Abschnitt XXXV. Gesetz wegen Aufhebung dir. Staatssteuern. 523
§. 21. Solchen Gemeinden, welche die Grundsteuerentschädigung zu ge-
meinnützigen, keine entsprechende Verzinsung gewährenden Einrichtungen ver-
wendet haben, kann die Rückerstattung durch den Finanz-Minister ganz oder
theilweise erlassen werden.
Kommt in Folge von privatrechtlichen Abmachungen dem Grundbesitzer die
Außerhebungsetzung der staatlichen Grund= und Gebäudestener nicht zu statten,
so kann durch den Finanz-Minister der Zeitpunkt der Rückerstattung und der
Beginn der Verzinsung bis zum Ablauf des betreffenden Vertrages, längstens
aber bis zum 1. April 1910 hinausgeschoben werden.
§. 22. Soweit durch Vertrag eine Ablösung der durch die Gesetze vom
21. Mai 1861 (G. S. S. 253 und 317) und 11. Februar 1870 aufrecht er-
haltenen Befreiungen von der Grund= und Gebäudesteuer stattgefunden hat, ist
die empfangene Entschädigung an die Staatskasse zurückzuerstatten.
Die Bestimmungen des §. 19 finden entsprechende Anwendung.
§. 23. Die zurückzuerstattenden Kapitalien (§§. 18 bis 22) sind seitens
der Pflichtigen vom 1. April 1895 ab mit 3½ vom Hundert zu verzinsen.
die Feststellung der zurückzuerstattenden Kapitalien gebührt dem Finanz-
Minister.
Gegen die Feststellung steht den Pflichtigen binnen einer, vom Tage der
Mittheilung des zu erstattenden Betrages ab laufenden Ausschlußfrist von drei
Monaten der Rechtsweg offen.
Die Beschreitung des Rechtsweges hat aufschiebende Wirkung.
§. 24. Kapitalbeträge (§F. 23), welche den Betrag von 25 Morr nicht er-
reichen, sowie Kapitalbeträge, welche über einen durch 25 ohne Rest theilbaren,
in Mark ausgedrückten Geldbetrag hinausgehen, müssen binnen einer Frist von
sechs Monaten nach erfolgter endgültiger Feststellung nebst den bis zum Zah-
lungstage aufgelaufenen Zinsen zur Staatskasse eingezahlt werden.
Dem Verpflichteten steht es frei, nach seiner Wahl entweder
a) den noch verbleibenden Betrag des zu erstattenden Kapitals nebst den
Zinsen binnen sechs Monaten nach erfolgter endgültiger Feststellung eben-
falls zur Staatskasse zurückzuzahlen, oder
b) statt dessen für die Zeit vom 1. April 1895 ab auf die Dauer von
60½ Jahren eine in vierteljährigen Theilbeträgen fällige Tilgungsrente
von jährlich 4 vom Hundert des Kapitals zu entrichten, wodurch das
Kapital mit 3½ vom Hundert verzinst, sowie mit ½ vom Hundert und
mit den durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen des ursprüng-
lichen Kapitalbetrages getilgt wird. .
Auch während des Zeitraums von 60½ Jahren kann der Verpflichtete
die Tilgungsrente zum Beginn eines jeden Rechnungsjahres durch Baar-
zahlung des noch nicht getilgten Theils des Kapitals ganz oder theilweise
ablösen, mit der Beschränkung, daß bei theilweiser Ablösung der fortzuent-
richtende Theil der Tilgungsrente einen auf volle Mark abgerundeten Jahres-
betrag ergeben muß. Welche Beträge in den verschiedenen Jahren der 60½ jäh-
rigen Tilgungsdauer zur Ablösung erforderlich sind, ergiebt die beiliegende
Tilgungstafel.
Die fälligen Beträge an Kapital und Renten unterliegen der Beitreibung
im Verwaltungszwangsverfahren.
§. 25. Die aus den §S§F. 18, 19, 20 Abs. 2, §§. 22 bis 24 folgenden
Verpflichtungen ruhen auf den Gütern und Grundstücken, wofür die Ent-
chädigung isW worden ist, als eine öffentliche, auf jeden Besitzer über-
ehende Last.
Wird ein mit einer Tilgungsrente behaftetes Gut oder Grundstück zer-
stückelt, so ist die Tilgungsrente nach den Vorschriften der §#§. 2 bis 5 des
Gesetzes, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücks-
theilungen u. s. w., vom 25. August 1876 (G. S. S. 405) zu vertheilen, mit
der Maßgabe, daß die Bestätigung des Vertheilungsplanes durch die Bezirks-
regierung erfolgt.
Die bei der Vertheilung sich ergebenden, hinter dem Jahresbetrage von
einer Mark zurückbleibenden Tilgungsrenten oder über volle Markbeträge über-
schießenden Rententheile sind nach den Grundsätzen des §F. 24 durch Kapital-
zahlung abzulösen.