Abs. 3; Gesetz, betreffend die
definttive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den sechs östlichen
Provinzen, vom 8. Februar 1867, §. 34 Abs. 3; Gesetz, betreffend die Aus-
führung der anderweiten Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig-
Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim, vom
11. Februar 1870, §. 1, G. S. S. 85, Gewerbesteuer-Gesetz vom 24. Juni
1891, §. 70), gilt als vorenthalten (verloren) derjenige Betrag, welcher im
Falle fortdauernder Hebung der Steuer zur Staatskasse nach Maßgabe der
eranlagung (§. 3 Abs. 2, S. 4) zu entrichten gewesen sein würde.
Die im §. 17 Abs. 3 des Gebäudesteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 be-
stimmte dreimonatige Anmeldefrist für neuentstandene Gebäude (§F. 15 zu 4
g; a. O.), desgleichen für wesentliche Verbesserungen von Gebäuden, sowie
Vergrößerungen der zu ihnen gehörigen Hofräume und Hausgärten (§. 15
zu 5 a. a. O.) beginnt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die
Veränderung eingetreten ist.
1. §. 9. Zum Bezuge von Nachsteuern (Gebäudesteuer-Gesetz vom 21. Mai
1561 §. 17 Abs. 4; Gesetz vom 8. Februar 1867, §. 34 Abs. 4; Gesetz vom
1. Februar 1870, §. 1; Gewerbesteuer-Gesetz vom 24. Juni 1891, 88. 70, 78)
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8 Bergl. 8. 41 Ges. 17. März 1868 (G. S. S. 249); 88. 10, 44, 70 Ges.
März 1871 (G. S. S. 130); s. 86 Kr. O.; §. 41, 6 Landgem. O.
*!) Ges. 29. Juni 1893 (G. S. S. 103), betr. Aenderung des Wahlverfahrens.